316. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen); Bekanntmachung eines Lehrplanes für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1971,
insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
§ 1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft
(Försterschulen) werden (mit Ausnahme des darin
unter IV wiedergegebenen Lehrplanes für den
Religionsunterricht) mit 1. September 1972 in
Kraft gesetzt.
§ 2. An den höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft
(Försterschulen) umfaßt das Unterrichtsjahr
beim ersten, zweiten, vierten und fünften
Jahrgang 40 Wochen, beim dritten Jahrgang
30 Wochen.
§ 3. (1) Zwischen dem dritten und vierten
Jahrgang haben die Schüler im Schulbetrieb ein
Praktikum in der Dauer von dreieinhalb Monaten
zu absolvieren.
(2) Zwischen dem vierten und fünften Jahrgang
haben die Schüler in einem geeigneten
Forstbetrieb ein Praktikum in der Dauer von
einem Monat zu absolvieren.
§ 4. (1) Die Erteilung des Unterrichtes in den
Unterrichtsgegenständen mit nur einer Wochenstunde
kann so erfolgen, daß jede zweite Woche
eine Doppelstunde gehalten wird.
(2) In den Unterrichtsgegenständen „Praktischer
Unterricht" können auch mehrere Unterrichtsstunden
zusammengezogen werden.
Artikel II
Der unter IV der Anlagen wiedergegebene
Lehrplan für den Religionsunterricht wurde von
der betreffenden Kirche erlassen und wird gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, bekanntgemacht.