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316_1995 AT

316. Verordnung: Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 11 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994 (MOG), wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 508/71 des Rates und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Form der Verträge

§ 3. Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entsprechen.

Gewährung der Beihilfe

§ 4. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA durch den Lagerhalter mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

Lagertemperatur

§ 5. Auf Antrag kann die AMA zulassen, daß der Käse bei einer Höchsttemperatur von +10 °C in den Lagerräumen gelagert wird, wenn die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

§ 6. Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Lagerhalter verpflichtet,

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,

2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,

3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,

4. der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse bis zum zweiten Tag einer jeden Woche für die vorangegangene Woche zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrags ist,

5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 7. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Käse, die Gegenstand eines Lagervertrags sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Käsemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Kosten

§ 8. Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der Lagerhalter die entstandenen Kosten gemäß den in der Anlage festgesetzten Tarifen zu erstatten.

Berichte

§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich

1. über die im Zuge der Kontrolle festgestellten Unregelmäßigkeiten

2. über die Durchführung der privaten Lagerhaltung im Anwendungszeitraum zu berichten.

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