316. Verordnung: Änderung der Prüfungsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 340/1987, wird verordnet
Die Prüfungsrichtlinienverordnung, BGBl.
Nr. 521/1979, wird wie folgt geändert
1. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Absätze ersetzt
„(1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter
der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan
für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine
Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer
Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. Wird die
Prüfung von zwei oder mehreren Prüfern vorgenommen,
gilt diese Regelung nur für einen Prüfer,
während der (die) andere(n) Prüfer höchstens
zweimal in unmittelbarer Folge prüfen darf
(dürfen). Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung
durch diese Prüfer ist, wenn sie in der
Rechtsform einer Genossenschaft errichtet ist, erst
nach Ablauf von vier Jahren, andernfalls nach
Ablauf von zwei Jahren zulässig.
(1 a) Der Prüfungsplan gemäß Abs. 1 ist den
Landesregierungen unverzüglich zu übermitteln.
Die Landesregierungen sind berechtigt, zum Prüfungsplan
Stellung zu nehmen, soweit er sich auf
ihrer Aufsicht unterliegende Bauvereinigungen
bezieht. Änderungen auf Grund einer solchen
Stellungnahme sind der betreffenden Landesregierung
mitzuteilen.
(1 b) Den Bauvereinigungen ist am Jahresbeginn
mitzuteilen, in welchem Quartal sie zur Prüfung
vorgesehen sind. Die Vorbereitung der Prüfung
beim Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an
den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle."
2. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Revisionsverband hat den Prüfungsbericht zu
prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung diesem
beizufügen sowie eine angemessene, sechs Monate
nicht übersteigende Frist zur Abstellung der Mängel
festzusetzen."
3. § 15 lautet
„§ 15. (1) Der Revisionsverband hat binnen zwei
Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung
der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die
Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen
getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu
vermeiden.
(2) Stellt der Revisionsverband fest, daß Mängel
nicht behoben oder erforderliche Vorkehrungen
nicht getroffen wurden, so hat er der Aufsichtsbehörde
Mitteilung zu machen. Im Zweifelsfall und in
besonders dringenden Fällen ist es in das pflichtgemäße
Ermessen des Revisionsverbandes gestellt,
eine Nachprüfung an Ort und Stelle durchführen zu
lassen."