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316_1979 AT

316. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Änderung des Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz,

BGBl. Nr. 113/1973, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 625/1976 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg

Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung

a) der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis

Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße

Tunnelstrecke) und

b) der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton

am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West

einer Aktiengesellschaft zu übertragen."

2. § 1 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Bauten und Technik

ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen

über die Herstellung und Erhaltung der in

Abs. 1 genannten Teilstrecken zu erteilen und

Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft

zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme

auf technische und verkehrswirtschaftliche

Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen

bestehen, geboten erscheint."

3. § 2 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes

ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten

Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer

Straßen Bedacht zu nehmen."

4. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1

sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4

gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft soweit

zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten

für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung

und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten

Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes

sowie der angemessenen Verwaltungskosten

der Aktiengesellschaft notwendig

ist."

5. § 4 lit. a hat zu lauten

„a) die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft

mit mindestens 400 Millionen Schilling

bestimmt ist,"

6. § 4 lit. c hat zu lauten

„c) die Länder Tirol und Vorarlberg sich

gegenüber der Aktiengesellschaft verpflichten,

dieser in den Jahren 1973 bis einschließlich 1977

jährlich zusammen je 32 Millionen Schilling, im

Jahre 1978 zusammen 16 Millionen Schilling und

in den Jahren 1979 bis einschließlich 1982 jährlich

zusammen je 36 Millionen Schilling als nicht rückzahlbare

Zuschüsse zu leisten,"

7. § 5 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 6000 Millionen Schilling

an Kapital und 6000 Millionen Schilling an

Zinsen und Kosten nicht übersteigt;"

8. § 5 Abs. 9 erster Satz hat zu lauten

„Der Bundesminister für Bauten und Technik

wird ermächtigt, jährlich nicht rückzahlbare Beiträge

aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer

an die Gesellschaft so lange zu leisten, bis die

Erträge aus den Benützungsentgelten die Aufwendungen

der Gesellschaft für den Schuldendienst,

die Erhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten

Teilstrecken sowie für angemessene Verwaltungskosten

decken."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1, 2 und 8 der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich

des Art. I Z. 3 und 4 der Bundesminister für

Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des

Art. I Z. 5, 6 und 7 der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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