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316_1967 AT

316. Kundmachung: Derzeitiger Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Kundmachung: Derzeitiger Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens

vom 1. Juni 1967 sind bisher nachstehende

Staaten Vertragsparteien des Zollabkommens

über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

samt dessen Anlagen A, B und C, BGBl.

Nr. 1/1963, geworden

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien,

Dänemark (ausschließlich Grönland und

die Färöer-Inseln), Finnland, Frankreich, Griechenland Nur die Anlagen A und B des Abkommens sind

für Griechenland verbindlich., Iran, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien,

Kuba, Luxemburg, Madagaskar, die Niederlande

(einschließlich der Niederländischen Antillen

und Surinam), Niger, Norwegen, Österreich,

Portugal, Schweden, die Schweiz (einschließlich

Liechtenstein), Spanien, die Tschechoslowakei, die

Türkei, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik,

das Vereinigte Königreich (einschließlich der

Kanalinseln und der Insel Man), die Zentralafrikanische

Republik.

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