316. Verordnung: 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 493/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der
1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl.
Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21;
2. Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der
Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4.11.1999, S. 30;
3. Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch,
ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 3;
4. Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im
Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation
für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 105;
5. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992,
S. 1 und
6. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.“
2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) und Prämie für die Mutterziegenhaltung
(Ziegenprämie).“
3. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt.
4. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind abweichend
von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen.“
5. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
6. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und“.
7. Nach § 3 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt
„8. Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweiligen
Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Abrechnung.“
8. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Sonderbeihilfe für die Schafhaltung“ durch den Ausdruck „Zusatzprämie“
ersetzt.
9. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger“ durch den Ausdruck
„Ziegenprämie“ ersetzt.
10. § 11 samt Überschrift entfällt.
11. In § 14 Abs. 10 wird der Ausdruck „die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ durch den Ausdruck „die
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“ ersetzt.
12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt
„Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie
§ 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für
1. Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermarktung
von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnahmen
sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mitgliedsverbänden
durchzuführen;
2. EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV-
Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaffung
nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten
Konzept zu erfolgen hat.
(2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage einer
individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungen
hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen
zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines bestehenden
Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem
Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene
Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätigkeit
an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen.
(3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des
Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu
erfolgen.
(4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhöhung
der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden.
(5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind
hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhalten.
Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten
Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.“
13. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet
„Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet
werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wurde (im Folgenden
Schlachthöfe genannt), sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen.“
14. § 16 samt Überschrift lautet
„Benachteiligte Gebiete
§ 16. (1) Als Gebiete, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit
darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, gelten die benachteiligten Gebiete
gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch
den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, ABl. Nr. L 160 vom
26.6.1999, S. 80.
(2) Als Gebiete, in denen Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und
die Verbringung dieser Tiere auf Grund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig
ist, gelten die im Anhang III angeführten Gebiete.“
15. In § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2 und der Überschrift zu § 21 wird der Ausdruck „Mutterschafprämie“
durch den Ausdruck „Mutterschaf- und Ziegenprämie“ ersetzt.
16. In § 19 wird der Ausdruck „Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Ausdruck
„Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt.
17. In § 22 wird der Ausdruck „des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Ausdruck
„des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt.
18. § 26 samt Überschrift entfällt.
19. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Verordnung,
BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.“
20. Nach Anhang II wird folgender Anhang III angefügt
„Anhang III
Zu § 16 Abs. 2
Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken
1. Bundesland Burgenland
Eisenstadt-Land
Güssing
Mattersburg
Neusiedl am See
Oberpullendorf
Oberwart
2. Bundesland Kärnten
Klagenfurt
Klagenfurt-Land
Wolfsberg
3. Bundesland Niederösterreich
Amstetten
Baden
Horn
Krems an der Donau
Krems-Land
Melk
Mödling
Neunkirchen
Scheibbs
St. Pölten-Land
Wiener Neustadt-Land
Wien-Umgebung
4. Bundesland Oberösterreich
Braunau im Inn
Eferding
Gmunden
Grieskirchen
Kirchdorf an der Krems
Linz
Perg
Ried im Innkreis
Schärding
Steyr-Land
Urfahr-Umgebung
Vöcklabruck
Wels-Land
5. Bundesland Salzburg
Salzburg
Salzburg-Umgebung
6. Bundesland Steiermark
Feldbach
Fürstenfeld
Graz
Graz-Umgebung
Hartberg
Leibnitz
Radkersburg
Weiz
7. Bundesland Vorarlberg
Bregenz
Dornbirn
Feldkirch“