316. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Versicherungsmakler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988
wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Versicherungsmakler (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49 a
GewO 1973) ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung (§§ 2 bis 11)
oder
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Prüfung für das unbeschränkte gebundene
Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für das gebundene
Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten,
BGBl. Nr. 374/1983.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung
in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3),
Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde
(§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
60 Minuten dauern.
(2) Die gemäß § 23 a Abs. 1 GewO 1973 als eigener
Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung
gemäß § 29 a des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung
gemäß Abs. 1 entfallen.
Allgemeine Fachkunde
§ 3. Im Gegenstand Allgemeine Fachkunde sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu
stellen
1. Allgemeine Grundlagen der Vertragsversicherung
(insbesondere des Versicherungsvertragsgesetzes
und der Allgemeinen Bedingungen
für die Sachversicherung) sowie jener
Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
die für den Abschluß von Versicherungsverträgen
maßgebend sein können;
2. Rechtsvorschriften, soweit sie zur Ermittlung
des Versicherungsbedarfes, für die Gestaltung
des Versicherungsvertrages und im Schadensfall
erforderlich sind (insbesondere die
wesentlichsten Bestimmungen des österreichischen
Schadenersatzrechtes, des Leistungsrechtes
der Sozialversicherung und einschlägige
strafprozeßrechtliche und zivilprozeßrechtliche
Vorschriften).
Spartenkunde
§ 4. Im Gegenstand Spartenkunde sind dem
Prüfling Fragen über Bedingungen und Tarife aus
jeder der folgenden Sparten zu stellen
1. Sparte Personenversicherungen
1.1. Lebensversicherung
1.2. Krankenversicherung
1.3. Unfallversicherung
2. Sparte Kraftfahrzeugversicherungen
2.1. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
2.2. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung
2.3. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung
2.4. Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung
3. Sparte Schadensversicherungen für den privaten
und betrieblichen Bereich
3.1. Maschinenversicherung
3.2. Kombinierte Computerversicherung
3.3. Elektrogeräteversicherung
3.4. Transportversicherung
3.5. Bauwesenversicherung
3.6. Kreditversicherung
3.7. Hagelversicherung
3.8. Feuerversicherung
3.9. Einbruchdiebstahlversicherung
3.10. Leitungswasserschadenversicherung
3.11. Glasbruchversicherung
3.12. Sturmschadenversicherung
3.13. Haushaltsversicherung
3.14. Tierversicherung
3.15. Haftpflichtversicherung
3.16. Rechtsschutzversicherung
3.17. Betriebsunterbrechungsversicherungen
Allgemeine Rechtskunde
§ 5. Im Gegenstand Allgemeine Rechtskunde
sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht,
dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
dem Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
und dem Sozialversicherungsrecht sowie über
Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen
Rechtes (insbesondere auch auf dem Gebiete des
Konsumentenschutzes) und des Wettbewerbsrechtes
zu stellen".
Prüfungskommission
§ 6. Eines der beiden weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission (§ 352 Abs. 5 GewO 1973)
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Fachkenntnisse auf dem Gebiet Versicherungsvermittlung
notwendig sind. Das andere
der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist
1. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/
1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder
wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung
(Studienversuches) einer inländischen Universität
sowie eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
2. den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für
den akademisch geprüften Versicherungskaufmann
an einer inländischen Universität
sowie eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform der Handelsakademie
sowie eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
4. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Versicherungskaufmann
oder den erfolgreichen Besuch anderer
als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen,
durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem
Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232,
ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
5. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
und eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
6. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die
Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren
Schule und eine mindestens fünfjährige
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
7. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Versicherungsmakler
oder in einem Versicherungsunternehmen
oder
8. eine mindestens vierjährige Ausübung des
freien Gewerbes der Versicherungsagenten als
Gewerbeinhaber oder Pächter oder über eine
mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem
Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 9. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten
der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu
entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1
ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
ihrer Prüfungstätigkeit aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die
Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 11. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage
zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6
GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1989 in Kraft, soweit im Abs. 2 nicht anderes
bestimmt ist.
(2) § 7 Z 4 tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. August 1989 tritt die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 5. Feber 1976, BGBl. Nr. 94,
über den Befähigungsnachweis für das gebundene
Gewerbe der Versicherungsmakler und über das
Ausmaß des Ersatzes der für dieses Gewerbe vorgeschriebenen
Beschäftigungszeit durch erfolgreichen
Schulbesuch außer Kraft.