316. Verordnung: Reisebürosicherungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet
1. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden
im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des
Veranstalters der Pauschalreise.
(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in
Österreich anzuwenden.
(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen
1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,
2. bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,
3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und
4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pauschalreisen
Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die
zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger
als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt
a) Beförderung,
b) Unterbringung,
c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung
sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
2. Veranstalter
Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler
anbieten.
3. Vermittler
Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
4. Buchender
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
5. Reisender
Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender),
jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der
eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
6. Abwickler
Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle,
technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die
Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung
der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der
Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
1. erstattet werden
a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß
§ 4 Abs. 6), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters
nicht erbracht wurden, und
b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters
entstanden sind, und
2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des
Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des
Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb
von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat,
es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der
Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.
(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen
1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder
2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb
in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und
abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.
Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag
Höhe der Versicherungssumme
§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen
1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die
a) Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten,
5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken
ist,
b) Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten,
7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,
jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken
ist,
c) ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH
des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls
jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.
2. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1
lit. a bis c zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen
der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling
verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte
Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungs-
summe von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.
(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges
beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit
auszugehen.
(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit
gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme
der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.
(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des
Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des
Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen
Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder
als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6,
nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei
Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des
Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn
1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen
Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),
2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des
Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4
ausdrücklich angekündigt ist,
3. der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene
Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7
Meldung erstattet hat und
4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte
Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.
(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der
Reise entgegengenommen werden.
Inhalt des Versicherungsvertrages
§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß
1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;
2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger,
unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;
3. sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw.
der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens
zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
4. die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und
a) bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz
auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem
vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und
bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist
endet,
b) bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur
unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des
ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des
Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich
auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung
besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach
Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,
c) bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand
unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Die
Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung
beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und
erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden.
Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf
Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;
5. der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens
des Versicherungsvertrages noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt;
die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen
Versicherungsvertrages. Der Veranstalter hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn
eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;
6. der Versicherer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der
Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung,
Meldung zu erstatten hat;
7. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch
Art. XIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, sinngemäß anzuwenden ist;
8. für den Fall, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer
gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten
bestehen bleibt;
9. ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung
des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt hat, wirkt.
Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts)
§ 6. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem
Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme
bestimmt sich nach § 4.
Informationspflichten
§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende
Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen
1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde
(Eintragungsnummer),
2. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
3. die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
4. die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5 und gegebenenfalls
von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6,
5. den Hinweis auf die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur
Abdeckung des Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft
auf die erhöhte Versicherungssumme gemäß § 8,
6. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer
und
7. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb
von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.
(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant)
dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels
des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.
(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in
Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden
können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.
(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den
Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem
Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form
auszuhändigen.
(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu
setzen über
1. den Sitzstaat des Veranstalters,
2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem
Sicherheitssystem,
3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.
Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in
schriftlicher Form auszuhändigen.
(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim
Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der
Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die
gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht
ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam
durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat,
abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen
sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die
Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des
Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
3. Abschnitt
Veranstalterverzeichnis
§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der
Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.
(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten
1. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer
Betriebsstätten,
2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im
Firmenwortlaut enthalten ist,
3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen
wurde (Eintragungsnummer),
4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,
5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,
6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,
7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6,
8. gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 und
9. gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.
(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme
der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.
(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu
belegen
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen
Rechts gemäß § 6,
2. a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH
gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit
im laufenden Wirtschaftsjahr und
3. a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des
Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden
Wirtschaftsjahr,
b) im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 eine auf Monatsbasis erstellte
Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,
4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor,
hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier
Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen
und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer
zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer).
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der
im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.
(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens
30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen
1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in
Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft
öffentlichen Rechts gemäß § 6,
2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und
b) bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit
gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der
Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus
der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,
3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,
4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und
5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.
(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in
Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat
er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden
Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die
Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen
Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als
5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.
(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten
1. jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt
gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und
2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.
(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme
an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen,
daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.
(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben
oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis
unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.
(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem
Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.
4. Abschnitt
Kontrolle der Risikoabdeckung
Beirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben
Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und
der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen
1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6
Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und
2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die
Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu
bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros
der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei
Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu
sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der
Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer
Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des
Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.
(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten
und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner
Beratungen zu berichten.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung
und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2
übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.
(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die
zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.
(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.
(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu
bewahren.
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann
bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3
GewO 1994 nicht mehr besitzt.
§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni
1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung –
RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.