316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
In Anbetracht der Dringlichkeit
einer Lösung des humanitären
Problems, das sich aus der
Lage bedürftiger Personen ergibt,
die hinsichtlich ihres
Unterhaltes auf im Ausland lebende
Personen angewiesen
sind,
In Anbetracht dessen, daß die
Verfolgung oder Vollstreckung
von Unterhaltsansprüchen im
Ausland mit schwerwiegenden
rechtlichen und praktischen
Schwierigkeiten verbunden ist,
und
Entschlossen, dafür Sorge zu
tragen, daß diese Probleme gelöst
und diese Schwierigkeiten
überwunden werden,
sind die Vertragschließenden
Teile wie folgt übereingekommen
Artikel 1
GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS
(1) Dieses Übereinkommen
hat den Zweck, die Geltendmachung
eines Unterhaltsanspruches
zu erleichtern, den eine
Person (Anspruchswerber), die
sich im Gebiet eines der Ver-
tragschließenden Teile befindet,
gegen eine andere Person (Anspruchsgegner),
die der Gerichtsbarkeit
eines anderen Vertragschließenden
Teiles untersteht,
erheben zu können
glaubt. Dieser Zweck ist mit
Hilfe von Stellen zu erreichen,
die im folgenden als Übermittlungs-
und Empfangsstellen bezeichnet
werden.
(2) Die in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Möglichkeiten
des Rechtsschutzes treten
ergänzend zu den Möglichkeiten,
die nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht getroffen
werden können; sie
treten nicht an deren Stell:.
Artikel 2
BESTIMMUNG DER
STELLEN
(1) Jeder Vertragschließende
Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde eine oder
mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
zu bestimmen,
die in seinem Gebiet als
Übermittlungsstellen tätig sein
sollen.
(2) Jeder Vertragschließende
Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde eine öffentliche
oder private Stelle zu
bestimmen, die in seinem Gebiet
als Empfangsstelle tätig sein
soll.
(3) Jeder Vertragschließende
Teil hat die nach den Absätzen
1 und 2 vorgenommenen
Bestellungen sowie jede diesbezügliche
Änderung dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Übermittlungs- und
Empfangsstellen dürfen mit den
Übermittlungs- und Empfangsstellen
der anderen Vertragschließenden
Teile unmittelbar
verkehren.
Artikel 3
ANTRAGSTELLUNG BEI
DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN
(1) Befindet sich ein Anspruchswerber
im Gebiet eines
Vertragschließenden Teilet (Staat
des Anspruchswerbers) und ist
der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit
eines anderen Vertragschließenden
Teiles (Staat
des Anspruchsgegners) unterworfen,
so kann der Anspruchswerber
bei einer Übermittlungsstelle
im Staate, in
dem er sich befindet, den Antrag
stellen, einen Unterhaltsanspruch
gegen den Anspruchsgegner
geltend zu machen.
(2) Jeder Vertragschließende
Teil hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen bekanntzugeben,
welche Beweise
nach dem Recht des Staates der
Empfangsstelle zum Nachweis
von Unterhaltsansprüchen in
der Regel erforderlich sind, ferner
wie diese Beweise erbracht
werden und welche anderen Erfordernisse
nach diesem Recht
erfüllt werden müssen.
(3) Dem Antrag sind alle erheblichen
Urkunden anzuschließen
einschließlich einer etwa erforderlichen
Vollmacht, welche
die Empfangsstelle ermächtigt,
in Vertretung des Anspruchswerbers
tätig zu werden oder
eine andere Person hiefür zu bestellen.
Dem Antrag ist auch ein
Lichtbild des Anspruchswerbers
und, wenn verfügbar, ein Lichtbild
des Anspruchsgegners anzuschließen.
(4) Die Übermittlungsstelle
hat alle angemessenen Schritte
zu unternehmen, um sicherzustellen,
daß die Erfordernisse
des im Staate der Empfangsstelle
geltenden Rechtes erfüllt
werden; vorbehaltlich weiterer
Erfordernisse dieses Rechtes hat
der Antrag mindestens zu enthalten
a) den vollen Vor- und Familiennamen,
die Anschrift,
das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit
und den Beruf
oder die Beschäftigung des
Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls
den Namen und
die Anschrift seines gesetzlichen
Vertreters;
b) den vollen Vor- und Familiennamen
des Anspruchs-
gegners und, soweit dem Anspruchswerber
bekannt, dessen
Anschriften während der
letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit
und den Beruf oder
die Beschäftigung;
c) nähere Angaben über die
Gründe, auf die der Anspruch
gestützt wird, und über Art
und Höhe des geforderten
Unterhalts sowie andere
wichtige Angaben, insbesondere
über die finanziellen und
familiären Verhältnisse des
Anspruchswerbers und des
Anspruchsgegners.
Artikel 4
ÜBERSENDUNG DER
UNTERLAGEN
(1) Die Übermittlungsstelle
hat die Unterlagen der Empfangsstelle
des Staates des Anspruchsgegners
zu übersenden,
es sei denn, daß sie die Überzeugung
gewinnt, der Antrag
sei mutwillig gestellt.
(2) Vor der Übersendung dieser
Unterlagen hat sich die
Übermittlungsstelle davon zu
überzeugen, daß die Unterlagen
den im Staat des Anspruchswerbers
geltenden Formvorschriften
entsprechen.
(3) Die Übermittlungsstelle
kann für die Empfangsstelle
eine Äußerung darüber beifügen,
ob sie den Anspruch
sachlich für begründet hält; sie
kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber
das Armenrecht
und die Befreiung von den
Kosten zu gewähren.
Artikel 5
ÜBERSENDUNG VON URTEILEN
UND ANDEREN
GERICHTLICHEN TITELN
(1) Die Übermittlungsstelle
hat auf Antrag des Anspruchswerbers
unter Beachtung der
Vorschriften des Art. 4 endgültige
oder vorläufige Entscheidungen
und andere gerichtliche
Titel zu übersenden, die der
Anspruchswerber bei einem zuständigen
Gericht eines der Vertragschließenden
Teile wegen
der Leistung von Unterhalt erlangt
hat und, falb notwendig
und möglich, Abschriften von
Akten des Verfahrens, in dem
die Entscheidung ergangen ist.
(2) Die im vorhergehenden
Absatz erwähnten Entscheidungen
und gerichtlichen Titel können
anstelle oder in Ergänzung
der in Art. 3 genannten Urkunden
übersandt werden.
(3) Die im Art. 6 vorgesehenen
Verfahren können entsprechend
dem Recht des Staates
des Anspruchsgegners entweder
ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren
oder eine Klage
umfassen, die sich auf einen gemäß
Abs. 1 übersandten gerichtlichen
Titel stützt.
Artikel 6
AUFGABEN DER
EMPFANGSSTELLE
(1) Die Empfangsstelle hat im
Rahmen der vom Anspruchswerber
erteilten Ermächtigung
und in seiner Vertretung alle
geeigneten Schritte zur Geltendmachung
des Unterhaltsanspruches
zu unternehmen;
dazu gehört insbesondere eine
vergleichsweise Regelung des
Anspruches und, falls erforderlich,
die Einleitung und Durchführung
eines Unterhaltsverfahrens
und die Vollstreckung
einer Entscheidung oder eines
anderen gerichtlichen Titels auf
Leistung von Unterhalt.
(2) Die Empfangsstelle hat die
Übermittlungsstelle auf dem
laufenden zu halten. Kann sie
nicht tätig werden, so hat sie
der Übermittlungsstelle die
Gründe hiefür mitzuteilen und
die Unterlagen zurückzustellen.
(3) Sofern dieses Übereinkommen
nichts anderes bestimmt,
ist bei der Entscheidung
aller Fragen, die sich aus
einer Klage oder einem Verfahren
auf Leistung von Unterhalt
ergeben, das Recht des
Staates des Anspruchsgegners
einschließlich des internationalen
Privatrechtes dieses Staates
anzuwenden.
Artikel 7
REGHTSHILFEERSUCHEN
Sind nach dem Recht der
beiden beteiligten Vertragschließenden
Teile Rechtshilfeersuchen
vorgesehen, so sind folgende
Bestimmungen anzuwenden
a) Ein Gericht, bei dem ein
Unterhaltsverfahren anhängig
ist, kann Rechtshilfeersuchen,
in denen um Aufnähme
von Beweisen durch
Urkunden oder durch andere
Beweismittel ersucht wird,
entweder an das zuständige
Gericht des anderen Vertragschließenden
Teiles oder an
eine andere Behörde oder
Einrichtung stellen, die der
andere Vertragschließende
Teil, in dessen Gebiet das Ersuchen
ausgeführt werden
soll, bestimmt hat.
b) Um den Parteien die
Teilnahme oder die Vertretung
zu ermöglichen, hat die
ersuchte Behörde der beteiligten
Empfangsstelle, Übermittlungsstelle
und dem Anspruchsgegner
den Zeitpunkt
und den Ort der Durchführung
des Rechtshilfeersuchens
mitzustellen.
c) Rechtshilfeersuchen sind
mit möglichster Beschleunigung
auszuführen. Ist ein
Rechtshilfeersuchen nicht
innerhalb von vier Monaten
nach seinem Einlangen bei
der ersuchten Behörde ausgeführt
worden, so sind die
Günde für die unterlassene
Erledigung oder für die Verzögerung
der ersuchenden
Behörde mitzuteilen.
d) Für die Erledigung von
Rechtshilfeersuchen werden
Gebühren oder Kosten irgendwelcher
Art nicht erstattet
e) Die Ausführung eines
Rechtshilfeersuchens darf nur
abgelehnt werden
1. wenn die Echtheit des
Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;
2. wenn der Vertragschließende
Teil, in dessen Gebiet das
Rechtshilfeersuchen ausgeführt
werden soll, dessen Ausführung
für geeignet hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit
zu gefährden.
Artikel 8
ÄNDERUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
Die Vorschriften dieses Übereinkommens
gelten auch für
Anträge, die auf eine Abänderung
von Unterhaltsentscheidungen
gerichtet sind.
Artikel 9
BEFREIUNGEN UND
BEGÜNSTIGUNGEN
(1) In Verfahren nach diesem
Übereinkommen genießen die
Anspruchswerber gleiche Behandlung
und dieselben Befreiungen
von der Bezahlung von
Kosten und Gebühren wie Bewohner
oder Staatsangehörige
des Staates; in dem die Verfahren
anhängig sind
(2) Die Anspruchswerber sind
nicht verpflichtet, wegen ihrer
Eigenschaft als Ausländer oder
wegen Fehlens eines inländischen
Aufenthaltes als Sicherheit
für die Kosten oder für sonstige
Zwecke eine Garantieerklärung
beizubringen oder eine Zahlung
oder Hinterlegung vorzunehmen.
(3) Die Übermittlungs- und
Empfangsstellen dürfen für die
auf Grund dieses Übereinkommens
geleisteten Dienste keine
Gebühren erheben.
Artikel 10
ÜBERWEISUNG VON GELDBETRÄGEN
Bestehen nach dem Recht
eines Vertragschließenden Teiles
Beschränkungen für die Überweisung
von Geldbeträgen in
das Ausland, so hat dieser
Vertragschließende Teil Über-
weisungen zur Erfüllung von
Unterhaltsansprüchen oder zur
Deckung von Auslagen für das
Verfahren nach diesem Übereinkommen
den größtmöglichen
Vorrang zu gewähren.
Artikel 11
BUNDESSTAATSKLAUSEL
Bei Bundesstaaten oder Staaten,
die keine Einheitsstaaten
sind, sind folgende Bestimmungen
anzuwenden
a) Artikel dieses Übereinkommens,
deren Durchführung
in die Zuständigkeit
der Gesetzgebung des Bundes
fällt, sind für die Bundesregierung
gleichermaßen verbindlich,
wie für solche Vertragsteile,
die keine Bundesstaaten
sind;
b) Artikel dieses Übereinkommens,
deren Durchführung
in die Zuständigkeit der
Gesetzgebung der Gliedstaaten,
Provinzen oder Kantone
fällt, die nach der Bundesverfassung
nicht zur Ergreifung
gesetzgeberischer Maßnahmen
verpflichtet sind, hat die Bundesregierung
sobald als möglich
den zuständigen Behörden
der Gliedstaaten, Provinzen
oder Kantone befürwortend
zur Kenntnis zu
bringen;
c) Ein Bundesstaat, der
Vertragspartner dieses Übereinkommens
ist, hat auf das
ihm vom Generalsekretär
übermittelte Ersuchen eines
anderen Vertragschließenden
Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen
des Übereinkommens
eine Darstellung
der gesetzlichen Vorschriften
und ihrer Anwendung innerhalb
des Bundes und seiner
Gliedstaaten zu übermitteln,
aus der ersichtlich ist, inwieweit
diese Bestimmungen
durch gesetzgeberische oder
sonstige Maßnahmen wirksam
geworden sind.
Artikel 12
TERRITORIALER
GELTUNGSBEREICH
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens sind auf Gebiete
ohne Selbstregierung,
Treuhand- oder andere Gebiete,
für deren internationale Beziehungen
ein Vertragschließender
Teil verantwortlich ist, anzuwenden,
wenn dieser nicht
anläßlich der Ratifikation dieses
Übereinkommens oder des Beitrittes
zu diesem Übereinkommen
erklärt hat, daß das Übereinkommen
auf eines oder
mehrere dieser Gebiete keine
Anwendung finden soll. Jeder
Vertragschließende Teil, der
eine solche Erklärung abgegeben
hat, kann zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine an den
Generalsekretär zu richtende
Mitteilung die Anwendung des
Übereinkommens auf eines,
mehrere oder alle dieser Gebiete
ausdehnen.
Artikel 13
UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION
UND BEITRITT
(1) Dieses Übereinkommen
steht allen Mitgliedern der Vereinten
Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat,
der dem Statut
des Internationalen Gerichtshofes
beigetreten ist, der Mitglied
einer SpezialOrganisation
ist oder der vom Wirtschafts- und
Sozialrat eingeladen wurde,
ein Vertragsteil dieses Übereinkommens
zu werden, bis
31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung
offen.
(2) Dieses Übereinkommen
ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind beim
Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten
Staaten können jederzeit
diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden sind
beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Artikel 14
INKRAFTRETEN
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der dritten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde gemäß
Art. 13 in Kraft.
(2) Für den Staat, der das
Übereinkommen nach der
Hinterlegung der dritten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt das Übereinkommen am
dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
dieses Staates in Kraft.
Artikel 15
KÜNDIGUNG
(1) Jeder Vertragsteil kann
dieses Übereinkommen durch
Mitteilung an den Generalsekretär
kündigen. Die Kündigung
kann sich auch auf einige
oder alle der in Art. 12 erwähnten
Gebiete beziehen.
(2) Die Kündigung wird ein
Jahr nach dem Eingang dieser
Mitteilung beim Generalsekretär
wirksam. Fälle, die zur Zeit
des Wirksamwerdens, der Kündigung
anhängig sind, bleiben
davon unberührt.
Artikel 16
SCHLICHTUNG VON
STREITIGKEITEN
Entsteht zwischen den Vertragschließenden
Teilen über die
Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens ein Streit
und kann dieser Streitfall nicht
auf andere Weise beigelegt werden,
so ist dieser dem Internationalen
Gerichtshof zu
unterbreiten. Der Streitfall ist
entweder durch die Mitteilung
einer dahingehenden Vereinbarung
oder durch einen einseitigen
Antrag einer der Streitparteien
beim Gerichtshof anhängig
zu machen.
Artikel 17
VORBEHALTE
(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt
der Ratifikation oder des
Beitritts zu einem der Artikel
dieses Übereinkommens einen
Vorbehalt, so hat der Generalsekretär
den Wortlaut des Vorbehaltes,
allen Staaten, die Vertragsteile
dieses Übereinkommens
sind, sowie den anderen
in Art. 13 erwähnten Staaten
mitzuteilen. Jeder Vertragschließende
Teil, der dem Vorbehalt
widerspricht, kann innerhalb
von neunzig Tagen vom
Zeitpunkt der Mitteilung an
dem Generalsekretär bekanntgeben,
daß er den Vorbehalt
nicht anerkennt. Das Übereinkommen
tritt dann zwischen
dem Staat, der widersprochen
hat, und dem Staat, der den
Vorbehalt gemacht hat, nicht in
Kraft. Jeder später beitretende
Staat kann eine solche Erklärung
bei seinem Beitritt abgeben.
(2) Ein Vertragschließender
Teil kann einen vorher gemachten
Vorbehalt jederzeit zurückziehen.
Die Zurückziehung ist
dem Generalsekretär mitzuteilen.
Artikel 18
GEGENSEITIGKEIT
Ein Vertragschließender Teil
darf sich gegenüber einem anderen
Vertragschließenden Teil
nur insoweit auf dieses Übereinkommen
berufen, als er
selbst durch das Übereinkommen
gebunden ist.
Artikel 19
MITTEILUNGEN DES
GENERALSEKRETÄRS
(1) Der Generalsekretär verständigt
alle Mitglieder der
Vereinten Nationen und die in
Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
von
a) Mitteilungen gemäß
Art 2 Abs. 3;
b) einer Mitteilung gemäß
Art 3 Abs. 2;
c) Erklärungen und Mitteilungen
gemäß Art. 12;
d) Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritten gemäß
Art. 13;
e) dem Zeitpunkt, an dem
dieses Übereinkommen gemäß
Art. 14 Abs. 1 in Kraft
getreten ist;
f) Kündigungen gemäß
Art. 15 Abs. 1;
g) Vorbehalten und Mitteilungen
gemäß Art. 17.
(2) Der Generalsekretär verständigt
ebenso alle Vertragschließenden
Teile von Revisionsanträgen
und den Antworten
darauf, die gemäß Art. 20
eingegangen sind.
Artikel 20
REVISION
(1) Jeder Vertragschließende
Teil kann jederzeit durch eine
an den Generalsekretär gerichtete
Mitteilung die Revision
dieses Abkommens beantragen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt
den Antrag jedem der
Vertragschließenden Teile mit
dem Ersuchen, innerhalb von
vier Monaten mitzuteilen, ob
der Zusammentritt einer Konferenz
zur Beratung der vorgeschlagenen
Revision gewünscht
wird. Spricht sich die Mehrheit
der Vertragschließenden Teile
für. den Znsammentritt einer
Konferenz aus, so wird sie vom
Generalsekretär einzuberufen
sein.
Artikel 21
SPRACHEN UND HINTERLEGUNG
DES ÜBEREINKOMMENS
Das Original dieses Übereinkommens,
dessen chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Text in
gleicher Weise authentisch ist,
wird beim Generalsekretär hinterlegt,
der allen in Art. 13
erwähnten Staaten beglaubigte
Ausfertigungen übermittelt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. März 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am
16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende
Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel
14 Absatz 2 für Österreich am 15. August
1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende
weitere Staaten an: Belgien, Brasilien,
Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik
Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien,
Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande,
Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen,
Polen, Portugal, Schweden, Spanien,
Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische
Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder
Beitrittsurkunden haben die angeführten
Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende
Erklärungen abgegeben
Frankreich
a) Das Übereinkommen gilt für die Gebiete
der Französischen Republik, und zwar für
die Departements des Mutterlandes, die
Départements Algeriens, die Départements
der Oasen und von Saoura, die Départements
Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Réunion und für die Überseegebiete
(St. Pierre und Miquelon, Französisch-
Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien und
abhängige Gebiete, und Französisch-Polynesien);
b) sein Geltungsbereich kann durch spätere
Notifikation auf die anderen Staaten der
Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere
dieser Staaten ausgedehnt werden.
Israel
Artikel 5
Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1
endgültige oder vorläufige Entscheidungen und
andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der
Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht
Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt
hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften
von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung
ergangen ist.
Artikel 10
Israel behält sich das Recht vor,
a) die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung
der Überweisung von Geldbeträgen
gemäß diesem Artikel für andere Zwecke
als für in gutem Glauben geleistete Zahlungen
auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen
zu ergreifen;
b) die nach diesem Artikel zu überweisenden
Beträge auf das für den Unterhalt notwendige
Ausmaß zu beschränken.
Niederlande
Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden
Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
wird auf Grund dieses Artikels nicht
erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber
als auch der Anspruchsgegner in den
Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf
den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-
Neu Guinea aufhalten und auf Grund
des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser
(Assistance to the Needy Act — Loi sur
l'Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt
oder ähnliche Vorkehrungen getroffen
wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände
in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge
beim Anspruchsgegner im allgemeinen
jedoch uneinbringlich waren.
Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das
Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert
worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens
gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt
auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des
Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem
Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden.
In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich
dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten
Vorbehalt enthalten.
Schweden
Artikel 1
Schweden behält sich das Recht vor, auf die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen
eine Person, die nach Schweden als politischer
Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen
abzulehnen, sofern es die Umstände
im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen.
Artikel 9
Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist,
werden die in Artikel 9 Abätze 1 und 2 vorgesehenen
Begünstigungen und Befreiungen von
der Bezahlung von Kosten nur Staatsangehörigen
eines anderen Mitgliedstaates dieses Übereinkommens
oder in einem solchen Staat wohnhaften
Staatenlosen oder jeder anderen Person
gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines
mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist,
geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.
Tunesien
(1) Im Ausland wohnhafte Personen können
die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile
nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund
der in Tunesien geltenden Vorschriften über
Wechselkurse und Devisen als eines inländischen
Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden.
(2) Streitigkeiten können dem Internationalen
Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien
unterbreitet werden.