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316. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965, BGBl.

Nr. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

27. November 1969, BGBl. Nr. 459, der Kundmachung

vom 11. April 1973, BGBl. Nr. 192,

und des Art. V des Bundesgesetzes vom 8. November

1973, BGBl. Nr. 569, wird wie folgt

geändert

1. Der § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

sind der Beschwerdeführer, die

belangte Behörde und die Personen, die durch

den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes

in ihren rechtlichen Interessen berührt

werden (Mitbeteiligte)."

2. Der § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde

gemäß Art. 131 B-VG, gegen die Ausübung

unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

gemäß Art. 131 a B-VG oder gegen eine

Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG beträgt

sechs Wochen. Sie beginnt

a) In den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1

B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer

zugestellt wurde, mit dem

Tag der Zustellung, wenn der Bescheid

dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet

wurde, mit dem Tag der Verkündung;

b) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 2

B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund

der Verwaltungsvorschriften dem zuständigen

Bundesministerium zugestellt wurde,

mit dem Tag der Zustellung, sonst mit

dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige

Bundesministerium von dem Bescheid

Kenntnis erlangt hat;

c) in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 3

B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund

der Verwaltungsvorschriften der zuständigen

Landesregierung zugestellt wurde, mit

dem Tag der Zustellung, sonst mit dem

Zeitpunkt, zu dem die zuständige Landesregierung

von dem Bescheid Kenntnis erlangt

hat;

d) in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG

dann, wenn der Bescheid auf Grund der

Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung

der Beschwerde befugten Organ zugestellt

wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst

mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ

von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat;

e) in den Fällen des Art. 131 a B-VG mit

dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene

Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer

behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

erlangt hat, sofern er aber durch diese

behindert war, von seinem Beschwerderecht

Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall

dieser Behinderung;

f) im Falle einer Beschwerde gegen eine

Weisung gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG mit

dem Zeitpunkt, zu dem die Schulbehörde,

an die die Weisung gerichtet ist, von dieser

Kenntnis erlangt hat."

3. Der § 28 Abs. 1 Z. 1 und 2 hat zu

lauten

„1. Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

2. die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid

(die Weisung) erlassen hat, im Falle der

Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine

Angabe darüber, welches Organ die unmittelbare

behördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt

hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist

(belangte Behörde)."

4. Der § 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Beschwerden gegen Bescheide nach

Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG,

bei denen gemäß den in Betracht kommenden

Bundes- oder Landesgesetzen die Behauptung

der Verletzung eines Rechtes des Beschwerdeführers

nicht in Betracht kommt, und bei Beschwerden

gegen Weisungen nach Art. 81 a Abs. 4

B-VG tritt an die Stelle der Beschwerdepunkte

die Erklärung über den Umfang der Anfechtung."

5. Die Abs. 4 und 5 des § 28 haben zu lauten

„(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 lit. b, c

und d, wenn der Bescheid nicht zugestellt worden

ist, sowie im Falle des § 26 Abs. 2 ist es dem

Beschwerdeführer gestattet, die Begründung der

Rechtswidrigkeit im Vorverfahren nachzutragen.

(5) Beschwerden nach Art. 131 B-VG ist,

sofern dem Beschwerdeführer der Bescheid zugestellt

worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift

oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen.

Beschwerden gegen eine Weisung

(Art. 81 a Abs. 4 B-VG) ist eine Ausfertigung,

Gleichschrift oder Kopie der angefochtenen

Weisung anzuschließen, wenn sie schriftlich ergangen

ist."

6. Die Abs. 2 und 3 des § 30 haben zu lauten

„(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch

auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende

Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen,

insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen

entgegenstehen und nach Abwägung aller

berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit

der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten

Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer

ein unverhältnismäßiger Nachteil

verbunden wäre. Der Antrag ist gleichzeitig mit

der Beschwerde einzubringen.

(3) Der Beschluß über die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist allen Parteien zuzustellen.

Die Behörde hat den Vollzug des angefochtenen

Verwaltungsaktes aufzuschieben und

die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen;

der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte

darf die Berechtigung nicht ausüben."

7. Der § 36 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens,

daß der angefochtene Verwaltungsakt

auf einer Rechtsansicht beruht, die der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

widerspricht, und sind weder im

Bescheid noch in einer Gegenschrift Gründe angeführt,

aus denen die belangte Behörde oder ein

Mitbeteiligter die bisherige Rechtsprechung für

unrichtig hält, so kann der Berichter die belangte

Behörde und die Mitbeteiligten mit Zustimmung

des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen

Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes

und Anberaumung einer

angemessenen Frist auffordern, diese Gründe in

einem besonderen Schriftsatz darzulegen."

8. Der § 36 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VG

kann der Verwaltungsgerichtshof das zur Feststellung

des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche

Ermittlungsverfahren durch die von ihm

selbst zu bestimmende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

durchführen oder ergänzen lassen."

9. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Auf Beschwerden nach Art. 131 a B-VG ist

Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt,

daß keine Akten vorliegen."

10. Die Abs. 1 und 2 des § 41 haben zu lauten

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit

er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit

der belangten Behörde oder wegen Verletzung

von Verfahrensvorschriften gegeben findet

(§ 42 Abs. 2 lit. b und c) und nicht § 38 Abs. 2

anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf

Grund des von der belangten Behörde angenommenen

Sachverhaltes im Rahmen der geltend

gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4)

oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang

der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Ist er der Ansicht, daß für die Entscheidung über

die Rechtswidrigkeit des Bescheides in einem der

Beschwerdepunkte oder im Rahmen der Erklärung

über den Umfang der Anfechtung Gründe

maßgebend sein könnten, die einer Partei bisher

nicht bekanntgegeben wurden, so hat er die Parteien

darüber zu hören und, wenn nötig, eine

Vertagung zu verfügen.

(2) In den Fällen der Art. 131 a und 132 B-VG

hat der Gerichtshof den Sachverhalt unter Bedachtnahme

auf § 36 Abs. 9 festzustellen."

11. Der § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle

Rechtssachen, soweit dieses Gesetz nicht anderes

bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das

Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des

Art. 131 a B-VG und der Säumnisbeschwerden

(Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als

unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen

Bescheid aufzuheben."

12. Der § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des Art. 131 a B-VG ist

die Beschwerde nach deren Prüfung im Rahmen

der geltend gemachten Beschwerdepunkte entweder

als unbegründet abzuweisen oder der

angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu

erklären und gegebenenfalls aufzuheben."

13. Der bisherige Abs. 4 des § 42 erhält die

Bezeichnung „5".

14. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt

„§ 42 a. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat

angefochtene Weisungen (Art. 81 a Abs. 4 B-VG)

im Rahmen der Erklärung über den Umfang der

Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und

entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

oder die angefochtene Weisung aufzuheben.

Der § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen

Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor

der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge

der Weisung aufgehobene Verordnungen treten

jedoch dadurch nicht wieder in Kraft."

15. Der § 47 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte

Behörde unterlegene Partei im Falle

der Aufhebung oder der Erklärung der

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes;".

16. Der § 47 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) In den Fällen des Art. 81 a Abs. 4 und

des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 sowie Abs. 2

B-VG findet für den Beschwerdeführer und

die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt."

17. Dem § 48 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Hat es die belangte Behörde nach ausdrücklicher

Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof

unterlassen, entscheidungserhebliche

Rechtsvorschriften fristgerecht vorzulegen

und fallen durch die deshalb an Ort und Stelle

vorzunehmende notwendige Einsichtnahme des

Verwaltungsgerichtshofes in diese Rechtsvorschriften

Barauslagen an, so sind diese — unabhängig

vom Ausgang des Verfahrens — der

belangten Behörde aufzuerlegen."

18. Der § 49 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in

dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel

notwendigen Ausmaß zu ersetzen.

Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse

maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für

das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils

geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende

allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen

sind."

19. Der § 50 hat zu lauten

„§ 50. In Fällen, in denen eine Beschwerde

gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg

hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz

(§ 47) so zu beurteilen, wie wenn

der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder

für rechtswidrig erklärt worden wäre."

20. Der § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern

in einer Beschwerde mehrere

Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage

des Anspruches auf Aufwandsersatz (§ 47) so zu

beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte

in einer gesonderten Beschwerde angefochten

worden wäre."

21. Der § 53 hat zu lauten

„§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer

einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde

angefochten, so ist die Frage des

Anspruches auf Aufwandsersatz (§ 47) so zu

beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von

dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer

eingebracht worden wäre. Die

belangte Behörde kann in diesem Fall mit

befreiender Wirkung an den in der Beschwerde

erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche

Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander

haben, ist nach den Bestimmungen des

bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz

haben die Beschwerdeführer zu gleichen

Teilen zu leisten.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt sinngemäß

auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten,

jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes

aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt

angefochten haben. An die Stelle des

erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer,

dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl

des Verwaltungsgerichtshofes trägt."

22. Der § 55 hat zu lauten

„§ 55. (1) In den Fällen einer Säumnisbeschwerde,

in denen der Verwaltungsgerichtshof

gemäß § 42 Abs. 5 vorgeht, ist die Frage des

Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu

beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende

Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 wäre.

Im Fall einer Säumnisbeschwerde, in dem das

Verfahren wegen Nachholung des versäumten

Bescheides eingestellt wurde, ist der Pauschbetrag

für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes

in der Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 um die

Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst auf

Grund dieser Bestimmung für den Ersatz des

Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht

anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe

nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung

des Bescheides unmöglich gemacht haben,

und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer

vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben

worden sind.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind weiters

nicht anzuwenden, wenn die Verzögerung der

behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das

Verschulden der Partei zurückzuführen war."

23. Der § 63 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer

Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG

stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den

ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln

unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes

entsprechenden Rechtszustand

herzustellen."

24. Die Überschrift des zweiten Unterabschnittes

des II. Abschnittes hat zu lauten

„Besondere Bestimmungen über Beschwerden

in Amts- und Organhaftungssachen"

25. Der § 64 hat zu lauten:.

„§ 64. Parteien im Verfahren nach diesem

Unterabschnitt sind das antragstellende Gericht,

die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, und

die Parteien des Rechtsstreites vor dem antragstellenden

Gericht (§ 11 AHG in der Fassung

BGBl. Nr. 60/1952, 218/1956 und 38/1959;

§ 9 Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/

1967)."

26. Im § 65 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(§ 11 AHG; § 9 Organhaftpflichtgesetz)".

27. Der § 65 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde,

die den Bescheid erlassen hat, aufzufordern,

die Akten des Verwaltungsverfahrens,

soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden

Gerichtes beiliegen, binnen zwei

Wochen vorzulegen. Kommt die Behörde dieser

Aufforderung nicht nach, kann der Verwaltungsgerichtshof,

sofern es sich um ein gemäß § 11

AHG eingeleitetes Verfahren handelt, seinen

Beschluß auf Grund der ihm vorliegenden Akten

und der Behauptung des Klägers, sofern es

sich aber um ein gemäß § 9 Organhaftpflichtgesetz

eingeleitetes Verfahren handelt, auf Grund

der ihm vorliegenden Akten und der Behauptungen

des Beklagten fassen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Der Art. III der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/

1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze

im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

tritt außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 22 der Bundeskanzler,

im übrigen die Bundesregierung betraut.

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