Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
316_1999 AT

316. Verordnung: Reisebürosicherungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Reisebürosicherungsverordnung – RSV

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.

Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/1999, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden

im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni

1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des

Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in

Österreich anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen

1. bei Eröffnung eines Konkursverfahrens oder Ablehnung eines solchen mangels Vermögens,

2. bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens,

3. bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat, und

4. bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Pauschalreisen

Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die

zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger

als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung

sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

2. Veranstalter

Gewerbetreibende, die Pauschalreisen erstellen und diese direkt oder über einen Vermittler

anbieten.

3. Vermittler

Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.

4. Buchender

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.

5. Reisender

Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender),

jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der

eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).

6. Abwickler

Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle,

technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die

Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung

der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der

Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden

1. erstattet werden

a) die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß

§ 4 Abs. 6), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters

nicht erbracht wurden, und

b) die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters

entstanden sind, und

2. ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des

Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des

Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

(2) Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb

von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat,

es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der

Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.

(3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen

1. durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich

berechtigten Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder

2. durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb

in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einer unwiderruflichen und

abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.

Abdeckung des Risikos durch Versicherungsvertrag

Höhe der Versicherungssumme

§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen

1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die

a) Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr beinhalten,

5 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

jedenfalls jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken

ist,

b) Beförderungen mit Flugzeugen im Charterverkehr oder mit Schiffen im Charterverkehr beinhalten,

7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,

jedenfalls jedoch 5 Millionen Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken

ist,

c) ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, 5 vH

des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, jedenfalls

jedoch 1 Million Schilling, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

2. Bei Pauschalreisen, die Leistungen beinhalten, auf die unterschiedliche Prozentsätze gemäß Z 1

lit. a bis c zur Anwendung kommen, bestimmt sich die Versicherungssumme nach den Anteilen

der einzelnen Leistungen am Gesamtumsatz.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 lit. a und c genannten Mindestversicherungssummen von 1 Million Schilling

verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250000 S und die im Abs. 1 Z 1 lit. b genannte

Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungs-

summe von 1 Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.

(3) Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist, soweit der Reiseveranstalter nicht Gegenteiliges

beweist, von einem Jahresumsatz von 50 Millionen Schilling aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit

auszugehen.

(4) Bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit

gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr um mehr als 5 vH ist der Ermittlung der Versicherungssumme

der beabsichtigte Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Wirtschaftsjahr

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zugrundezulegen.

(5) Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des

Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des

Abs. 1 Z 1 lit. a und c mindestens 7 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen

Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b mindestens 9 vH des Umsatzes aus der

Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder

als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen, ausgenommen den Fall des Abs. 6,

nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei

Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.

(6) Abweichend von Abs. 5 dürfen auch Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des

Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden, wenn

1. damit eine Verringerung des in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters ausgewiesenen

Reisepreises verbunden ist (Gewährung eines Frühbucherbonus),

2. die Gewährung eines Frühbucherbonus einschließlich der damit verbundenen Verringerung des

Reisepreises in den detaillierten Werbeunterlagen des Veranstalters gemäß § 7 Abs. 1 Z 4

ausdrücklich angekündigt ist,

3. der Veranstalter dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über angebotene

Reiseprodukte, die die Annahme von solchen Vorauszahlungen einschließen, gemäß § 9 Abs. 7

Meldung erstattet hat und

4. der durch die Übernahme von solchen Vorauszahlungen durch den Veranstalter jeweils akkumulierte

Betrag in vollem Umfang abgesichert ist.

(7) Anzahlungen und Vorauszahlungen dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der

Reise entgegengenommen werden.

Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 5. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß

1. auf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;

2. dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger,

unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;

3. sich der Versicherungsschutz auf alle Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer bzw.

der Nachhaftungsfrist gemäß Z 4 getätigt werden und bei denen die gebuchte Reise spätestens

zwölf Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;

4. die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate zu betragen hat und

a) bei Beendigung eines befristeten Versicherungsvertrages durch Zeitablauf sich der Versicherungsschutz

auch auf alle Buchungen zu erstrecken hat, die innerhalb eines Monats nach dem

vertraglichen Endtermin des Versicherungsvertrages (Nachhaftungsfrist) getätigt wurden und

bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach Ablauf der einmonatigen Nachhaftungsfrist

endet,

b) bei Versicherungsverträgen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, der Vertrag nur

unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, frühestens jedoch zum Ablauf des

ersten Versicherungsjahres gekündigt werden kann. Der Versicherer hat dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten die Kündigung unverzüglich zu melden. Die Haftung des

Versicherers bleibt jedoch noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung beim Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und erstreckt sich

auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden. Die Haftung

besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf Monate nach

Ablauf der Nachhaftungsfrist endet,

c) bei vorzeitiger Beendigung eines Versicherungsverhältnisses der Versicherer diesen Umstand

unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Die

Haftung des Versicherers bleibt in diesem Fall noch zwei Monate nach Einlangen der Meldung

beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Nachhaftungsfrist) bestehen und

erstreckt sich auch auf alle Buchungen, die während dieser Nachhaftungsfrist getätigt werden.

Die Haftung besteht jedoch nur für Buchungen, bei denen die gebuchte Reise spätestens zwölf

Monate nach Ablauf der Nachhaftungsfrist endet;

5. der Versicherungsschutz bei Wechsel des Versicherers auch alle am Beginn des Wirksamwerdens

des Versicherungsvertrages noch offenen Ansprüche von Reisenden gemäß § 3 Abs. 1 einschließt;

die Haftung des bisherigen Versicherers erlischt mit dem Wirksamwerden eines neuen

Versicherungsvertrages. Der Veranstalter hat den bisherigen Versicherer vom Wirksamkeitsbeginn

eines neuen Versicherungsvertrages in Kenntnis zu setzen;

6. der Versicherer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über jede Änderung der

Höhe der Versicherungssumme unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage ab dieser Vertragsänderung,

Meldung zu erstatten hat;

7. § 156 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch

Art. XIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997, sinngemäß anzuwenden ist;

8. für den Fall, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer

gegenüber ganz oder teilweise frei ist, seine Verpflichtung gleichwohl in Ansehung des Dritten

bestehen bleibt;

9. ein Umstand, der das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung

des Dritten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten angezeigt hat, wirkt.

Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft

öffentlichen Rechts)

§ 6. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem

Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme

bestimmt sich nach § 4.

Informationspflichten

§ 7. (1) Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende

Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen

1. die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs. 5 eingetragen wurde

(Eintragungsnummer),

2. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,

3. die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,

4. die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß § 4 Abs. 5 und gegebenenfalls

von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6,

5. den Hinweis auf die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur

Abdeckung des Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft

auf die erhöhte Versicherungssumme gemäß § 8,

6. den Abwickler gemäß § 2 Z 6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer

und

7. den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb

von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

(2) Im Fall eines Wechsels des Versicherers (des Garanten) hat der bisherige Versicherer (Garant)

dem Reisenden auf dessen Anfrage die Information gemäß Abs. 1 Z 2 zu erteilen. Im Fall eines Wechsels

des Abwicklers hat der bisherige Abwickler die Information gemäß Abs. 1 Z 6 zu erteilen.

(3) Sofern Angaben gemäß Abs. 1 in die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch in

Geltung stehenden oder in Druck befindlichen detaillierten Werbeunterlagen nicht aufgenommen werden

können, sind diese in Ergänzungsblätter zu den detaillierten Werbeunterlagen aufzunehmen.

(4) Der Vermittler hat den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den

Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen. Der Vermittler hat dazu dem

Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form

auszuhändigen.

(5) Der Vermittler hat den Buchenden bei ausländischen Veranstaltern nachweislich in Kenntnis zu

setzen über

1. den Sitzstaat des Veranstalters,

2. das Bestehen eines Sicherheitssystems und die Zugehörigkeit des Veranstalters zu diesem

Sicherheitssystem,

3. das Nichtbestehen eines Sicherheitssystems.

Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in

schriftlicher Form auszuhändigen.

(6) Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim

Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Abs. 1 genannten Angaben zusammen mit der

Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft

§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die

gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht

ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam

durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 50 Millionen Schilling zu betragen hat,

abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen

sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die

Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des

Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.

3. Abschnitt

Veranstalterverzeichnis

§ 9. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Verzeichnis der

Veranstalter (Veranstalterverzeichnis) einzurichten.

(2) Das Veranstalterverzeichnis hat zu enthalten

1. den Namen des Veranstalters, den Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer

Betriebsstätten,

2. die Firma, die Firmenbuchnummer und den Produktnamen, sofern dieser nicht bereits im

Firmenwortlaut enthalten ist,

3. die Nummer, unter der der Veranstalter in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 5 eingetragen

wurde (Eintragungsnummer),

4. die Art und Höhe der Abdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3,

5. den Versicherer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2,

6. das Bestehen eines Versicherungsvertrages sowie die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8,

7. den Abwickler gemäß § 2 Z 6,

8. gegebenenfalls die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 und

9. gegebenenfalls die Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6.

(3) Gewerbetreibende, die beabsichtigen, Pauschalreisen zu veranstalten, haben sich vor Aufnahme

der Veranstaltertätigkeit in das Veranstalterverzeichnis eintragen zu lassen.

(4) Zur Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter folgende Meldungen an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu

belegen

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten

Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen

Rechts gemäß § 6,

2. a) den Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,

b) bei beabsichtigter Steigerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit um mehr als 5 vH

gegenüber der ursprünglichen Angabe den beabsichtigten Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit

im laufenden Wirtschaftsjahr und

3. a) Informationen über die Übernahme von Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 vH des

Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 5 im laufenden

Wirtschaftsjahr,

b) im Fall der Übernahme von Vorauszahlungen in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises

früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6 eine auf Monatsbasis erstellte

Plankalkulation gemäß Abs. 7 über die Umsätze aus diesen Vorauszahlungen,

4. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 vor,

hat das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten den Veranstalter innerhalb von vier

Wochen ab Einlangen der im Abs. 4 genannten Meldungen in das Veranstalterverzeichnis einzutragen

und von der erfolgten Eintragung in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist dem Veranstalter eine Nummer

zuzuweisen, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis eingetragen wurde (Eintragungsnummer).

Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gemäß Abs. 4 nicht vor, hat

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dies innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der

im Abs. 4 genannten Meldungen mit Bescheid festzustellen.

(6) Nach der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis hat der Veranstalter bis spätestens

30. November jedes Kalenderjahres folgende Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zu erstatten und durch entsprechende Nachweise zu belegen

1. das Bestehen einer Versicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten

Versicherer gemäß den §§ 4 und 5 oder einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in

Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft

öffentlichen Rechts gemäß § 6,

2. a) den Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit der letzten zwölf Monate und

b) bei beabsichtigter Steigerung oder Verringerung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit

gegenüber dem Umsatz der letzten zwölf Monate um mehr als 5 vH den Umsatz aus der

Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und den beabsichtigten Umsatz aus

der Veranstaltertätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr,

3. Informationen über die Zahlungsmodalitäten gemäß § 4 Abs. 5,

4. die Teilnahme oder die Nichtteilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 und

5. den Abwickler gemäß § 2 Z 6.

(7) Beabsichtigt der Veranstalter im folgenden Kalenderjahr die Übernahme von Vorauszahlungen in

Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt gemäß § 4 Abs. 6, hat

er dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis spätestens 30. November des laufenden

Kalenderjahres hierüber Meldung zu erstatten und dieser eine Plankalkulation anzuschließen. Die

Plankalkulation ist auf Monatsbasis zu erstellen und hat die voraussichtlichen Umsätze aus diesen

Vorauszahlungen zu enthalten. Abweichungen von den bekanntgegebenen Monatswerten um mehr als

5 vH sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich mitzuteilen.

(8) Der Veranstalter hat weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten

1. jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt

gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 vH übersteigt, und

2. jeden Wechsel des Abwicklers gemäß § 2 Z 6.

(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 4 oder die Teilnahme

an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der Veranstalter

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Monat vor Beendigung nachzuweisen,

daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung erfolgt ist.

(10) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben

oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis

unverzüglich zu löschen; dies ist mit Bescheid festzustellen.

(11) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Auskünfte aus dem

Veranstalterverzeichnis auf Verlangen jedermann zu erteilen.

4. Abschnitt

Kontrolle der Risikoabdeckung

Beirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Beirat aus sieben

Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 und

der Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 obliegt.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Überprüfungen vorzunehmen

1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, gemäß § 9 Abs. 6

Z 2, gemäß § 9 Abs. 7 und gemäß § 9 Abs. 8 an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und

2. die Höhe der Versicherungs- und Garantiesummen gemäß den §§ 4 und 6.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf die

Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Beamter des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu

bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Reisebüros

der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei

Mitglieder Veranstalter von Flugpauschalreisen und zwei Mitglieder Vermittler von Pauschalreisen zu

sein haben. Das sechste und siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der

Versicherungsunternehmungen der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Wirtschaftskammer

Österreich zu bestellen, wobei ein Mitglied einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet des

Versicherungs- oder Bankwesens aufzuweisen hat.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist gleichzeitig mit dessen Bestellung auf die gleiche Art ein

Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat hat in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Monate zusammenzutreten

und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis seiner

Beratungen zu berichten.

(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Art der Beschlußfassung

und der Geschäftsgang so zu ordnen sind, daß die Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2

übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

(7) Der Veranstalter hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Verlangen die

zur Erfüllung der dem Beirat gemäß Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und die hiezu erforderlichen Nachweise beizubringen.

(8) Die Mitglieder des Beirates üben die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich aus.

(9) Die Mitglieder des Beirates haben über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu

bewahren.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind nach den Vorschriften der

Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

(2) Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 kann

bewirken, daß er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3

GewO 1994 nicht mehr besitzt.

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni

1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung –

RSV), BGBl. II Nr. 10/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 118/1998 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →