316. Verordnung: Neuerliche Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs, 4 Z. 1 des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 47/1968 wird verordnet
Der § 13 der Gerichtskostenmarkenverordnung,
BGBl. Nr. 77/1950, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 246/1963 hat zu lauten
„§ 13. Abschriften (Duplikate) und
Amtsbestätigungen (Zeugnisse)
(1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,
die im Zuge einer Verhandlung
(Tagsatzung) bestellt werden, sind von den Parteien
nach der Beendigung der Verhandlung
(Tagsatzung) am Schluß des Protokolles aufzukleben;
die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,
die außerhalb einer Verhandlung
(Tagsatzung) bestellt werden, sind von den Parteien
bei der Bestellung auf das Schriftstück aufzukleben,
mit dem die Bestellung vorgenommen
oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.
(2) Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen
Abschriften (Duplikate) sowie für Amtsbestätigungen
(Zeugnisse) sind von dem Bediensteten,
der für die Richtigkeit verantwortlich ist, auf
dem ersten Bogen oberhalb des Textes zu befestigen."