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316_1989 AT

316. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988

wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49 a

GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung (§§ 2 bis 11)

oder

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Prüfung für das unbeschränkte gebundene

Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

gemäß der Verordnung über den

Befähigungsnachweis für das gebundene

Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten,

BGBl. Nr. 374/1983.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung

in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3),

Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde

(§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

60 Minuten dauern.

(2) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als eigener

Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung

gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung

gemäß Abs. 1 entfallen.

Allgemeine Fachkunde

§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu

stellen

1. Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung

(insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes

und der Allgemeinen Bedingungen

für die Sachversicherung) sowie jener

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

die für den Abschluß von Versicherungsverträgen

maßgebend sein können;

2. Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung

des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung

des Versicherungsvertrages und im Schadensfall

erforderlich sind (insbesondere die

wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen

Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes

der Sozialversicherung und einschlägige

strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche

Vorschriften).

Spartenkunde

§ 4. Im Gegenstand Spartenkunde sind dem

Prüfling Fragen über Bedingungen und Tarife aus

jeder der folgenden Sparten zu stellen

1. Sparte Personenversicherungen

1.1. Lebensversicherung

1.2. Krankenversicherung

1.3. Unfallversicherung

2. Sparte Kraftfahrzeugversicherungen

2.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

2.2. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung

2.3. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung

2.4. Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung

3. Sparte Schadensversicherungen für den privaten

und betrieblichen Bereich

3.1. Maschinenversicherung

3.2. Kombinierte Computerversicherung

3.3. Elektrogeräteversicherung

3.4. Transportversicherung

3.5. Bauwesenversicherung

3.6. Kreditversicherung

3.7. Hagelversicherung

3.8. Feuerversicherung

3.9. Einbruchdiebstahlversicherung

3.10. Leitungswasserschadenversicherung

3.11. Glasbruchversicherung

3.12. Sturmschadenversicherung

3.13. Haushaltsversicherung

3.14. Tierversicherung

3.15. Haftpflichtversicherung

3.16. Rechtsschutzversicherung

3.17. Betriebsunterbrechungsversicherungen

Allgemeine Rechtskunde

§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde

sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht,

dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

dem Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft

und dem Sozialversicherungsrecht sowie über

Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen

Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des

Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes

zu stellen".

Prüfungskommission

§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder der

Prüfungskommission (§ 352 Abs. 5 GewO 1973)

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet Versicherungsvermittlung

notwendig sind. Das andere

der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet

der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist

1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/

1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder

wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung

(Studienversuches) einer inländischen Universität

sowie eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für

den akademisch geprüften Versicherungskaufmann

an einer inländischen Universität

sowie eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform der Handelsakademie

sowie eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Versicherungskaufmann

oder den erfolgreichen Besuch anderer

als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen,

durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem

Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,

ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

und eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die

Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren

Schule und eine mindestens fünfjährige

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Versicherungsmakler

oder in einem Versicherungsunternehmen

oder

8. eine mindestens vierjährige Ausübung des

freien Gewerbes der Versicherungsagenten als

Gewerbeinhaber oder Pächter oder über eine

mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem

Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Prüfung bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten

der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu

entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1

ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

ihrer Prüfungstätigkeit aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die

Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage

zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6

GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes

bestimmt ist.

(2) § 7 Z 4 tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. August 1989 tritt die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 5. Feber 1976, BGBl. Nr. 94,

über den Befähigungsnachweis für das gebundene

Gewerbe der Versicherungsmakler und über das

Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen

Beschäftigungszeit durch erfolgreichen

Schulbesuch außer Kraft.

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