316. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz,
BGBl. Nr. 113/1973, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 625/1976 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg
Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung
a) der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis
Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße
Tunnelstrecke) und
b) der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton
am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West
einer Aktiengesellschaft zu übertragen."
2. § 1 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Bauten und Technik
ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen
über die Herstellung und Erhaltung der in
Abs. 1 genannten Teilstrecken zu erteilen und
Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft
zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme
auf technische und verkehrswirtschaftliche
Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen
bestehen, geboten erscheint."
3. § 2 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes
ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten
Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer
Straßen Bedacht zu nehmen."
4. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1
sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4
gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft soweit
zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten
für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung
und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten
Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes
sowie der angemessenen Verwaltungskosten
der Aktiengesellschaft notwendig
ist."
5. § 4 lit. a hat zu lauten
„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft
mit mindestens 400 Millionen Schilling
bestimmt ist,"
6. § 4 lit. c hat zu lauten
„c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich
gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,
dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977
jährlich zusammen je 32 Millionen Schilling, im
Jahre 1978 zusammen 16 Millionen Schilling und
in den Jahren 1979 bis einschließlich 1982 jährlich
zusammen je 36 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare
Zuschüsse zu leisten,"
7. § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 6000 Millionen Schilling
an Kapital und 6000 Millionen Schilling an
Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"
8. § 5 Abs. 9 erster Satz hat zu lauten
„Der Bundesminister für Bauten und Technik
wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge
aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer
an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die
Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen
der Gesellschaft für den Schuldendienst,
die Erhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten
Teilstrecken sowie für angemessene Verwaltungskosten
decken."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1, 2 und 8 der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich
des Art. I Z. 3 und 4 der Bundesminister für
Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des
Art. I Z. 5, 6 und 7 der Bundesminister für Finanzen
betraut.