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316_1990 AT

316. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 340/1987, wird verordnet

Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl.

Nr. 521/1979, wird wie folgt geändert

1. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt

„(1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter

der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan

für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine

Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer

Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. Wird die

Prüfung von zwei oder mehreren Prüfern vorgenommen,

gilt diese Regelung nur für einen Prüfer,

während der (die) andere(n) Prüfer höchstens

zweimal in unmittelbarer Folge prüfen darf

(dürfen). Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung

durch diese Prüfer ist, wenn sie in der

Rechtsform einer Genossenschaft errichtet ist, erst

nach Ablauf von vier Jahren, andernfalls nach

Ablauf von zwei Jahren zulässig.

(1 a) Der Prüfungsplan gemäß Abs. 1 ist den

Landesregierungen unverzüglich zu übermitteln.

Die Landesregierungen sind berechtigt, zum Prüfungsplan

Stellung zu nehmen, soweit er sich auf

ihrer Aufsicht unterliegende Bauvereinigungen

bezieht. Änderungen auf Grund einer solchen

Stellungnahme sind der betreffenden Landesregierung

mitzuteilen.

(1 b) Den Bauvereinigungen ist am Jahresbeginn

mitzuteilen, in welchem Quartal sie zur Prüfung

vorgesehen sind. Die Vorbereitung der Prüfung

beim Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an

den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle."

2. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu

prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem

beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate

nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel

festzusetzen."

3. § 15 lautet

„§ 15. (1) Der Revisionsverband hat binnen zwei

Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung

der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die

Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen

getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu

vermeiden.

(2) Stellt der Revisionsverband fest, daß Mängel

nicht behoben oder erforderliche Vorkehrungen

nicht getroffen wurden, so hat er der Aufsichtsbehörde

Mitteilung zu machen. Im Zweifelsfall und in

besonders dringenden Fällen ist es in das pflichtgemäße

Ermessen des Revisionsverbandes gestellt,

eine Nachprüfung an Ort und Stelle durchführen zu

lassen."

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