316. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,
218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/
1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/
1969 und 350/1970 wird wie folgt geändert
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 v. H 94 S,
40 v. H 128 S,
50 v. H 333 S,
60 v. H 438 S,
70 v. H 685 S,
80 v. H 880 S,
90 v. H. und mehr 1440 S.
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um 60 S zu erhöhen.
(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
2. § 12 Abs. 2, 3 und 7 haben zu lauten
„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 766 S.
Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 5 und 6
enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur
insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen
(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm
bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente
(Grundrente und Zusatzrente, jedoch
ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach
Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese
Grenze erhöhe sich, falls Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren
Betrag.
(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 und 60 v. H. den Betrag von .... 867 S,
70 und 80 v. H. den Betrag von 938 S,
90 v. H. und mehr den Betrag von .. 1007 S
nicht erreicht.
(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3
angeführten Betrage treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
3. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Grundrente beträgt monatlich,
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet
oder für wenigstens zwei waisenrentenbe-
rechtigte Kinder zu sorgen hat, sowie für
Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 386 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 295 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 225 S;
d) für alle anderen Witwen 128 S."
4. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für
einfach verwaiste Waisen 260 S und für Doppelwaisen
518 S."
5. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit
zu erhöhen, ab das monatliche Einkommen
(§ 13) bei Elternteilen den Betrag von 708 S und
bei Elternpaaren den Betrag von 989 S nicht
erreicht."
6. § 63 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 35, 42, 46 und
73 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß die im § 73 angeführten Beträge
der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970
und die in den §§ 11, 12, 35, 42 und 46 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
I. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung zugrunde
zu legen sind."
7. Im § 63 erhalten die Abs. 6, 7 und 8 die
Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7; Abs. 5 hat zu
entfallen.
Artikel II
Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.