316_1992
AT
316. Bundesgesetz: Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
1992_316_0 316. Bundesgesetz: Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt
Unentgeltliche Übereignung der Einrichtung und Ausstattung des im Rahmen des UN-Einsatzes UNAFHIR eingesetzten österreichischen Feldspitals im Wert von 17 Mio. S sowie der Medikamenten- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 22 Mio. S an die Islamische Republik Iran.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.