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316_1977 AT

316. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und von Lebensmitteln durch Kraftfahrzeuge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter und von Lebensmitteln durch Kraftfahrzeuge

Gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG und gemäß

§ 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz

kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses vom

26. März 1977, K II-2/76-27 — dem Bundeskanzleramt

zugestellt am 20. Mai 1977 —, zusammengefaßt

hat

1. a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung

von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher

Güter auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen

ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit

des Kraftfahrwesens nach Art. 10

Abs. 1 Z. 9 B-VG.

b) Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung

derart zu befördernder gefährlicher

Güter und der Beförderung selbst, soweit da-

durch den Gefahren begegnet werden soll, die

sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch

Kraftfahrzeuge erfolgt.

2. Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen,

daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung

mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit

des Gesundheitswesens nach Art. 10

Abs. 1 2. 12 B-VG.

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