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316_2002 AT

316. Verordnung: 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 493/2001, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der

1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl.

Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21;

2. Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG)

Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der

Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4.11.1999, S. 30;

3. Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch,

ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 3;

4. Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im

Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation

für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 105;

5. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992,

S. 1 und

6. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung

(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte

gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.“

2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) und Prämie für die Mutterziegenhaltung

(Ziegenprämie).“

3. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt.

4. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend

von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen.“

5. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

6. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und“.

7. Nach § 3 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt

„8. Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen

Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Abrechnung.“

8. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Sonderbeihilfe für die Schafhaltung“ durch den Ausdruck „Zusatzprämie“

ersetzt.

9. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger“ durch den Ausdruck

„Ziegenprämie“ ersetzt.

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. In § 14 Abs. 10 wird der Ausdruck „die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ durch den Ausdruck „die

Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“ ersetzt.

12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie

§ 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für

1. Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung

von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen

sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden

durchzuführen;

2. EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-

Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung

nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten

Konzept zu erfolgen hat.

(2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer

individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen

hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen

zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines bestehenden

Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem

Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene

Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit

an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.

(3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des

Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu

erfolgen.

(4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung

der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.

(5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind

hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhalten.

Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten

Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.“

13. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet

„Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet

werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wurde (im Folgenden

Schlachthöfe genannt), sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen.“

14. § 16 samt Überschrift lautet

„Benachteiligte Gebiete

§ 16. (1) Als Gebiete, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit

darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, gelten die benachteiligten Gebiete

gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch

den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, ABl. Nr. L 160 vom

26.6.1999, S. 80.

(2) Als Gebiete, in denen Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und

die Verbringung dieser Tiere auf Grund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig

ist, gelten die im Anhang III angeführten Gebiete.“

15. In § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2 und der Überschrift zu § 21 wird der Ausdruck „Mutterschafprämie“

durch den Ausdruck „Mutterschaf- und Ziegenprämie“ ersetzt.

16. In § 19 wird der Ausdruck „Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Ausdruck

„Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt.

17. In § 22 wird der Ausdruck „des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Ausdruck

„des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt.

18. § 26 samt Überschrift entfällt.

19. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung,

BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.“

20. Nach Anhang II wird folgender Anhang III angefügt

„Anhang III

Zu § 16 Abs. 2

Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken

1. Bundesland Burgenland

Eisenstadt-Land

Güssing

Mattersburg

Neusiedl am See

Oberpullendorf

Oberwart

2. Bundesland Kärnten

Klagenfurt

Klagenfurt-Land

Wolfsberg

3. Bundesland Niederösterreich

Amstetten

Baden

Horn

Krems an der Donau

Krems-Land

Melk

Mödling

Neunkirchen

Scheibbs

St. Pölten-Land

Wiener Neustadt-Land

Wien-Umgebung

4. Bundesland Oberösterreich

Braunau im Inn

Eferding

Gmunden

Grieskirchen

Kirchdorf an der Krems

Linz

Perg

Ried im Innkreis

Schärding

Steyr-Land

Urfahr-Umgebung

Vöcklabruck

Wels-Land

5. Bundesland Salzburg

Salzburg

Salzburg-Umgebung

6. Bundesland Steiermark

Feldbach

Fürstenfeld

Graz

Graz-Umgebung

Hartberg

Leibnitz

Radkersburg

Weiz

7. Bundesland Vorarlberg

Bregenz

Dornbirn

Feldkirch“

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