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316_1973 AT

316. Abkommen Österreich-EWG: Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/73 bis Nr. 8/73

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Abkommen Österreich-EWG: Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/73 bis Nr. 8/73

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der

Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 16,

in der Erwägung, daß das reibungslose Funktionieren

des Abkommens eine enge Zusammenarbeit

zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien

des Abkommens voraussetzt, damit die darin enthaltenen

Zollvorschriften, insbesondere die Vorschriften

des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"

oder „Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden

der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

ordnungsgemäß und einheitlich angewandt werden,

BESCHLIESST

Artikel 1

Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke

„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"

verwendet, ohne daß

weiter ausgeführt wird, ob es sich um das Muster

gemäß Absatz 1 oder das Muster gemäß Absatz 2

von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

handelt — im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt

—, gelten die entsprechenden Bestimmungen

unterschiedslos für beide Gruppen von Bescheinigungen.

Artikel 2

1. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers

von diesem oder von seinem bevollmächtigten

Vertreter zu beantragen.

Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter

zu stellen, deren Muster in den Anhängen V

und VI zum Protokoll Nr. 3 enthalten sind.

Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen

des Protokolls Nr. 3 auszufüllen.

2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem

Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren

eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt

werden kann.

Artikel 3

1. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten

darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten Formblätter

ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie

überprüfen insbesondere, ob die Angaben in

der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen

sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen

Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem

Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum

einzutragen. Ist die Spalte nicht

vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten

Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der

nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die

Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen

vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich

der Zölle und Kontingente darstellt,

müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den

Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben

in der Bescheinigung nachprüfen.

Artikel 4

Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird

von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt,

wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1

Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden

können.

Artikel 5

Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird

von den österreichischen Zollbehörden ausgestellt,

wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

Österreichs im Sinne von Artikel 1

Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden

können.

Artikel 6

Die Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 wird

von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

Österreichs ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren

als „Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft,

Österreichs, Finnlands, Islands, Portugals, Schwedens

oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2

und gegebenenfalls von Artikel 3 des Protokolls

Nr. 3 angesehen werden können.

Artikel 7

Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob

die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Voraussetzungen

erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen

oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,

die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Artikel 8

1. Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1

müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten

Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen

tragen. Diese Angabe kann durch

die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.

2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2

und 3 des Protokolls Nr. 3 ist in den Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 der Staat anzugeben,

der als Ursprungsland der Waren gilt.

Artikel 9

Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des Protokolls

Nr. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt

sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des

Einfuhrstaates vorgelegt werden

a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes

Frachtpapier, mit dem die Beförderung

durch den Durchfuhrstaat erfolgt

ist;

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats

ausgestellte Bescheinigung mit folgenden

Angaben

— genaue Warenbeschreibung,

— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der

Waren, gegebenenfalls unter Angabe

des benutzten Schiffes,

— die Bescheinigung der Bedingungen,

unter denen sich die Waren im Durchfuhrland

aufgehalten haben;

c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle

anderen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10

In dem von den Zollbehörden auszufüllenden

Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der

Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

Artikel 11

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und

Österreichs teilen einander über die Kommission

der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke

der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung

der Warenverkehrsbescheinigungen verwendeten

Stempel mit.

Artikel 12

Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen

können stets durch eine oder mehrere

Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies

durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die

Waren befinden.

Artikel 13

1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10

Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 nach der tatsächlichen

Ausfuhr der Waren, auf die sie sich

bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf

dem in Artikel 9 des Protokolls Nr. 3 genannten

Antrag

— den Versandort und -tag der Waren angeben,

auf die sich die Bescheinigung bezieht;

— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden

Ware keine Warenverkehrsbescheinigung

ausgestellt worden ist; die Gründe sind

anzugeben.

2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung

nachträglich erst ausstellen,

nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben

im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden

Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen

müssen einen der folgenden

Vermerke tragen

Artikel 14

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung

einer Warenverkehrsbescheinigung kann der

Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt

hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der

bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere

ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem

der folgenden Vermerke versehen

Das Duplikat erhält das Datum des Originals

und gilt von diesem Tage an.

Artikel 15

Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden

des Einfuhrstaats nach Ablauf der in

Artikel 11 des Protokolls Nr. 3 genannten Vorlagefrist

vorgelegt werden, können zur Anwendung

der. Vorzugsbehandlung angenommen

werden, wenn die Frist aus Gründen höherer

Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände

nicht eingehalten werden konnte.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigungen

annehmen, wenn ihnen

die Waren vor Ablauf dieser Frist zur Abfertigung

gestellt worden sind.

Artikel 16

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen

den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung

und den Angaben in den Unterlagen, die den

Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten

für die Waren vorgelegt werden, wird

die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,

sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die

Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.

Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten und Österreich treffen

alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern,

daß von einer Warenverkehrsbescheinigung

begleitete Waren, die während

ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone

auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht

oder anderen als den üblichen Behandlungen

unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung

notwendig sind.

2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung

in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft oder Österreichs einer

Be- oder Verarbeitung unterzogen werden,

müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag

des Ausführers eine neue Bescheinigung

erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder

Verarbeitung den Bestimmungen des Protokolls

Nr. 3 entspricht.

Artikel 18

1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2

nach dem dem Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten

Ausschusses beigefügten Muster sind unter der

Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem

oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen

und zu unterzeichnen.

Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat

unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung

für „Ursprungserzeugnisse" überprüft

worden, kann der Ausführer in der Spalte

„Bemerkungen" des Vordrucks EUR. 2 auf

diese Überprüfung verweisen.

2. Der Ausführer trägt entweder auf dem

grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die

Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk

EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten

Formblatts ein.

Artikel 19

1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen

oder der Formblätter

EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer

dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des

Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit

des Dokuments oder an der Richtigkeit

der Angaben über den tatsächlichen Ursprung

der betreffenden Waren haben.

2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die

Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung

oder das Blatt 2 des Formblatts

EUR. 2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung

oder dieses Blattes an die Zollbehörden

des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei

gegebenenfalls die formalen oder sachlichen

Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift vorgelegt

worden ist, fügen sie diese dem Blatt 2

des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten

Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit

der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung

oder im Formblatt schließen lassen.

Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis

zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung

das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer

vorbehaltlich der für notwendig erachteten

Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist

der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst

mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich

feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung

oder das Formblatt

EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren

gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung

fallen.

Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats

und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht

klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung

des Protokolls Nr. 3 auf, so werden diese

Fälle dem Zollausschuß vorgelegt.

Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen

zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden

des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere

bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien

mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Artikel 20

Bei Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 des

Protokolls Nr. 3 können die Warenverkehrs—

bescheinigungen sowie die Formblätter EUR. 2

mit einem der folgenden Vermerke versehen

werden

Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen

gültig, wenn sie mit dem

Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle versehen

sind.

Artikel 21

Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten

Kurzbezeichnungen und Vermerke werden

in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung

eingetragen.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

Gemeinsame Erklärung

zum Beschluß des Gemischten Ausschusses

Nr. 3/73

Es wird klargestellt, daß die Senkung von

30% der Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

von Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich

und bei der Einfuhr nach Österreich von

Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft

angewandt wird

1. Auf Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

A.OS. 1 oder ein Formblatt

A.OS. 2 ausgestellt wurde,

2. auf Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung

A.W. 1 ausgestellt wurde, die

sich allein auf eine oder mehrere vorher

erteilte Bescheinigungen A.ÖS. 1 bezieht.

Falls eine Bescheinigung A.W. 1 sich auf eine

Bescheinigung A.OS. 1 oder andere vorher ausgestellte

Warenverkehrsbescheinigungen bezieht,

so wird die in Frage stehende Zollsenkung nicht

angewandt, es sei denn, daß die gemäß Artikel

3 des Protokolls Nr. 3 in Österreich oder

der Gemeinschaft erzielte Wertsteigerung den

höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten

Waren ausmacht.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Nr. 4/73

betreffend das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden der Zusammenarbeit

der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(im folgenden „Protokoll Nr. 3" genannt),

insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß bestimmte Maßnahmen

notwendig sind, um die Bestimmungen des Protokolls

Nr. 3 an die Erfordernisse bestimmter

Waren oder Beförderungsarten anzupassen,

BESCHLIESST

Artikel 1

Auf Ursprungserzeugnisse, die den Erfordernissen

des Protokolls Nr. 3 entsprechen und die

mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete),

werden, soweit es sich um Sendungen

handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"

enthalten und deren Wert je Sendung

1000 RE nicht überschreitet, bei Vorlage eines

Formblatts EUR. 2 — von dem ein Muster die-

sem Beschluß als Anhang beigefügt ist —, bei der

Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich

die Bestimmungen des Abkommens angewandt.

Artikel 2

Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer

ausgefüllt. Es ist in einer der Sprachen des Abkommens

abzufassen und muß den internen

Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen.

Falls es handschriftlich ausgefüllt wird, muß

dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift

geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht

aus zwei Blättern im Format von je

210X148 mm. Es ist weißes, holzfreies geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens 64 g zu verwenden. Das Formblatt

EUR. 2 kann so hergestellt sein, daß die

beiden Blätter getrennt werden können.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und

Österreich können sich den Druck des Formblattes

vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,

die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren

Fall muß auf jedem Formblatt auf die

Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt

muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei

sowie eine Seriennummer tragen.

Artikel 3

Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2

auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung

der beiden Blätter des Formblatts heftet

der Ausführer bei Paketpostsendungen beide

Blätter der Paketkarte an. Beim Versand mit der

Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest

an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.

Diese Bestimmungen befreien die Ausführer

nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch

Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

Artikel 4

1. Die Gemeinschaft und Österreich wenden die

Vorschriften des Abkommens ohne Vorlage eines

Formblatts EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse an,

die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt

werden, sofern es sich um Einfuhren

nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet

wird, daß sie den für die Anwendung dieser Vorschriften

erforderlichen Voraussetzungen entsprechen,

wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung

kein Zweifel bestehen darf.

2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten

solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich

aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder zum

Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt

sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit

noch durch ihre Menge vermuten lassen

dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen

erfolgt. Ferner darf der Gesamtwert der

Waren 60 RE nicht überschreiten.

Artikel 5

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und Österreich einander

durch die jeweiligen Zollverwaltungen

Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und

Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern auf

Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 6

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die

Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.

Artikel 7

Die nach dem dem Protokoll Nr. 3 des am

22. Juli 1972 unterzeichneten Interimsabkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich beigefügten

Muster ausgefüllten FormblätterA.OS. 2

können weiterverwendet werden, bis die Vorräte

erschöpft sind.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Nr. 5/73

betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen

A.OS. 1 und A.W. 1. in den Anhängen V

und VI des Protokolls Nr. 3

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt),

insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe

Es ist erforderlich, die Anmerkung 1 auf der

Vorderseite des Formblatts der Warenverkehrsbescheinigung

A.OS. 1 im Anhang V des Protokolls

Nr. 3 so zu ändern, daß dieser Vordruck

im Rahmen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3

genannten Abkommen verwendet werden kann.

Es ist erforderlich, das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung

A.W. 1 im Anhang VI des

Protokolls Nr. 3 derart anzupassen, daß es mit

den Formblättern in Anhang VI des den einzelnen

vorgenannten Abkommen beigefügten

Protokolls Nr. 3 übereinstimmt.

Um die Übereinstimmung der Fassungen in

den verschiedenen Sprachen des genannten Protokolls

Nr. 3 sicherzustellen, sind an der deutschen

und der englischen Fassung des Vordrucks

der Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 einige

Änderungen erforderlich.

BESCHLIESST

Artikel 1

Auf den im Anhang V des Protokolls Nr. 3

enthaltenen Formblättern der Warenverkehrsbescheinigung

A.OS. 1, die in Österreich gedruckt

werden, wird die Anmerkung 1 auf der Vorderseite

des Vordrucks durch folgenden Satzteil ergänzt

„oder Finnland, Island, Portugal, Schweden

oder die Schweiz".

Artikel 2

1. Auf dem Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung

A.W. 1 im Anhang VI des Protokolls

Nr. 3 werden auf dem oberen Teil der

Vorderseite die Worte „Abkommen EWG—

Österreich" gestrichen.

2. Die in den Sprachen des Abkommens aufgeführte

Angabe „Warenverkehrsbescheinigung"

wird durch folgende Angaben ersetzt

Die Reihenfolge der vorstehenden Angaben

kann derart geändert werden, daß mit der

Sprache des Landes begonnen wird, das die Warenverkehrsbescheinigung

drucken läßt.

Artikel 3

In das Feld „Bescheinigung der Zollstelle" auf

der Vorderseite der Muster der Warenverkehrsbescheinigungen

A.OS. 1 und A.W. 1 ist einzusetzen

„den ".

Artikel 4

In der deutschen Fassung der Erklärung des

Ausführers im Anhang VI des Protokolls Nr. 3

wird der Satzteil

„Beschreibe den ursprungsbegründenden Vorgang

wie folgt: 3)"

durch folgenden Satzteil ersetzt

„Beschreibe den Sachverhalt, auf Grund dessen

die Waren die vorgenannten Voraussetzungen

erfüllen, wie folgt: 3)".

Artikel 5

In der englischen Fassung der Erklärung des

Ausführers im Anhang VI des Protokolls Nr. 3

wird der Satzteil

„Declares that these goods were obtained

in (1)"

durch folgenden Satzteil ersetzt

„Declares that these goods are situated in

(1)".

Artikel 6

Die nach den früher geltenden Mustern abgefaßten

Warenverkehrsbescheinigungen können

weiterverwendet werden, bis die Vorräte erschöpft

sind.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Nr. 6/73

zur Ergänzung und Änderung des Protokolls

Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse

mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden

der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der

Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr. 3

genannt), insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß Artikel 25 Absatz 1

des Protokolls Nr. 3 geändert werden muß, damit

nicht auf Kosten von Ursprungserzeugnissen

im Sinne des Abkommens vom 22. Juli 1972

Verlagerungen der Versorgungsquellen eintreten,

die sich bis zu dem Tag ergeben könnten, von

dem an die Zölle zwischen Österreich einerseits

und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung und Irland andererseits beseitigt

sind, und daß daher der Wortlaut der

Artikel 23 und 24 geändert werden muß —

BESCHLIESST

Artikel 1

Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 erhält

folgende Fassung

„1. Bei der Einfuhr nach Österreich oder nach

Dänemark oder dem Vereinigten Königreich können

die in Österreich oder die in diesen beiden

Staaten geltenden Zolltarifbestimmungen im

Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens

auf folgende Waren angewandt werden

a) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses

Protokolls erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung

erteilt wurde, aus

der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft

ausschließlich in Österreich,

in den beiden vorgenannten Staaten

oder in den fünf anderen in Artikel

2 dieses Protokolls genannten Staaten

erworben haben und daß jede zusätzliche

Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort

erfolgt ist;

b) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses

Protokolls erfüllen — außer den in den Kapiteln

50 bis 62 genannten — und für die

eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt

wurde, aus der hervorgeht,

1. daß sie durch die Be- oder Verarbeitung

von Waren entstanden sind, die zum

Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

oder aus Irland dort

bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

erworben hatten, und

2. daß der in Österreich, in den beiden

vorgenannten Staaten oder in den fünf

anderen im Artikel 2 dieses Protokolls

genannten Staaten erworbene Wertzuwachs

50% oder mehr des Wertes

dieser Waren darstellt;

c) auf die in Spalte 2 der folgenden Liste

angeführten Waren der Kapitel 50 bis 62,

die die Voraussetzungen dieses Protokolls

erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung

erteilt wurde, aus der hervorgeht,

daß sie durch die Be- oder Verarbeitung

von Waren entstanden sind, die in

Spalte 1 der folgenden Liste angeführt

sind und zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung oder aus Irland dort

bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

erworben hatten.

ABKOMMEN ÖSTERREICH-EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Nr. 7/73

betreffend Waren, die am 1. April 1973

unterwegs sind

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, für

vor dem 1. April 1973 abgesandte Waren, die

sich zu diesem Zeitpunkt aus Gründen höherer

Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände

noch auf dem Versandwege befinden, die Bestimmungen

des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens

anzuwenden —

BESCHLIESST

Einziger Artikel

Auf Waren, die sich am 1. April 1973 aus

Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher

Umstände noch auf dem Versandwege

befinden, können bis zum 15. Mai 1973

die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des

Abkommens angewendet werden, sofern den

Zollbehörden des Einfuhrstaats die Papiere vorgelegt

werden, die vor dem 1. April 1973 für

die Erlangung dieser Vergünstigung erforderlich

waren.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Nr. 8/73

über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 im Anhang VI des

Protokolls Nr. 3

DER GEMISCHTE AUSSGHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung

des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt),

und insbesondere auf Artikel 28,

in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, bestimmte

Maßnahmen zu erlassen, um bei Be-

oder Verarbeitungen gemäß Artikel 2 des Protokolls

Nr. 3 die Verwendung bestimmter Ursprungserzeugnisse

im Sinne des genannten Protokolls,

für die keine Warenverkehrsbescheinigung

vorhanden ist, zuzulassen —

BESCHLIESST

Einziger Artikel

Werden bei Be- oder Verarbeitungen gemäß

Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft, Österreichs oder eines

anderen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3

genannten fünf Länder verwendet, die vor dem

1. April 1973 nach Österreich, in die Gemeinschaft

oder in ein anderes dieser fünf Länder

eingeführt wurden, so können bis zum 31. Dezember

1973 ohne Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen

für diese Waren die Warenverkehrsbescheinigungen

A.W. 1 erteilt werden, sofern

die Zollbehörden des Ausfuhrstaats sich davon

überzeugt haben, daß die Waren den Bestimmungen

des Titels 1 des genannten Protokolls

genügen.

Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

F. H. Leitner

Die Sekretäre

H. Michitsch M. Loy

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