316. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit
Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten
des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen
Restauratoren an Bibliotheken sowie den
Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen
Dienstes an Bibliotheken gebührende
Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand,
der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus
Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise
entstanden ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich
in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;
nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil des Pauschales.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.
§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die
Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben
gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972
an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser
Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung
anzurechnen.