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316_1972 AT

316. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen); Bekanntmachung eines Lehrplanes für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Erlassung von Lehrplänen für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen); Bekanntmachung eines Lehrplanes für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1971,

insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

§ 1. Die in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft

(Försterschulen) werden (mit Ausnahme des darin

unter IV wiedergegebenen Lehrplanes für den

Religionsunterricht) mit 1. September 1972 in

Kraft gesetzt.

§ 2. An den höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft

(Försterschulen) umfaßt das Unterrichtsjahr

beim ersten, zweiten, vierten und fünften

Jahrgang 40 Wochen, beim dritten Jahrgang

30 Wochen.

§ 3. (1) Zwischen dem dritten und vierten

Jahrgang haben die Schüler im Schulbetrieb ein

Praktikum in der Dauer von dreieinhalb Monaten

zu absolvieren.

(2) Zwischen dem vierten und fünften Jahrgang

haben die Schüler in einem geeigneten

Forstbetrieb ein Praktikum in der Dauer von

einem Monat zu absolvieren.

§ 4. (1) Die Erteilung des Unterrichtes in den

Unterrichtsgegenständen mit nur einer Wochenstunde

kann so erfolgen, daß jede zweite Woche

eine Doppelstunde gehalten wird.

(2) In den Unterrichtsgegenständen „Praktischer

Unterricht" können auch mehrere Unterrichtsstunden

zusammengezogen werden.

Artikel II

Der unter IV der Anlagen wiedergegebene

Lehrplan für den Religionsunterricht wurde von

der betreffenden Kirche erlassen und wird gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, bekanntgemacht.

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