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316_2003 AT

316. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 62, 68a, 76 und 77, sowie des § 7 Abs. 1 des

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 119/2002 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen

Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Anlagen 1, 2 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/

2003 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1. September 2003,

2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 2004,

3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1. September 2005,

4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 2006,

5. für den V. Jahrgang mit 1. September 2007.“

2. Die bisherigen Anlagen 1, 2 und 5 werden durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden

Anlagen 1, 2 und 5 ersetzt.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in den Anlagen 1, 2 und 5 jeweils unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

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