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316_1974 AT

316. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit

Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten

des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen

Restauratoren an Bibliotheken sowie den

Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen

Dienstes an Bibliotheken gebührende

Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand,

der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus

Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise

entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich

in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;

nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil des Pauschales.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die

Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben

gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972

an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser

Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung

anzurechnen.

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