Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
316_1969 AT

316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen

über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

In Anbetracht der Dringlichkeit

einer Lösung des humanitären

Problems, das sich aus der

Lage bedürftiger Personen ergibt,

die hinsichtlich ihres

Unterhaltes auf im Ausland lebende

Personen angewiesen

sind,

In Anbetracht dessen, daß die

Verfolgung oder Vollstreckung

von Unterhaltsansprüchen im

Ausland mit schwerwiegenden

rechtlichen und praktischen

Schwierigkeiten verbunden ist,

und

Entschlossen, dafür Sorge zu

tragen, daß diese Probleme gelöst

und diese Schwierigkeiten

überwunden werden,

sind die Vertragschließenden

Teile wie folgt übereingekommen

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Dieses Übereinkommen

hat den Zweck, die Geltendmachung

eines Unterhaltsanspruches

zu erleichtern, den eine

Person (Anspruchswerber), die

sich im Gebiet eines der Ver-

tragschließenden Teile befindet,

gegen eine andere Person (Anspruchsgegner),

die der Gerichtsbarkeit

eines anderen Vertragschließenden

Teiles untersteht,

erheben zu können

glaubt. Dieser Zweck ist mit

Hilfe von Stellen zu erreichen,

die im folgenden als Übermittlungs-

und Empfangsstellen bezeichnet

werden.

(2) Die in diesem Übereinkommen

vorgesehenen Möglichkeiten

des Rechtsschutzes treten

ergänzend zu den Möglichkeiten,

die nach innerstaatlichem

oder internationalem Recht getroffen

werden können; sie

treten nicht an deren Stell:.

Artikel 2

BESTIMMUNG DER

STELLEN

(1) Jeder Vertragschließende

Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde eine oder

mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden

zu bestimmen,

die in seinem Gebiet als

Übermittlungsstellen tätig sein

sollen.

(2) Jeder Vertragschließende

Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde eine öffentliche

oder private Stelle zu

bestimmen, die in seinem Gebiet

als Empfangsstelle tätig sein

soll.

(3) Jeder Vertragschließende

Teil hat die nach den Absätzen

1 und 2 vorgenommenen

Bestellungen sowie jede diesbezügliche

Änderung dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Übermittlungs- und

Empfangsstellen dürfen mit den

Übermittlungs- und Empfangsstellen

der anderen Vertragschließenden

Teile unmittelbar

verkehren.

Artikel 3

ANTRAGSTELLUNG BEI

DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN

(1) Befindet sich ein Anspruchswerber

im Gebiet eines

Vertragschließenden Teilet (Staat

des Anspruchswerbers) und ist

der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit

eines anderen Vertragschließenden

Teiles (Staat

des Anspruchsgegners) unterworfen,

so kann der Anspruchswerber

bei einer Übermittlungsstelle

im Staate, in

dem er sich befindet, den Antrag

stellen, einen Unterhaltsanspruch

gegen den Anspruchsgegner

geltend zu machen.

(2) Jeder Vertragschließende

Teil hat dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen bekanntzugeben,

welche Beweise

nach dem Recht des Staates der

Empfangsstelle zum Nachweis

von Unterhaltsansprüchen in

der Regel erforderlich sind, ferner

wie diese Beweise erbracht

werden und welche anderen Erfordernisse

nach diesem Recht

erfüllt werden müssen.

(3) Dem Antrag sind alle erheblichen

Urkunden anzuschließen

einschließlich einer etwa erforderlichen

Vollmacht, welche

die Empfangsstelle ermächtigt,

in Vertretung des Anspruchswerbers

tätig zu werden oder

eine andere Person hiefür zu bestellen.

Dem Antrag ist auch ein

Lichtbild des Anspruchswerbers

und, wenn verfügbar, ein Lichtbild

des Anspruchsgegners anzuschließen.

(4) Die Übermittlungsstelle

hat alle angemessenen Schritte

zu unternehmen, um sicherzustellen,

daß die Erfordernisse

des im Staate der Empfangsstelle

geltenden Rechtes erfüllt

werden; vorbehaltlich weiterer

Erfordernisse dieses Rechtes hat

der Antrag mindestens zu enthalten

a) den vollen Vor- und Familiennamen,

die Anschrift,

das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit

und den Beruf

oder die Beschäftigung des

Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls

den Namen und

die Anschrift seines gesetzlichen

Vertreters;

b) den vollen Vor- und Familiennamen

des Anspruchs-

gegners und, soweit dem Anspruchswerber

bekannt, dessen

Anschriften während der

letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum,

die Staatsangehörigkeit

und den Beruf oder

die Beschäftigung;

c) nähere Angaben über die

Gründe, auf die der Anspruch

gestützt wird, und über Art

und Höhe des geforderten

Unterhalts sowie andere

wichtige Angaben, insbesondere

über die finanziellen und

familiären Verhältnisse des

Anspruchswerbers und des

Anspruchsgegners.

Artikel 4

ÜBERSENDUNG DER

UNTERLAGEN

(1) Die Übermittlungsstelle

hat die Unterlagen der Empfangsstelle

des Staates des Anspruchsgegners

zu übersenden,

es sei denn, daß sie die Überzeugung

gewinnt, der Antrag

sei mutwillig gestellt.

(2) Vor der Übersendung dieser

Unterlagen hat sich die

Übermittlungsstelle davon zu

überzeugen, daß die Unterlagen

den im Staat des Anspruchswerbers

geltenden Formvorschriften

entsprechen.

(3) Die Übermittlungsstelle

kann für die Empfangsstelle

eine Äußerung darüber beifügen,

ob sie den Anspruch

sachlich für begründet hält; sie

kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber

das Armenrecht

und die Befreiung von den

Kosten zu gewähren.

Artikel 5

ÜBERSENDUNG VON URTEILEN

UND ANDEREN

GERICHTLICHEN TITELN

(1) Die Übermittlungsstelle

hat auf Antrag des Anspruchswerbers

unter Beachtung der

Vorschriften des Art. 4 endgültige

oder vorläufige Entscheidungen

und andere gerichtliche

Titel zu übersenden, die der

Anspruchswerber bei einem zuständigen

Gericht eines der Vertragschließenden

Teile wegen

der Leistung von Unterhalt erlangt

hat und, falb notwendig

und möglich, Abschriften von

Akten des Verfahrens, in dem

die Entscheidung ergangen ist.

(2) Die im vorhergehenden

Absatz erwähnten Entscheidungen

und gerichtlichen Titel können

anstelle oder in Ergänzung

der in Art. 3 genannten Urkunden

übersandt werden.

(3) Die im Art. 6 vorgesehenen

Verfahren können entsprechend

dem Recht des Staates

des Anspruchsgegners entweder

ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren

oder eine Klage

umfassen, die sich auf einen gemäß

Abs. 1 übersandten gerichtlichen

Titel stützt.

Artikel 6

AUFGABEN DER

EMPFANGSSTELLE

(1) Die Empfangsstelle hat im

Rahmen der vom Anspruchswerber

erteilten Ermächtigung

und in seiner Vertretung alle

geeigneten Schritte zur Geltendmachung

des Unterhaltsanspruches

zu unternehmen;

dazu gehört insbesondere eine

vergleichsweise Regelung des

Anspruches und, falls erforderlich,

die Einleitung und Durchführung

eines Unterhaltsverfahrens

und die Vollstreckung

einer Entscheidung oder eines

anderen gerichtlichen Titels auf

Leistung von Unterhalt.

(2) Die Empfangsstelle hat die

Übermittlungsstelle auf dem

laufenden zu halten. Kann sie

nicht tätig werden, so hat sie

der Übermittlungsstelle die

Gründe hiefür mitzuteilen und

die Unterlagen zurückzustellen.

(3) Sofern dieses Übereinkommen

nichts anderes bestimmt,

ist bei der Entscheidung

aller Fragen, die sich aus

einer Klage oder einem Verfahren

auf Leistung von Unterhalt

ergeben, das Recht des

Staates des Anspruchsgegners

einschließlich des internationalen

Privatrechtes dieses Staates

anzuwenden.

Artikel 7

REGHTSHILFEERSUCHEN

Sind nach dem Recht der

beiden beteiligten Vertragschließenden

Teile Rechtshilfeersuchen

vorgesehen, so sind folgende

Bestimmungen anzuwenden

a) Ein Gericht, bei dem ein

Unterhaltsverfahren anhängig

ist, kann Rechtshilfeersuchen,

in denen um Aufnähme

von Beweisen durch

Urkunden oder durch andere

Beweismittel ersucht wird,

entweder an das zuständige

Gericht des anderen Vertragschließenden

Teiles oder an

eine andere Behörde oder

Einrichtung stellen, die der

andere Vertragschließende

Teil, in dessen Gebiet das Ersuchen

ausgeführt werden

soll, bestimmt hat.

b) Um den Parteien die

Teilnahme oder die Vertretung

zu ermöglichen, hat die

ersuchte Behörde der beteiligten

Empfangsstelle, Übermittlungsstelle

und dem Anspruchsgegner

den Zeitpunkt

und den Ort der Durchführung

des Rechtshilfeersuchens

mitzustellen.

c) Rechtshilfeersuchen sind

mit möglichster Beschleunigung

auszuführen. Ist ein

Rechtshilfeersuchen nicht

innerhalb von vier Monaten

nach seinem Einlangen bei

der ersuchten Behörde ausgeführt

worden, so sind die

Günde für die unterlassene

Erledigung oder für die Verzögerung

der ersuchenden

Behörde mitzuteilen.

d) Für die Erledigung von

Rechtshilfeersuchen werden

Gebühren oder Kosten irgendwelcher

Art nicht erstattet

e) Die Ausführung eines

Rechtshilfeersuchens darf nur

abgelehnt werden

1. wenn die Echtheit des

Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;

2. wenn der Vertragschließende

Teil, in dessen Gebiet das

Rechtshilfeersuchen ausgeführt

werden soll, dessen Ausführung

für geeignet hält, seine Hoheitsrechte

oder seine Sicherheit

zu gefährden.

Artikel 8

ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Die Vorschriften dieses Übereinkommens

gelten auch für

Anträge, die auf eine Abänderung

von Unterhaltsentscheidungen

gerichtet sind.

Artikel 9

BEFREIUNGEN UND

BEGÜNSTIGUNGEN

(1) In Verfahren nach diesem

Übereinkommen genießen die

Anspruchswerber gleiche Behandlung

und dieselben Befreiungen

von der Bezahlung von

Kosten und Gebühren wie Bewohner

oder Staatsangehörige

des Staates; in dem die Verfahren

anhängig sind

(2) Die Anspruchswerber sind

nicht verpflichtet, wegen ihrer

Eigenschaft als Ausländer oder

wegen Fehlens eines inländischen

Aufenthaltes als Sicherheit

für die Kosten oder für sonstige

Zwecke eine Garantieerklärung

beizubringen oder eine Zahlung

oder Hinterlegung vorzunehmen.

(3) Die Übermittlungs- und

Empfangsstellen dürfen für die

auf Grund dieses Übereinkommens

geleisteten Dienste keine

Gebühren erheben.

Artikel 10

ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN

Bestehen nach dem Recht

eines Vertragschließenden Teiles

Beschränkungen für die Überweisung

von Geldbeträgen in

das Ausland, so hat dieser

Vertragschließende Teil Über-

weisungen zur Erfüllung von

Unterhaltsansprüchen oder zur

Deckung von Auslagen für das

Verfahren nach diesem Übereinkommen

den größtmöglichen

Vorrang zu gewähren.

Artikel 11

BUNDESSTAATSKLAUSEL

Bei Bundesstaaten oder Staaten,

die keine Einheitsstaaten

sind, sind folgende Bestimmungen

anzuwenden

a) Artikel dieses Übereinkommens,

deren Durchführung

in die Zuständigkeit

der Gesetzgebung des Bundes

fällt, sind für die Bundesregierung

gleichermaßen verbindlich,

wie für solche Vertragsteile,

die keine Bundesstaaten

sind;

b) Artikel dieses Übereinkommens,

deren Durchführung

in die Zuständigkeit der

Gesetzgebung der Gliedstaaten,

Provinzen oder Kantone

fällt, die nach der Bundesverfassung

nicht zur Ergreifung

gesetzgeberischer Maßnahmen

verpflichtet sind, hat die Bundesregierung

sobald als möglich

den zuständigen Behörden

der Gliedstaaten, Provinzen

oder Kantone befürwortend

zur Kenntnis zu

bringen;

c) Ein Bundesstaat, der

Vertragspartner dieses Übereinkommens

ist, hat auf das

ihm vom Generalsekretär

übermittelte Ersuchen eines

anderen Vertragschließenden

Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen

des Übereinkommens

eine Darstellung

der gesetzlichen Vorschriften

und ihrer Anwendung innerhalb

des Bundes und seiner

Gliedstaaten zu übermitteln,

aus der ersichtlich ist, inwieweit

diese Bestimmungen

durch gesetzgeberische oder

sonstige Maßnahmen wirksam

geworden sind.

Artikel 12

TERRITORIALER

GELTUNGSBEREICH

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens sind auf Gebiete

ohne Selbstregierung,

Treuhand- oder andere Gebiete,

für deren internationale Beziehungen

ein Vertragschließender

Teil verantwortlich ist, anzuwenden,

wenn dieser nicht

anläßlich der Ratifikation dieses

Übereinkommens oder des Beitrittes

zu diesem Übereinkommen

erklärt hat, daß das Übereinkommen

auf eines oder

mehrere dieser Gebiete keine

Anwendung finden soll. Jeder

Vertragschließende Teil, der

eine solche Erklärung abgegeben

hat, kann zu einem späteren

Zeitpunkt durch eine an den

Generalsekretär zu richtende

Mitteilung die Anwendung des

Übereinkommens auf eines,

mehrere oder alle dieser Gebiete

ausdehnen.

Artikel 13

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION

UND BEITRITT

(1) Dieses Übereinkommen

steht allen Mitgliedern der Vereinten

Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat,

der dem Statut

des Internationalen Gerichtshofes

beigetreten ist, der Mitglied

einer SpezialOrganisation

ist oder der vom Wirtschafts- und

Sozialrat eingeladen wurde,

ein Vertragsteil dieses Übereinkommens

zu werden, bis

31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung

offen.

(2) Dieses Übereinkommen

ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind beim

Generalsekretär zu hinterlegen.

(3) Die im Abs. 1 angeführten

Staaten können jederzeit

diesem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunden sind

beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Artikel 14

INKRAFTRETEN

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

dem Zeitpunkt der Hinterlegung

der dritten Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde gemäß

Art. 13 in Kraft.

(2) Für den Staat, der das

Übereinkommen nach der

Hinterlegung der dritten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

ratifiziert oder ihm beitritt,

tritt das Übereinkommen am

dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt

der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

dieses Staates in Kraft.

Artikel 15

KÜNDIGUNG

(1) Jeder Vertragsteil kann

dieses Übereinkommen durch

Mitteilung an den Generalsekretär

kündigen. Die Kündigung

kann sich auch auf einige

oder alle der in Art. 12 erwähnten

Gebiete beziehen.

(2) Die Kündigung wird ein

Jahr nach dem Eingang dieser

Mitteilung beim Generalsekretär

wirksam. Fälle, die zur Zeit

des Wirksamwerdens, der Kündigung

anhängig sind, bleiben

davon unberührt.

Artikel 16

SCHLICHTUNG VON

STREITIGKEITEN

Entsteht zwischen den Vertragschließenden

Teilen über die

Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens ein Streit

und kann dieser Streitfall nicht

auf andere Weise beigelegt werden,

so ist dieser dem Internationalen

Gerichtshof zu

unterbreiten. Der Streitfall ist

entweder durch die Mitteilung

einer dahingehenden Vereinbarung

oder durch einen einseitigen

Antrag einer der Streitparteien

beim Gerichtshof anhängig

zu machen.

Artikel 17

VORBEHALTE

(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt

der Ratifikation oder des

Beitritts zu einem der Artikel

dieses Übereinkommens einen

Vorbehalt, so hat der Generalsekretär

den Wortlaut des Vorbehaltes,

allen Staaten, die Vertragsteile

dieses Übereinkommens

sind, sowie den anderen

in Art. 13 erwähnten Staaten

mitzuteilen. Jeder Vertragschließende

Teil, der dem Vorbehalt

widerspricht, kann innerhalb

von neunzig Tagen vom

Zeitpunkt der Mitteilung an

dem Generalsekretär bekanntgeben,

daß er den Vorbehalt

nicht anerkennt. Das Übereinkommen

tritt dann zwischen

dem Staat, der widersprochen

hat, und dem Staat, der den

Vorbehalt gemacht hat, nicht in

Kraft. Jeder später beitretende

Staat kann eine solche Erklärung

bei seinem Beitritt abgeben.

(2) Ein Vertragschließender

Teil kann einen vorher gemachten

Vorbehalt jederzeit zurückziehen.

Die Zurückziehung ist

dem Generalsekretär mitzuteilen.

Artikel 18

GEGENSEITIGKEIT

Ein Vertragschließender Teil

darf sich gegenüber einem anderen

Vertragschließenden Teil

nur insoweit auf dieses Übereinkommen

berufen, als er

selbst durch das Übereinkommen

gebunden ist.

Artikel 19

MITTEILUNGEN DES

GENERALSEKRETÄRS

(1) Der Generalsekretär verständigt

alle Mitglieder der

Vereinten Nationen und die in

Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten

von

a) Mitteilungen gemäß

Art 2 Abs. 3;

b) einer Mitteilung gemäß

Art 3 Abs. 2;

c) Erklärungen und Mitteilungen

gemäß Art. 12;

d) Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritten gemäß

Art. 13;

e) dem Zeitpunkt, an dem

dieses Übereinkommen gemäß

Art. 14 Abs. 1 in Kraft

getreten ist;

f) Kündigungen gemäß

Art. 15 Abs. 1;

g) Vorbehalten und Mitteilungen

gemäß Art. 17.

(2) Der Generalsekretär verständigt

ebenso alle Vertragschließenden

Teile von Revisionsanträgen

und den Antworten

darauf, die gemäß Art. 20

eingegangen sind.

Artikel 20

REVISION

(1) Jeder Vertragschließende

Teil kann jederzeit durch eine

an den Generalsekretär gerichtete

Mitteilung die Revision

dieses Abkommens beantragen.

(2) Der Generalsekretär übermittelt

den Antrag jedem der

Vertragschließenden Teile mit

dem Ersuchen, innerhalb von

vier Monaten mitzuteilen, ob

der Zusammentritt einer Konferenz

zur Beratung der vorgeschlagenen

Revision gewünscht

wird. Spricht sich die Mehrheit

der Vertragschließenden Teile

für. den Znsammentritt einer

Konferenz aus, so wird sie vom

Generalsekretär einzuberufen

sein.

Artikel 21

SPRACHEN UND HINTERLEGUNG

DES ÜBEREINKOMMENS

Das Original dieses Übereinkommens,

dessen chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Text in

gleicher Weise authentisch ist,

wird beim Generalsekretär hinterlegt,

der allen in Art. 13

erwähnten Staaten beglaubigte

Ausfertigungen übermittelt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. März 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am

16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende

Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel

14 Absatz 2 für Österreich am 15. August

1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende

weitere Staaten an: Belgien, Brasilien,

Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik

Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien,

Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande,

Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen,

Polen, Portugal, Schweden, Spanien,

Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische

Republik.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder

Beitrittsurkunden haben die angeführten

Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende

Erklärungen abgegeben

Frankreich

a) Das Übereinkommen gilt für die Gebiete

der Französischen Republik, und zwar für

die Departements des Mutterlandes, die

Départements Algeriens, die Départements

der Oasen und von Saoura, die Départements

Guadeloupe, Guayana, Martinique

und Réunion und für die Überseegebiete

(St. Pierre und Miquelon, Französisch-

Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien und

abhängige Gebiete, und Französisch-Polynesien);

b) sein Geltungsbereich kann durch spätere

Notifikation auf die anderen Staaten der

Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere

dieser Staaten ausgedehnt werden.

Israel

Artikel 5

Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1

endgültige oder vorläufige Entscheidungen und

andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der

Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht

Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt

hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften

von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung

ergangen ist.

Artikel 10

Israel behält sich das Recht vor,

a) die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung

der Überweisung von Geldbeträgen

gemäß diesem Artikel für andere Zwecke

als für in gutem Glauben geleistete Zahlungen

auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen

zu ergreifen;

b) die nach diesem Artikel zu überweisenden

Beträge auf das für den Unterhalt notwendige

Ausmaß zu beschränken.

Niederlande

Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden

Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens

die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

wird auf Grund dieses Artikels nicht

erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber

als auch der Anspruchsgegner in den

Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf

den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-

Neu Guinea aufhalten und auf Grund

des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser

(Assistance to the Needy Act — Loi sur

l'Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt

oder ähnliche Vorkehrungen getroffen

wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände

in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge

beim Anspruchsgegner im allgemeinen

jedoch uneinbringlich waren.

Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das

Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert

worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens

gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt

auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des

Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem

Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden.

In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich

dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten

Vorbehalt enthalten.

Schweden

Artikel 1

Schweden behält sich das Recht vor, auf die

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen

eine Person, die nach Schweden als politischer

Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen

abzulehnen, sofern es die Umstände

im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen.

Artikel 9

Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist,

werden die in Artikel 9 Abätze 1 und 2 vorgesehenen

Begünstigungen und Befreiungen von

der Bezahlung von Kosten nur Staatsangehörigen

eines anderen Mitgliedstaates dieses Übereinkommens

oder in einem solchen Staat wohnhaften

Staatenlosen oder jeder anderen Person

gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines

mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist,

geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.

Tunesien

(1) Im Ausland wohnhafte Personen können

die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile

nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund

der in Tunesien geltenden Vorschriften über

Wechselkurse und Devisen als eines inländischen

Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden.

(2) Streitigkeiten können dem Internationalen

Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien

unterbreitet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →