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316_1975 AT

316. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 wird geändert wie folgt

1. Dem Art. 14 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses

Artikels zählen nicht die im Art. 14 a geregelten

Angelegenheiten."

2. Art. 14 Abs. 11 wird aufgehoben.

3. Nach Art. 14 wird nachstehender Art. 14 a

eingefügt

„Artikel 14 a

(1) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens sowie auf dem Gebiete

des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens

in den Angelegenheiten der Schülerheime,

ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes

und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer

und Erzieher an den unter diesen Artikel

fallenden Schulen und Schülerheimen sind

Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit

in den folgenden Absätzen nicht anderes

bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens

gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesen.

(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, und Vollziehung

in folgenden Angelegenheiten

a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

sowie Anstalten für die Ausbildung

und Fortbildung der Lehrer an land-

und forstwirtschaftlichen Schulen;

b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;

c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, die zur Gewährleistung von

lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit

einer der unter den lit. a und b genannten

öffentlichen Schulen oder mit einer land-

und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt

des Bundes organisatorisch verbunden sind;

d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend

für Schüler der unter den lit. a

bis c genannten Schulen bestimmt sind;

e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht

der Lehrer und Erzieher für die

unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;

f) Subventionen zum Personalaufwand der

konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen

Schulen;

g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten

des Bundes, die mit einer vom Bund

erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen

Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig

vorgesehenen Übungen an dieser

Schule organisatorisch verbunden sind.

(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten

Angelegenheiten handelt, ist Bundessache

die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in

den Angelegenheiten

a) des Religionsunterrichtes;

b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes

der Lehrer für öffentliche

land- und forstwirtschaftliche Berufs- und

Fachschulen und der Erzieher für öffentliche

Schülerheime, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt

sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten

der Behördenzuständigkeit

zur Ausübung der Diensthoheit über diese

Lehrer und Erzieher.

In den auf Grund der Bestimmungen unter lit. b

ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung

ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden

einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen

zu erlassen; hiebei finden die

Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß

Anwendung. Durchführungsverordnungen zu

diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht

anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.

(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über die

Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen

und die Vollziehung

a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen: in den Angelegenheiten

der Festlegung sowohl des Bildungszieles

als auch von Pflichtgegenständen und

der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie

in den Angelegenheiten der Schulpflicht

und des Übertrittes von der Schule

eines Landes in die Schule eines anderen

Landes;

b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen: in den Angelegenheiten

der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,

des Bildungszieles, der Organisationsformen,

des Unterrichtsausmaßes und

der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit

des Unterrichtes und des Übertrittes

von der Schule eines Landes in die Schule

eines anderen Landes;

c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes

der privaten land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- und Fachschulen

mit Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden

Schulen;

d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises

von Beiräten, die in den Angelegenheiten

des Abs. 1 an der Vollziehung

der Länder mitwirken.

(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c

und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur

zulässig, wenn die Landesregierung des Landes,

in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren

Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat.

Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen

Fachschule handelt, die mit einer

Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung dei

Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen

Übungen organisatorisch verbunden

werden soll.

(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in

den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in

die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung

der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6, 7

und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten

Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.

(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können

Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."

4. Im Art. 15 Abs. 7 hat es

a) im ersten Satz statt „Art. 11, 12 und 14

Abs. 2 und 3" zu lauten: „Art. 11, 12, 14

Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4" und

b) im letzten Satz statt „Art. 11, 12 und 14

Abs. 2 und 3" zu lauten: „Art. 11, 12, 14

Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4".

5. Art. 131 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten

„2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12,

14 Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4 sowie

in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid

eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer

Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister,

soweit die Parteien den Bescheid im

Instanzenzug nicht mehr anfechten können."

Artikel II

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz

des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.

Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von

Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung

und Erhaltung von öffentlichen land- und

forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich

oder vorwiegend für Schüler solcher

Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht

entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes

solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung

und Vollziehung Landessache.

Artikel III

Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in

Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Bienenkunde in Wien-Grinzing,

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing, Niederösterreich, die

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei

in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft

in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung

des Art. 14 a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.

Artikel IV

(1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche

Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten

der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand)

der unter Art. 14 a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 fallenden

Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher

Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand

für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für

die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten

Lehrer aufkommt, haben die Länder

jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer

zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung

der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes

jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für

die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten

Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne

der Länder. Die Zustimmung

kann aus dem Grunde einer zu geringen

Landesdurchschnittszahl der Schüler je

Klasse nicht verweigert werden, wenn sie

bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

mindestens 25 und bei land- und

forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens

18 beträgt.

b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen

über die im Abs. 1 genannten

Lehrer, einschließlich der Heranziehung

dieser Lehrer zu schulfremden

Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen

für den Bund nach sich ziehen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

kann jedoch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit

und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen

festlegen, für die die erforderliche

Zustimmung allgemein als erteilt

gilt.

Artikel V

Im Rahmen der Gewährung von Subventionen

zum Personalaufwand konfessioneller land-

und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt

es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung

der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden

Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen.

Die Gebietskörperschaft, welche die

Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden

öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet,

nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften

über die Subventionierung die Zuweisung

der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.

Artikel VI

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden

Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,

für die dieses Bundesverfassungsgesetz die

Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung

regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2

bis 6 des Obergangsgesetzes vom 1. Oktober

1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom

Jahre 1925, des BGBl. Nr. 393 vom Jahre

1929 und des BGBl. Nr. 444 vom Jahre 1974

sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des

Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen

Fassung durch übereinstimmende Gesetze des

Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen

Länder und des Bundes erlassen worden

sind, gelten folgende Bestimmungen

a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche

Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden

Bundesverfassungsgesetzes die

Gesetzgebung Bundessache, so tritt das

Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung

des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden

Bundesgesetzes ist von dem außer

Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr

abhängig.

b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche

Regelung betrifft, auf Grund des

vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die

Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich

der Erlassung von Ausführungsgesetzen

Landessache, so tritt das Bundesgesetz

außer Kraft. Die Geltung des mit diesem

Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes

ist von dem außer Kraft tretenden

Bundesgesetz nicht mehr abhängig.

Artikel VII

Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes

treten folgende bundesverfassungsgesetzliche

Vorschriften, soweit sie sich auf

das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen

beziehen, außer Kraft

a) § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober

1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/

1925 und des BGBl. Nr. 393/1929;

b) das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz,

BGBl. Nr. 88/1948;

c) das Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz,

BGBl. Nr. 162/1955;

d) Art. XII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Artikel VIII

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

28. April 1975 in Kraft.

Artikel IX

Mit der Vollziehung der nach Art. I Z. 3 und

Art. III ergehenden Bundesgesetze in den Angelegenheiten

des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes,

soweit sie nicht den Ländern

obliegt, und mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte in Angelegenheiten des Dienstrechtes

und des Personalvertretungsrechtes ist der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, und

zwar, soweit deren Mitwirkungsbereich berührt

wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen zu betrauen.

Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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