316. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 25% aliphatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Siedepunkt über 160° C
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf
Di-(äthylhexyl)-peroxydicarbonat in einer Lösung
mit mindestens 25% aliphatischen Kohlenwasserstoffen
mit einem Siedepunkt über 160° C unter
folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr
befördert werden
1. Für das Peroxid sind die für Stoffe der
Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 53, geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit nicht nachstehend Besonderheiten festgelegt
sind.
2. Die höchstzulässige Beförderungstemperatur
beträgt — 15 ° C. Die Temperatur muß regelmäßig
überprüft werden. Die Grenztemperatur
wird auf — 5 ° C festgesetzt.
3. Die Verpackung muß den Prüfanforderungen
der Verpackungsgruppe II entsprechen.
4. Die Prüftemperatur während der Fallprüfung
muß - 20 °C betragen.
5. Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der
Innenverpackungen aus Kunststoff von
zusammengesetzten. Verpackungen unter
Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern,
ist der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nicht erforderlich.
Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften
sind anzusehen
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung,
es sei denn, sie ist mit einer mindestens
proportionalen Erhöhung der
Streckdehnung verbunden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Ver-
tragsparteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1986.
Wien, 1984 06 19
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Bonn, den 22. 3. 1984
Die für das. ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier