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316_1982 AT

316. Bundesgesetz: Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Maßnahmen im Bereiche der Berufsausbildung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ungeachtet des Ablaufes der im § 2 Abs. 7

und 8 des Berufsausbildungsgesetzes sowie der im

Art. III Z 1 Abs. 2 der Berufsausbildungsgesetz-

Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, vorgesehenen Fristen

dürfen Lehrlinge bis zum 31. Dezember 1983 neu

aufgenommen werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie betraut.

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