316_1985
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316. Verordnung: Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 316. Verordnung: Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
1985_316_0 316. Verordnung: Einbeziehung von Frischgeflügel in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis
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Auf Grund des § 3 b des Bundesgesetzes vom
29. Juni 1977, BGBl. Nr. 392, zur Verbesserung der
Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 121/1980 wird verordnet
§ 1. § 3 a des Bundesgesetzes zur Verbesserung
der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
ist auf Frischgeflügel anzuwenden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in
Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 1986 außer
Kraft.