316. Verordnung: Änderung der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 77/2000, wird verordnet
Die Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten,
BGBl. II Nr. 212/1997, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 234/2000, wird wie folgt
geändert
1. In § 1 Abs. 7 Z 1 entfällt das Wort „Sinologie,“.
2. In § 4 Abs. 4 Z 1 entfällt das Wort „Biologie,“ zwischen „Diplomstudien“ und „Erdwissenschaften“.
3. In § 8 Z 1 entfällt das Wort „Erdölwesen,“.
4. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 Abs. 7 Z 1, § 4 Abs. 4 Z 1 und § 8 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 316/2000 treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
5. Dem § 20 wird folgender § 21 angefügt
„§ 21. Auf ordentliche Studierende der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität
Leoben, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind das diesbezügliche bisherige
besondere Studiengesetz, die Studienordnung und der Studienplan in der am 31. Juli 1997 geltenden
Fassung anzuwenden. Sie sind berechtigt, jeden der Studienabschnitte der Studienrichtung Erdölwesen,
die am 1. Oktober 2000 noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich
eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht
abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem Studienplan Petroleum
Engineering an der Montanuniversität Leoben unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt,
sich jederzeit freiwillig dem Studienplan Petroleum Engineering zu unterstellen.“