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316_1970 AT

316. Verordnung: Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 4 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen

Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 6/

1966, hat zu lauten

„§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit

im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung

auch als Erzieher verwendet werden,

ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in

die Lehrverpflichtung einzurechnen

a) bei Verwendung als Erziehungsleiter zur

Hälfte der Lehrverpflichtung,

b) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

zu zwei Dritteln der Lehrverpflichtung,

c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei

zur Hälfte der Lehrverpflichtung,

d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tagen dienstfrei

zu einem Drittel der Lehrverpflichtung,

e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tagen dienstfrei

zu einem Viertel der Lehrverpflichtung,

f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tagen dienstfrei

zu einem Fünftel der Lehrverpflichtung,

g) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tagen dienstfrei

zu einem Sechstel der Lehrverpflichtung."

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