316. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit
1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
und das Militärkommando Wien für
die Personalverwaltung, die Haushaltsführung
und das Ergänzungswesen;
2. die Militärkommanden Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die
Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
3. das Korpskommando I für die Personalverwaltung
und die Haushaltsführung;
4. das Korpskommando II, das Kommando der
Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision
und das Heeresmaterialamt
für die Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 genannten Auftraggeber
sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3
Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe
und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung
für sich oder andere Auftraggeber,
Verarbeiter im Sinne des Abs. 1.
Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten bzw. umfassen im Sinne dieser
Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
2. Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben- und
Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
3. Ergänzungswesen: die Erfassung, Stellung,
Einberufung und Evidenthaltung der Wehrpflichtigen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Jedes automationsunterstützt zu vollziehende
Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im
Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen,
die sachliche und örtliche Zuständigkeit des
Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung
von Zusendungen und Zustellungen kann
sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen,
soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit geboten ist.
(4) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung
von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet
und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers
für die weitere Verwendung der Daten
mit der Übermittlung der Datenträger für den
Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder
Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit
fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe
gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung
§ 3. (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem
sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er
kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit
die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt
werden kann. Dies ist nur mit Genehmigung
des Bundesministers für Landesverteidigung
zulässig.
(2) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß
§ 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann
entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung
für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich
eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens
gleicher Art festgestellt wurde.
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist
nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren.
Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische
Maßnahmen vor Entstellung,
Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund schriftlicher
Aufträge des nach der Geschäftseinteilung und
Geschäftsordnung zuständigen Organs des Auftraggebers
eingegeben werden. Eingabeprotokolle
sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder über dessen
schriftlichen Auftrag vom Verarbeiter durch entsprechende
personelle oder vertragliche Maßnahmen
zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die
Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen unnötige
Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest
einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu
verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die
Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen
ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
<§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet, bedürfen
eines schriftlichen Auftrages des nach der
Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen
Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder
Dauerauftrag erteilt werden. In den Aufträgen
ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen
des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist.
Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, so
ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen
dem Empfänger jene Aufgaben übertragen
sind, zu deren Wahrnehmung die zu über-
mittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG hat der
für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete
zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten
getroffenen Maßnahmen ausreichen, damit der
Betroffene nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
geboten ist. Dies bedarf eines schriftlichen Auftrages
und ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Landesverteidigung zulässig.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung
maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt.
Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur unter den im § 7 DSG angeführten
Voraussetzungen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt
nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen
Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die
Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie
eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde.
In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen
werden hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den
Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand
verursachen, insbesondere wenn
Übermittlungen im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehen
sind, so sind den Betroffenen die auf Grund
der Verfahrensorganisation oder der Sach- und
Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 DSG werden folgende pauschalierte
Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze für
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die im § 11 DSG enthaltene Frist für die
Auskunftserteilung beginnt erst zu laufen, sobald
die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind
auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen und
Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 8
DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels
maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich
nicht um maschinell 'lesbare Schriftstücke handelt,
ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgt eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so ist
lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Erlassung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 20. Dezember 1979, BGBl.
Nr. 580, außer Kraft.