316. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und von Lebensmitteln durch Kraftfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG und gemäß
§ 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz
kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses vom
26. März 1977, K II-2/76-27 — dem Bundeskanzleramt
zugestellt am 20. Mai 1977 —, zusammengefaßt
hat
1. a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung
von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher
Güter auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen
ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit
des Kraftfahrwesens nach Art. 10
Abs. 1 Z. 9 B-VG.
b) Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung
derart zu befördernder gefährlicher
Güter und der Beförderung selbst, soweit da-
durch den Gefahren begegnet werden soll, die
sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch
Kraftfahrzeuge erfolgt.
2. Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen,
daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung
mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit
des Gesundheitswesens nach Art. 10
Abs. 1 2. 12 B-VG.