316. Verordnung: Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 4 Abs. 1 der Land- und forstwirtschaftlichen
Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 6/
1966, hat zu lauten
„§ 4. (1) Lehrern, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit
im Rahmen einer bestehenden Diensteinteilung
auch als Erzieher verwendet werden,
ist diese Tätigkeit nach folgendem Schlüssel in
die Lehrverpflichtung einzurechnen
a) bei Verwendung als Erziehungsleiter zur
Hälfte der Lehrverpflichtung,
b) bei 2 Tagen Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
zu zwei Dritteln der Lehrverpflichtung,
c) bei 1 Tag Erzieherdienst, 1 Tag dienstfrei
zur Hälfte der Lehrverpflichtung,
d) bei 1 Tag Erzieherdienst, 2 Tagen dienstfrei
zu einem Drittel der Lehrverpflichtung,
e) bei 1 Tag Erzieherdienst, 3 Tagen dienstfrei
zu einem Viertel der Lehrverpflichtung,
f) bei 1 Tag Erzieherdienst, 4 Tagen dienstfrei
zu einem Fünftel der Lehrverpflichtung,
g) bei 1 Tag Erzieherdienst, 5 Tagen dienstfrei
zu einem Sechstel der Lehrverpflichtung."