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316_1997 AT

316. Verordnung: Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird

verordnet

Zweck

§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlamentes und des

Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen

Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen, ABl. Nr. L 236/36 vom

18. September 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte

sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte,

die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie

Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach

besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung

ausgenommen.

Zulässige Geräte

§ 3. (1) Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr

gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert

seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die

Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind.

(2) Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon

auszugehen, daß sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.

(3) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR

ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche

Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Abs. 1

entspricht.

Konformitätsbewertung

§ 4. Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die

Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-

Kennzeichnung sind in Anhang II festgelegt.

CE-Kennzeichnung

§ 5. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich

und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.

(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die

Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden

könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung

oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-

Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung

§ 6. (1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5

ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,

1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im

EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer

angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und

den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;

2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im

EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in

Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit

(Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu

machen.

(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die

Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß § 9 ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des

betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt

genommen wird.

Schutzklausel

§ 7. Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Übergangsbestimmung

§ 8. Geräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. September 1999 in

Verkehr gebracht werden.

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