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316_1984 AT

316. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 25% aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt über 160° C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 25% aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt über 160° C

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf

Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung

mit mindestens 25% aliphatischen Kohlenwasserstoffen

mit einem Siedepunkt über 160° C unter

folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr

befördert werden

1. Für das Peroxid sind die für Stoffe der

Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 53, geltenden

Vorschriften entsprechend anzuwenden,

soweit nicht nachstehend Besonderheiten festgelegt

sind.

2. Die höchstzulässige Beförderungstemperatur

beträgt — 15 ° C. Die Temperatur muß regelmäßig

überprüft werden. Die Grenztemperatur

wird auf — 5 ° C festgesetzt.

3. Die Verpackung muß den Prüfanforderungen

der Verpackungsgruppe II entsprechen.

4. Die Prüftemperatur während der Fallprüfung

muß - 20 °C betragen.

5. Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der

Innenverpackungen aus Kunststoff von

zusammengesetzten. Verpackungen unter

Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern,

ist der Nachweis der ausreichenden chemischen

Verträglichkeit nicht erforderlich.

Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften

sind anzusehen

a) eine deutliche Versprödung;

b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung,

es sei denn, sie ist mit einer mindestens

proportionalen Erhöhung der

Streckdehnung verbunden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Ver-

tragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember

1986.

Wien, 1984 06 19

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Bonn, den 22. 3. 1984

Die für das. ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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