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316_1985 AT

316. Verordnung: Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis

Auf Grund des § 3 b des Bundesgesetzes vom

29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392, zur Verbesserung der

Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 121/1980 wird verordnet

§ 1. § 3 a des Bundesgesetzes zur Verbesserung

der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

ist auf Frischgeflügel anzuwenden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in

Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer

Kraft.

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