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316_1992 AT

316. Bundesgesetz: Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt

Unentgeltliche Übereignung der Einrichtung und Ausstattung des im Rahmen des UN-Einsatzes UNAFHIR eingesetzten österreichischen Feldspitals im Wert von 17 Mio. S sowie der Medikamenten- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 22 Mio. S an die Islamische Republik Iran.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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