316. Verordnung: Kühlgeräte-Energieeffizienzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird
verordnet
Zweck
§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen
Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen, ABl. Nr. L 236/36 vom
18. September 1996, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für neue netzbetriebene Haushaltskühl-, -tiefkühl- und -gefriergeräte
sowie deren Kombinationen gemäß Anhang I, nachstehend „Kühl- und Gefriergeräte“ genannt. Geräte,
die auch mit anderen Energiequellen, insbesondere Akkumulatoren, betrieben werden können, sowie
Haushaltskühl- und -gefriergeräte, die nach dem Absorptionsprinzip arbeiten, und Geräte, die nach
besonderen Spezifikationen hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung
ausgenommen.
Zulässige Geräte
§ 3. (1) Kühl- und Gefriergeräte, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur dann in Verkehr
gebracht werden, wenn der Energieverbrauch des betreffenden Gerätes den maximal zulässigen Wert
seiner Kategorie, berechnet nach den in Anhang I angegebenen Verfahren, nicht überschreitet und die
Geräte mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind.
(2) Bei Kühl- und Gefriergeräten, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sind, ist davon
auszugehen, daß sie den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(3) Der Hersteller eines von dieser Verordnung erfaßten Kühl- und Gefriergeräts, sein im EWR
ansässiger Bevollmächtigter oder die für das erstmalige Inverkehrbringen im EWR verantwortliche
Person muß dafür sorgen, daß jedes in Verkehr gebrachte Gerät den Anforderungen nach Abs. 1
entspricht.
Konformitätsbewertung
§ 4. Die auf Kühl- und Gefriergeräte anzuwendenden Verfahren der Konformitätsbewertung und die
Pflichten hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung und der Anbringung der CE-
Kennzeichnung sind in Anhang II festgelegt.
CE-Kennzeichnung
§ 5. (1) Die CE-Kennzeichnung ist nach Anhang III auszuführen. Sie ist deutlich sichtbar, leserlich
und dauerhaft auf den Kühl- und Gefriergeräten sowie gegebenenfalls auf der Verpackung anzubringen.
(2) Es ist verboten, auf den Kühl- und Gefriergeräten Kennzeichnungen anzubringen, durch die
Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden
könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten, ihrer Verpackung, in der Gebrauchsanleitung
oder sonstigen in Unterlagen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-
Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Untersagung
§ 6. (1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992) im Zuge der gesetzlichen Überwachung (§ 8 Abs. 5
ETG 1992) fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist,
1. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im
EWR Verantwortliche in Österreich ansässig ist, diesem durch Bescheid und unter Setzung einer
angemessenen Frist aufzutragen, das Produkt mit den Vorschriften in Einklang zu bringen und
den Verstoß unter den im Bescheid festgelegten Auflagen zu beenden;
2. wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der für das Inverkehrbringen des Gerätes im
EWR Verantwortliche nicht in Österreich ansässig ist, derjenige, der für das Inverkehrbringen in
Österreich verantwortlich ist, auf die Folgen des Fortbestehens der Vorschriftswidrigkeit
(Abs. 2) über eine zugleich mitgeteilte angemessene Frist hinaus ausdrücklich aufmerksam zu
machen.
(2) Falls die Gesetzwidrigkeit über die gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist hinaus weiterbesteht, hat die
Behörde alle notwendigen Maßnahmen gemäß § 9 ETG 1992 zu ergreifen, um das Inverkehrbringen des
betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen sowie sicherzustellen, daß es vom Markt
genommen wird.
Schutzklausel
§ 7. Jede behördliche Maßnahme nach § 6 Abs. 2 ist zusammen mit ihrer Begründung vom Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Übergangsbestimmung
§ 8. Geräte, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 3. September 1999 in
Verkehr gebracht werden.