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316_1968 AT

316. Verordnung: Neuerliche Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: Neuerliche Änderung der Gerichtskostenmarkenverordnung

Auf Grund des § 4 Abs, 4 Z. 1 des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 47/1968 wird verordnet

Der § 13 der Gerichtskostenmarkenverordnung,

BGBl. Nr. 77/1950, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 246/1963 hat zu lauten

„§ 13. Abschriften (Duplikate) und

Amtsbestätigungen (Zeugnisse)

(1) Die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,

die im Zuge einer Verhandlung

(Tagsatzung) bestellt werden, sind von den Parteien

nach der Beendigung der Verhandlung

(Tagsatzung) am Schluß des Protokolles aufzukleben;

die Gerichtskostenmarken für Protokollabschriften,

die außerhalb einer Verhandlung

(Tagsatzung) bestellt werden, sind von den Parteien

bei der Bestellung auf das Schriftstück aufzukleben,

mit dem die Bestellung vorgenommen

oder auf dem die Bestellung vorgemerkt wird.

(2) Die Gerichtskostenmarken für alle übrigen

Abschriften (Duplikate) sowie für Amtsbestätigungen

(Zeugnisse) sind von dem Bediensteten,

der für die Richtigkeit verantwortlich ist, auf

dem ersten Bogen oberhalb des Textes zu befestigen."

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