316. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 341/1981, 577/1982 und
370/1986 wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber
und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Inneres.
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen
und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf
die Vollziehung der in § 3 genannten Aufgabengebiete
1. das Bundesministerium für Inneres,
2. die Sicherheitsdirektionen,
3. die Bundespolizeidirektionen,
4. die Dienststellen der Bundesgendarmerie.
§ 3. Aufgabengebiete im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes
für die aktiven Bundesbediensteten
einschließlich der Rechtsvorschriften über
die Ausbildung und Planstellenbewirtschaftung
(Personalverwaltung),
2. Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben- und
Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen,
3. Führung des Strafregisters,
4. Vollziehung des Kraftfahrgesetzes, BGBl.
Nr. 267/1967, und des Verwaltungsstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, in bezug auf
Angelegenheiten des Zulassungswesens,
sowie des Verwaltungsstrafverfahrens im
Bereiche des Kraftfahrrechtes sowie des Verkehrsrechtes,
5. Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 75/1954,
6. Vollziehung des Paßgesetzes, BGBl.
Nr. 422/1969,
7. Vollziehung des Waffengesetzes, BGBl.
Nr. 121/1967,
8. Vollziehung des Meldegesetzes, BGBl.
Nr. 30/1973,
9. Vollziehung des Wählerevidenzgesetzes,
BGBl. Nr. 601/1973,
10. Vollziehung des Zivildienstgesetzes, BGBl.
Nr. 187/1974,
11. Vollziehung des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 76/1986,
jeweils in der geltenden Fassung.
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 4. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber oder
Dienstleister haben für die Organisationseinheiten
ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches,
die Daten verwenden, Datensicherheitsmaßnahmen
derart anzuordnen, den jeweiligen technischen
und organisatorischen Änderungen umgehend
anzupassen und zu dokumentieren, daß für
die verwendeten Daten die nach ihrer Art angemessene
Schutzwirkung erreicht wird. Liegen Daten
mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit vor, so dürfen
Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit
Daten höherer Schutzwürdigkeit gleichbehandelt
werden.
(2) Der Auftraggeber oder Dienstleister hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die
Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in
denen die Datenverarbeitung stattfindet, vergibt,
ändert, kontrolliert und entzieht. Er hat durch die
geeigneten organisatorischen, personellen, technischen
und baulichen Maßnahmen die Inbetriebnahme
von Einrichtungen für die Verarbeitung,
insbesondere von Dateneingabe- und Abfragegeräten
durch nichtberechtigte Personen zu verhindern.
(3) Der Leiter der Organisationseinheit, die
Daten verwendet, legt unter Bedachtnahme auf die
Art der Daten fest, welche Bediensteten die jeweiligen
Daten verwenden dürfen.
(4) Das Bundesministerium für Inneres hat jene
Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zugriffsberechtigungen
vergibt, ändert, kontrolliert
und entzieht. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß sowohl die Organisationseinheit als auch der
einzelne Zugriffsberechtigte unterscheidbar sind.
Der Zugriff auf das Betriebssystem ist darüber hinaus
durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
(5) Die für die Verarbeitung notwendigen Daten
und Programme einschließlich der dazugehörigen
Dokumentation sind auch außerhalb der Verarbeitungsstätte
gesichert aufzubewahren.
(6) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Dienstleister
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen sicherzustellen.
(7) Jeder Bedienstete, dem in Ausübung seines
Dienstes Daten anvertraut werden oder zugänglich
sind, ist über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz,
der Datenschutzverordnung und den
innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften,
insbesondere über die von ihm einzuhaltenden
Datensicherheitsvorschriften, nachweislich zu
belehren und von deren Änderungen umgehend
und nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und
Benützung
§ 5. (1) Wird zur Ermittlung und Verarbeitung
von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist
das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die
ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung
kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung
für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder
anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
(2) Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten
ist dann als wesentliche Voraussetzung für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
zu erachten, wenn andere Möglichkeiten, die
gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden
Aufwandes dem Auftraggeber nicht zuzumuten
sind.
(3) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so
ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren,
ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung
seiner personenbezogenen Daten besteht oder
ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung
zustande kommt.
§ 6. (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in
der Verarbeitung personenbezogener Daten von
der durch das Bundesministerium für Inneres zu
bestimmenden Organisationseinheit freizugeben.
(2) Die Daten und Programme sind vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtung
oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist
sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die
Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden
Daten nur in den im § 7 DSG genannten Fällen
zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die
Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe
derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund
verarbeitet werden.
(4) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen verarbeitet werden. Die Aufträge
dürfen auch fernmündlich oder im Funkwege ergehen,
wenn die kurzfristige Durchführung des Auftrages
für die erfolgreiche Durchführung einer
Amtshandlung notwendig ist. Die Eingabeprotokolle
aller Arten von Verarbeitungsaufträgen sind
zu überprüfen und aufzubewahren.
(5) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit
vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit
der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben
oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen.
(6) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten
und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende
Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen,
wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache
in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
(7) Die Benützung der Daten darf nur in der Art
und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht oder
dies für den Auftraggeber für die Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(8) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern
sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung stützen, einer schriftlichen Genehmigung
des zuständigen Organs. Die Genehmigung
kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden.
(2) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im
Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung
gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen
Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben,
gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet
werden.
§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende
Stelle an der Klärung der für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen
Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung
ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei
denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.
§ 9. (1) Eine Übermittlung in den Fällen des § 7
Abs. 3 DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten,
das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren,
nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch
in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig,
wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Derartige
Übermittlungen sind zu protokollieren.
(2) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie
einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich
gemacht wurden.
Grundsätze für die Überlassung von Daten
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Organisationseinheiten
der Auftraggeber können unter den in § 13
DSG genannten Voraussetzungen nach Genehmigung
durch das Bundesministerium für Inneres
Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2) Die Überlassung der Daten durch einen
Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger
Genehmigung des Bundesministeriums für
Inneres zulässig.
Auskunftsrecht
§ 11. (1) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf
Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen
im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen,
bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder
durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung
von Lebensumständen glaubhaft zu machen,
aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine
Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen
des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige
Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages
auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen
Verzug zu erfolgen.
(2) Der aktuelle Datenbestand im Sinne des § 11
Abs. 4 DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden
Datenverarbeitung dem Direktzugriff
unterliegen oder — mangels eines solchen — den
letztgültigen Datenbestand.
(3) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf
Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder
zu eigenen Handen zugestellt werden. Eine Auskunftserteilung
ist hinsichtlich des Aufgabengebietes und des Zeitpunktes der Erledigung zu dokumentieren.
§ 12. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 4 DSG werden folgende pauschalierte
Kostenersätze festgelegt
1. für die Auskunft über den aktuellen Stand der
Daten des Antragstellers, wenn dieser im laufenden
Jahr bereits ein Auskunftsbegehren
über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat,
100 S je Datenverarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen,
in denen die Auskunftserteilung einen besonders
hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je Datenverarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind
nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der zu entrichtende
Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3 mitgeteilte
Kostenersatz nicht entrichtet wurde oder der
Betroffene am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt
hat.
(5) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für
die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt
mit dem Einlangen des Kostenersatzes. Die Auskunft
ist nach Einlangen des Kostenersatzes ohne
unnötigen Verzug zu erteilen.
Richtigstellung und Löschung
§ 13. (1) Eine logische Richtigstellung oder
Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen
zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit
der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen
Daten verweisen oder den Umstand der
Löschung anzeigen.
(2) Die für Zwecke der Dokumentation oder der
internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen
nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt
und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist
nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer
Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden,
hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers
von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich
zu stellen.
Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die
in schriftlicher Form ergehen und automationsunterstützt
verarbeitete Daten enthalten, ist die Registernummer
anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur
maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer
entweder auf den Begleitpapieren oder auf
dem Datenträger anzugeben.
Schlußbestimmung
§ 15. Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres BGBl. Nr. 296/1980 in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 636/1986 und BGBl.
Nr. 358/1980 tritt außer Kraft.