316. Kundmachung: Derzeitiger Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
vom 1. Juni 1967 sind bisher nachstehende
Staaten Vertragsparteien des Zollabkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
samt dessen Anlagen A, B und C, BGBl.
Nr. 1/1963, geworden
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Bulgarien,
Dänemark (ausschließlich Grönland und
die Färöer-Inseln), Finnland, Frankreich, Griechenland Nur die Anlagen A und B des Abkommens sind
für Griechenland verbindlich., Iran, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien,
Kuba, Luxemburg, Madagaskar, die Niederlande
(einschließlich der Niederländischen Antillen
und Surinam), Niger, Norwegen, Österreich,
Portugal, Schweden, die Schweiz (einschließlich
Liechtenstein), Spanien, die Tschechoslowakei, die
Türkei, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik,
das Vereinigte Königreich (einschließlich der
Kanalinseln und der Insel Man), die Zentralafrikanische
Republik.