316. Abkommen Österreich-EWG: Beschlüsse des Gemischten Ausschusses Nr. 3/73 bis Nr. 8/73
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 16,
in der Erwägung, daß das reibungslose Funktionieren
des Abkommens eine enge Zusammenarbeit
zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien
des Abkommens voraussetzt, damit die darin enthaltenen
Zollvorschriften, insbesondere die Vorschriften
des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
ordnungsgemäß und einheitlich angewandt werden,
BESCHLIESST
Artikel 1
Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke
„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"
verwendet, ohne daß
weiter ausgeführt wird, ob es sich um das Muster
gemäß Absatz 1 oder das Muster gemäß Absatz 2
von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
handelt — im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt
—, gelten die entsprechenden Bestimmungen
unterschiedslos für beide Gruppen von Bescheinigungen.
Artikel 2
1. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung
ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers
von diesem oder von seinem bevollmächtigten
Vertreter zu beantragen.
Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter
zu stellen, deren Muster in den Anhängen V
und VI zum Protokoll Nr. 3 enthalten sind.
Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen
des Protokolls Nr. 3 auszufüllen.
2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem
Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren
eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt
werden kann.
Artikel 3
1. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten
darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten Formblätter
ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie
überprüfen insbesondere, ob die Angaben in
der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen
sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen
Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem
Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist die Spalte nicht
vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten
Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der
nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
2. Da die Warenverkehrsbescheinigung die
Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen
vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich
der Zölle und Kontingente darstellt,
müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den
Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben
in der Bescheinigung nachprüfen.
Artikel 4
Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird
von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt,
wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1
Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden
können.
Artikel 5
Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird
von den österreichischen Zollbehörden ausgestellt,
wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"
Österreichs im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden
können.
Artikel 6
Die Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 wird
von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
Österreichs ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren
als „Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft,
Österreichs, Finnlands, Islands, Portugals, Schwedens
oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2
und gegebenenfalls von Artikel 3 des Protokolls
Nr. 3 angesehen werden können.
Artikel 7
Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob
die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen
oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,
die ihnen zweckdienlich erscheinen.
Artikel 8
1. Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1
müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten
Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen
tragen. Diese Angabe kann durch
die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.
2. Im Falle der Anwendung der Artikel 2
und 3 des Protokolls Nr. 3 ist in den Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 der Staat anzugeben,
der als Ursprungsland der Waren gilt.
Artikel 9
Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des Protokolls
Nr. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt
sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des
Einfuhrstaates vorgelegt werden
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes
Frachtpapier, mit dem die Beförderung
durch den Durchfuhrstaat erfolgt
ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats
ausgestellte Bescheinigung mit folgenden
Angaben
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- und Verladens der
Waren, gegebenenfalls unter Angabe
des benutzten Schiffes,
— die Bescheinigung der Bedingungen,
unter denen sich die Waren im Durchfuhrland
aufgehalten haben;
c) sind diese Papiere nicht vorhanden, alle
anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 10
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden
Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.
Artikel 11
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und
Österreichs teilen einander über die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke
der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung
der Warenverkehrsbescheinigungen verwendeten
Stempel mit.
Artikel 12
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen
können stets durch eine oder mehrere
Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies
durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die
Waren befinden.
Artikel 13
1. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10
Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 nach der tatsächlichen
Ausfuhr der Waren, auf die sie sich
bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf
dem in Artikel 9 des Protokolls Nr. 3 genannten
Antrag
— den Versandort und -tag der Waren angeben,
auf die sich die Bescheinigung bezieht;
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden
Ware keine Warenverkehrsbescheinigung
ausgestellt worden ist; die Gründe sind
anzugeben.
2. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung
nachträglich erst ausstellen,
nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben
im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden
Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
müssen einen der folgenden
Vermerke tragen
Artikel 14
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung
einer Warenverkehrsbescheinigung kann der
Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt
hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der
bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere
ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem
der folgenden Vermerke versehen
Das Duplikat erhält das Datum des Originals
und gilt von diesem Tage an.
Artikel 15
Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden
des Einfuhrstaats nach Ablauf der in
Artikel 11 des Protokolls Nr. 3 genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können zur Anwendung
der. Vorzugsbehandlung angenommen
werden, wenn die Frist aus Gründen höherer
Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände
nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigungen
annehmen, wenn ihnen
die Waren vor Ablauf dieser Frist zur Abfertigung
gestellt worden sind.
Artikel 16
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen
den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung
und den Angaben in den Unterlagen, die den
Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten
für die Waren vorgelegt werden, wird
die Bescheinigung nicht allein dadurch nichtig,
sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die
Bescheinigung sich auf die gestellten Waren bezieht.
Artikel 17
1. Die Mitgliedstaaten und Österreich treffen
alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern,
daß von einer Warenverkehrsbescheinigung
begleitete Waren, die während
ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone
auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht
oder anderen als den üblichen Behandlungen
unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung
notwendig sind.
2. Wenn mit einer Warenverkehrsbescheinigung
in eine Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft oder Österreichs einer
Be- oder Verarbeitung unterzogen werden,
müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag
des Ausführers eine neue Bescheinigung
erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder
Verarbeitung den Bestimmungen des Protokolls
Nr. 3 entspricht.
Artikel 18
1. Die beiden Blätter des Vordrucks EUR. 2
nach dem dem Beschluß Nr. 4/73 des Gemischten
Ausschusses beigefügten Muster sind unter der
Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem
oder seinem bevollmächtigten Vertreter auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Sind die Waren der Sendung bereits im Ausfuhrstaat
unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung
für „Ursprungserzeugnisse" überprüft
worden, kann der Ausführer in der Spalte
„Bemerkungen" des Vordrucks EUR. 2 auf
diese Überprüfung verweisen.
2. Der Ausführer trägt entweder auf dem
grünen Etikett nach Muster C 1 oder in die
Zollinhaltserklärung C 2/CP 3 den Vermerk
EUR. 2 sowie die Seriennummer des verwendeten
Formblatts ein.
Artikel 19
1. Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
oder der Formblätter
EUR. 2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer
dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit
des Dokuments oder an der Richtigkeit
der Angaben über den tatsächlichen Ursprung
der betreffenden Waren haben.
2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden die
Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung
oder das Blatt 2 des Formblatts
EUR. 2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung
oder dieses Blattes an die Zollbehörden
des Ausfuhrstaats zurück und geben dabei
gegebenenfalls die formalen oder sachlichen
Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Wenn die Rechnung bzw. eine Abschrift vorgelegt
worden ist, fügen sie diese dem Blatt 2
des Formblatts EUR. 2 bei; sie teilen alle bekannten
Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit
der Angaben der Warenverkehrsbescheinigung
oder im Formblatt schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis
zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung
das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer
vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
3. Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist
der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst
mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich
feststellen lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung
oder das Formblatt
EUR. 2 für die tatsächlich ausgeführten Waren
gilt und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung
fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats
und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht
klären oder treten dadurch Fragen der Auslegung
des Protokolls Nr. 3 auf, so werden diese
Fälle dem Zollausschuß vorgelegt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigungen
zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden
des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere
bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien
mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Artikel 20
Bei Anwendung von Artikel 25 Absatz 1 des
Protokolls Nr. 3 können die Warenverkehrs—
bescheinigungen sowie die Formblätter EUR. 2
mit einem der folgenden Vermerke versehen
werden
Diese Vermerke sind in den Warenverkehrsbescheinigungen
gültig, wenn sie mit dem
Stempelabdruck der zuständigen Zollstelle versehen
sind.
Artikel 21
Die in den Artikeln 8, 13, 14 und 20 genannten
Kurzbezeichnungen und Vermerke werden
in die Spalte „Bemerkungen" der Bescheinigung
eingetragen.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
Gemeinsame Erklärung
zum Beschluß des Gemischten Ausschusses
Nr. 3/73
Es wird klargestellt, daß die Senkung von
30% der Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
von Erzeugnissen mit Ursprung in Österreich
und bei der Einfuhr nach Österreich von
Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft
angewandt wird
1. Auf Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
A.OS. 1 oder ein Formblatt
A.OS. 2 ausgestellt wurde,
2. auf Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung
A.W. 1 ausgestellt wurde, die
sich allein auf eine oder mehrere vorher
erteilte Bescheinigungen A.ÖS. 1 bezieht.
Falls eine Bescheinigung A.W. 1 sich auf eine
Bescheinigung A.OS. 1 oder andere vorher ausgestellte
Warenverkehrsbescheinigungen bezieht,
so wird die in Frage stehende Zollsenkung nicht
angewandt, es sei denn, daß die gemäß Artikel
3 des Protokolls Nr. 3 in Österreich oder
der Gemeinschaft erzielte Wertsteigerung den
höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten
Waren ausmacht.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. 4/73
betreffend das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(im folgenden „Protokoll Nr. 3" genannt),
insbesondere auf Artikel 28,
in der Erwägung, daß bestimmte Maßnahmen
notwendig sind, um die Bestimmungen des Protokolls
Nr. 3 an die Erfordernisse bestimmter
Waren oder Beförderungsarten anzupassen,
BESCHLIESST
Artikel 1
Auf Ursprungserzeugnisse, die den Erfordernissen
des Protokolls Nr. 3 entsprechen und die
mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete),
werden, soweit es sich um Sendungen
handelt, die ausschließlich „Ursprungserzeugnisse"
enthalten und deren Wert je Sendung
1000 RE nicht überschreitet, bei Vorlage eines
Formblatts EUR. 2 — von dem ein Muster die-
sem Beschluß als Anhang beigefügt ist —, bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich
die Bestimmungen des Abkommens angewandt.
Artikel 2
Das Formblatt EUR. 2 wird vom Ausführer
ausgefüllt. Es ist in einer der Sprachen des Abkommens
abzufassen und muß den internen
Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen.
Falls es handschriftlich ausgefüllt wird, muß
dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift
geschehen. Das Formblatt EUR. 2 besteht
aus zwei Blättern im Format von je
210X148 mm. Es ist weißes, holzfreies geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 64 g zu verwenden. Das Formblatt
EUR. 2 kann so hergestellt sein, daß die
beiden Blätter getrennt werden können.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und
Österreich können sich den Druck des Formblattes
vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen,
die sie dazu ermächtigt haben. Im letzteren
Fall muß auf jedem Formblatt auf die
Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Blatt
muß außerdem das Kennzeichen der Druckerei
sowie eine Seriennummer tragen.
Artikel 3
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR. 2
auszustellen. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung
der beiden Blätter des Formblatts heftet
der Ausführer bei Paketpostsendungen beide
Blätter der Paketkarte an. Beim Versand mit der
Briefpost heftet der Ausführer das Blatt 1 fest
an die Sendung und legt das Blatt 2 hinein.
Diese Bestimmungen befreien die Ausführer
nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch
Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
Artikel 4
1. Die Gemeinschaft und Österreich wenden die
Vorschriften des Abkommens ohne Vorlage eines
Formblatts EUR. 2 auf Ursprungserzeugnisse an,
die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt
werden, sofern es sich um Einfuhren
nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet
wird, daß sie den für die Anwendung dieser Vorschriften
erforderlichen Voraussetzungen entsprechen,
wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung
kein Zweifel bestehen darf.
2. Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich
aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder zum
Ge- oder Verbrauch in dessen Haushalt bestimmt
sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit
noch durch ihre Menge vermuten lassen
dürfen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen
erfolgt. Ferner darf der Gesamtwert der
Waren 60 RE nicht überschreiten.
Artikel 5
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Beschlusses zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und Österreich einander
durch die jeweiligen Zollverwaltungen
Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und
Ordnungsmäßigkeit der von den Ausführern auf
Formblatt EUR. 2 abgegebenen Erklärungen.
Artikel 6
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die
Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
Artikel 7
Die nach dem dem Protokoll Nr. 3 des am
22. Juli 1972 unterzeichneten Interimsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich beigefügten
Muster ausgefüllten FormblätterA.OS. 2
können weiterverwendet werden, bis die Vorräte
erschöpft sind.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. 5/73
betreffend die Warenverkehrsbescheinigungen
A.OS. 1 und A.W. 1. in den Anhängen V
und VI des Protokolls Nr. 3
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt),
insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe
Es ist erforderlich, die Anmerkung 1 auf der
Vorderseite des Formblatts der Warenverkehrsbescheinigung
A.OS. 1 im Anhang V des Protokolls
Nr. 3 so zu ändern, daß dieser Vordruck
im Rahmen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3
genannten Abkommen verwendet werden kann.
Es ist erforderlich, das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
A.W. 1 im Anhang VI des
Protokolls Nr. 3 derart anzupassen, daß es mit
den Formblättern in Anhang VI des den einzelnen
vorgenannten Abkommen beigefügten
Protokolls Nr. 3 übereinstimmt.
Um die Übereinstimmung der Fassungen in
den verschiedenen Sprachen des genannten Protokolls
Nr. 3 sicherzustellen, sind an der deutschen
und der englischen Fassung des Vordrucks
der Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 einige
Änderungen erforderlich.
BESCHLIESST
Artikel 1
Auf den im Anhang V des Protokolls Nr. 3
enthaltenen Formblättern der Warenverkehrsbescheinigung
A.OS. 1, die in Österreich gedruckt
werden, wird die Anmerkung 1 auf der Vorderseite
des Vordrucks durch folgenden Satzteil ergänzt
„oder Finnland, Island, Portugal, Schweden
oder die Schweiz".
Artikel 2
1. Auf dem Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung
A.W. 1 im Anhang VI des Protokolls
Nr. 3 werden auf dem oberen Teil der
Vorderseite die Worte „Abkommen EWG—
Österreich" gestrichen.
2. Die in den Sprachen des Abkommens aufgeführte
Angabe „Warenverkehrsbescheinigung"
wird durch folgende Angaben ersetzt
Die Reihenfolge der vorstehenden Angaben
kann derart geändert werden, daß mit der
Sprache des Landes begonnen wird, das die Warenverkehrsbescheinigung
drucken läßt.
Artikel 3
In das Feld „Bescheinigung der Zollstelle" auf
der Vorderseite der Muster der Warenverkehrsbescheinigungen
A.OS. 1 und A.W. 1 ist einzusetzen
„den ".
Artikel 4
In der deutschen Fassung der Erklärung des
Ausführers im Anhang VI des Protokolls Nr. 3
wird der Satzteil
„Beschreibe den ursprungsbegründenden Vorgang
wie folgt: 3)"
durch folgenden Satzteil ersetzt
„Beschreibe den Sachverhalt, auf Grund dessen
die Waren die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllen, wie folgt: 3)".
Artikel 5
In der englischen Fassung der Erklärung des
Ausführers im Anhang VI des Protokolls Nr. 3
wird der Satzteil
„Declares that these goods were obtained
in (1)"
durch folgenden Satzteil ersetzt
„Declares that these goods are situated in
(1)".
Artikel 6
Die nach den früher geltenden Mustern abgefaßten
Warenverkehrsbescheinigungen können
weiterverwendet werden, bis die Vorräte erschöpft
sind.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. 6/73
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse
mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen (im folgenden Protokoll Nr. 3
genannt), insbesondere auf Artikel 28,
in der Erwägung, daß Artikel 25 Absatz 1
des Protokolls Nr. 3 geändert werden muß, damit
nicht auf Kosten von Ursprungserzeugnissen
im Sinne des Abkommens vom 22. Juli 1972
Verlagerungen der Versorgungsquellen eintreten,
die sich bis zu dem Tag ergeben könnten, von
dem an die Zölle zwischen Österreich einerseits
und der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung und Irland andererseits beseitigt
sind, und daß daher der Wortlaut der
Artikel 23 und 24 geändert werden muß —
BESCHLIESST
Artikel 1
Artikel 25 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 erhält
folgende Fassung
„1. Bei der Einfuhr nach Österreich oder nach
Dänemark oder dem Vereinigten Königreich können
die in Österreich oder die in diesen beiden
Staaten geltenden Zolltarifbestimmungen im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens
auf folgende Waren angewandt werden
a) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses
Protokolls erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung
erteilt wurde, aus
der hervorgeht, daß die Waren ihre Ursprungseigenschaft
ausschließlich in Österreich,
in den beiden vorgenannten Staaten
oder in den fünf anderen in Artikel
2 dieses Protokolls genannten Staaten
erworben haben und daß jede zusätzliche
Be- oder Verarbeitung ausschließlich dort
erfolgt ist;
b) auf Waren, die die Voraussetzungen dieses
Protokolls erfüllen — außer den in den Kapiteln
50 bis 62 genannten — und für die
eine Warenverkehrsbescheinigung erteilt
wurde, aus der hervorgeht,
1. daß sie durch die Be- oder Verarbeitung
von Waren entstanden sind, die zum
Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
oder aus Irland dort
bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
erworben hatten, und
2. daß der in Österreich, in den beiden
vorgenannten Staaten oder in den fünf
anderen im Artikel 2 dieses Protokolls
genannten Staaten erworbene Wertzuwachs
50% oder mehr des Wertes
dieser Waren darstellt;
c) auf die in Spalte 2 der folgenden Liste
angeführten Waren der Kapitel 50 bis 62,
die die Voraussetzungen dieses Protokolls
erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung
erteilt wurde, aus der hervorgeht,
daß sie durch die Be- oder Verarbeitung
von Waren entstanden sind, die in
Spalte 1 der folgenden Liste angeführt
sind und zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung oder aus Irland dort
bereits die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
erworben hatten.
ABKOMMEN ÖSTERREICH-EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. 7/73
betreffend Waren, die am 1. April 1973
unterwegs sind
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
insbesondere auf Artikel 28,
in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, für
vor dem 1. April 1973 abgesandte Waren, die
sich zu diesem Zeitpunkt aus Gründen höherer
Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände
noch auf dem Versandwege befinden, die Bestimmungen
des Artikels 3 Absatz 1 des Abkommens
anzuwenden —
BESCHLIESST
Einziger Artikel
Auf Waren, die sich am 1. April 1973 aus
Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher
Umstände noch auf dem Versandwege
befinden, können bis zum 15. Mai 1973
die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 des
Abkommens angewendet werden, sofern den
Zollbehörden des Einfuhrstaats die Papiere vorgelegt
werden, die vor dem 1. April 1973 für
die Erlangung dieser Vergünstigung erforderlich
waren.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy
ABKOMMEN ÖSTERREICH—EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Nr. 8/73
über Vermerke in den Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 im Anhang VI des
Protokolls Nr. 3
DER GEMISCHTE AUSSGHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
(im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt),
und insbesondere auf Artikel 28,
in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, bestimmte
Maßnahmen zu erlassen, um bei Be-
oder Verarbeitungen gemäß Artikel 2 des Protokolls
Nr. 3 die Verwendung bestimmter Ursprungserzeugnisse
im Sinne des genannten Protokolls,
für die keine Warenverkehrsbescheinigung
vorhanden ist, zuzulassen —
BESCHLIESST
Einziger Artikel
Werden bei Be- oder Verarbeitungen gemäß
Artikel 2 des Protokolls Nr. 3 Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft, Österreichs oder eines
anderen der in Artikel 2 des Protokolls Nr. 3
genannten fünf Länder verwendet, die vor dem
1. April 1973 nach Österreich, in die Gemeinschaft
oder in ein anderes dieser fünf Länder
eingeführt wurden, so können bis zum 31. Dezember
1973 ohne Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen
für diese Waren die Warenverkehrsbescheinigungen
A.W. 1 erteilt werden, sofern
die Zollbehörden des Ausfuhrstaats sich davon
überzeugt haben, daß die Waren den Bestimmungen
des Titels 1 des genannten Protokolls
genügen.
Geschehen zu Brüssel, am 6. Februar 1973
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
F. H. Leitner
Die Sekretäre
H. Michitsch M. Loy