Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
316_1971 AT

316. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 172/1957, 261/1957, 289/1959, 319/1961,

218/1962, 256/1963, 282/1963, 202/1964, 305/

1964, 83/1965, 7/1967, 258/1967, 21/1969, 204/

1969 und 350/1970 wird wie folgt geändert

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 v. H 94 S,

40 v. H 128 S,

50 v. H 333 S,

60 v. H 438 S,

70 v. H 685 S,

80 v. H 880 S,

90 v. H. und mehr 1440 S.

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um 60 S zu erhöhen.

(3) An die Stelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

2. § 12 Abs. 2, 3 und 7 haben zu lauten

„(2) Die Zusatzrente beträgt monatlich 766 S.

Sie ist — abgesehen von den in den Abs. 5 und 6

enthaltenen Regelungen — auf Antrag und nur

insoweit zu zahlen, als das monatliche Einkommen

(§ 13) des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage die Höhe der ihm

bei Erwerbsunfähigkeit zustehenden Beschädigtenrente

(Grundrente und Zusatzrente, jedoch

ohne Berücksichtigung der Erhöhungen nach

Abs. 3 und § 11 Abs. 2) nicht erreicht; diese

Grenze erhöhe sich, falls Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) gebühren, um deren

Betrag.

(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage bei einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 und 60 v. H. den Betrag von .... 867 S,

70 und 80 v. H. den Betrag von 938 S,

90 v. H. und mehr den Betrag von .. 1007 S

nicht erreicht.

(7) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3

angeführten Betrage treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1972 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

3. § 35 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Grundrente beträgt monatlich,

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet

oder für wenigstens zwei waisenrentenbe-

rechtigte Kinder zu sorgen hat, sowie für

Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 18, 19) 386 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 295 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 225 S;

d) für alle anderen Witwen 128 S."

4. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für

einfach verwaiste Waisen 260 S und für Doppelwaisen

518 S."

5. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Elternrente nach Abs. 1 ist insoweit

zu erhöhen, ab das monatliche Einkommen

(§ 13) bei Elternteilen den Betrag von 708 S und

bei Elternpaaren den Betrag von 989 S nicht

erreicht."

6. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 35, 42, 46 und

73 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß die im § 73 angeführten Beträge

der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970

und die in den §§ 11, 12, 35, 42 und 46 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

I. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung zugrunde

zu legen sind."

7. Im § 63 erhalten die Abs. 6, 7 und 8 die

Bezeichnung Abs. 5, 6 und 7; Abs. 5 hat zu

entfallen.

Artikel II

Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →