316. Bundesverfassungsgesetz: Neuerliche Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wird geändert wie folgt
1. Dem Art. 14 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses
Artikels zählen nicht die im Art. 14 a geregelten
Angelegenheiten."
2. Art. 14 Abs. 11 wird aufgehoben.
3. Nach Art. 14 wird nachstehender Art. 14 a
eingefügt
„Artikel 14 a
(1) Auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens sowie auf dem Gebiete
des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens
in den Angelegenheiten der Schülerheime,
ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer
und Erzieher an den unter diesen Artikel
fallenden Schulen und Schülerheimen sind
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit
in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens
gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesen.
(2) Bundessache ist die Gesetzgebung, und Vollziehung
in folgenden Angelegenheiten
a) höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
sowie Anstalten für die Ausbildung
und Fortbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, die zur Gewährleistung von
lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit
einer der unter den lit. a und b genannten
öffentlichen Schulen oder mit einer land-
und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt
des Bundes organisatorisch verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler der unter den lit. a
bis c genannten Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht
der Lehrer und Erzieher für die
unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der
konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen
Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
des Bundes, die mit einer vom Bund
erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig
vorgesehenen Übungen an dieser
Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten
Angelegenheiten handelt, ist Bundessache
die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in
den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer für öffentliche
land- und forstwirtschaftliche Berufs- und
Fachschulen und der Erzieher für öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt
sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten
der Behördenzuständigkeit
zur Ausübung der Diensthoheit über diese
Lehrer und Erzieher.
In den auf Grund der Bestimmungen unter lit. b
ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung
ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden
einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen
zu erlassen; hiebei finden die
Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß
Anwendung. Durchführungsverordnungen zu
diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht
anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist die Gesetzgebung über die
Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen
und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten
der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und
der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie
in den Angelegenheiten der Schulpflicht
und des Übertrittes von der Schule
eines Landes in die Schule eines anderen
Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten
der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,
des Bildungszieles, der Organisationsformen,
des Unterrichtsausmaßes und
der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit
des Unterrichtes und des Übertrittes
von der Schule eines Landes in die Schule
eines anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- und Fachschulen
mit Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden
Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises
von Beiräten, die in den Angelegenheiten
des Abs. 1 an der Vollziehung
der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c
und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur
zulässig, wenn die Landesregierung des Landes,
in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren
Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat.
Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen
Fachschule handelt, die mit einer
Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung dei
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen
zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen
Übungen organisatorisch verbunden
werden soll.
(6) Dem Bund steht die Befugnis zu, in
den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in
die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung
der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 6, 7
und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten
Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.
(8) In den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können
Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden."
4. Im Art. 15 Abs. 7 hat es
a) im ersten Satz statt „Art. 11, 12 und 14
Abs. 2 und 3" zu lauten: „Art. 11, 12, 14
Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4" und
b) im letzten Satz statt „Art. 11, 12 und 14
Abs. 2 und 3" zu lauten: „Art. 11, 12, 14
Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4".
5. Art. 131 Abs. 1 2. 2 hat zu lauten
„2. in den Angelegenheiten der Art. 11, 12,
14 Abs. 2 und 3 und 14 a Abs. 3 und 4 sowie
in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid
eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer
Beschluß zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister,
soweit die Parteien den Bescheid im
Instanzenzug nicht mehr anfechten können."
Artikel II
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von
Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung
und Erhaltung von öffentlichen land- und
forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler solcher
Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht
entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes
solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung
und Vollziehung Landessache.
Artikel III
Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in
Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Bienenkunde in Wien-Grinzing,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing, Niederösterreich, die
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei
in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft
in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung
des Art. 14 a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.
Artikel IV
(1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche
Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten
der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand)
der unter Art. 14 a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 fallenden
Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher
Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand
für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten
Lehrer aufkommt, haben die Länder
jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer
zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung
der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten
Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne
der Länder. Die Zustimmung
kann aus dem Grunde einer zu geringen
Landesdurchschnittszahl der Schüler je
Klasse nicht verweigert werden, wenn sie
bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
mindestens 25 und bei land- und
forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens
18 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen
über die im Abs. 1 genannten
Lehrer, einschließlich der Heranziehung
dieser Lehrer zu schulfremden
Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen
für den Bund nach sich ziehen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
kann jedoch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen im
Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit
und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen
festlegen, für die die erforderliche
Zustimmung allgemein als erteilt
gilt.
Artikel V
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen
zum Personalaufwand konfessioneller land-
und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt
es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung
der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden
Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen.
Die Gebietskörperschaft, welche die
Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden
öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet,
nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften
über die Subventionierung die Zuweisung
der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
Artikel VI
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden
Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen,
für die dieses Bundesverfassungsgesetz die
Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung
regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2
bis 6 des Obergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom
Jahre 1925, des BGBl. Nr. 393 vom Jahre
1929 und des BGBl. Nr. 444 vom Jahre 1974
sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des
Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen
Fassung durch übereinstimmende Gesetze des
Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen
Länder und des Bundes erlassen worden
sind, gelten folgende Bestimmungen
a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche
Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden
Bundesverfassungsgesetzes die
Gesetzgebung Bundessache, so tritt das
Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung
des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden
Bundesgesetzes ist von dem außer
Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr
abhängig.
b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche
Regelung betrifft, auf Grund des
vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die
Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich
der Erlassung von Ausführungsgesetzen
Landessache, so tritt das Bundesgesetz
außer Kraft. Die Geltung des mit diesem
Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes
ist von dem außer Kraft tretenden
Bundesgesetz nicht mehr abhängig.
Artikel VII
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes
treten folgende bundesverfassungsgesetzliche
Vorschriften, soweit sie sich auf
das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
beziehen, außer Kraft
a) § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober
1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/
1925 und des BGBl. Nr. 393/1929;
b) das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz,
BGBl. Nr. 88/1948;
c) das Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz,
BGBl. Nr. 162/1955;
d) Art. XII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 444/1974.
Artikel VIII
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
28. April 1975 in Kraft.
Artikel IX
Mit der Vollziehung der nach Art. I Z. 3 und
Art. III ergehenden Bundesgesetze in den Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes,
soweit sie nicht den Ländern
obliegt, und mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Art. 14 a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte in Angelegenheiten des Dienstrechtes
und des Personalvertretungsrechtes ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, und
zwar, soweit deren Mitwirkungsbereich berührt
wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen zu betrauen.
Artikel X
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.