316_1965
AT
316. Bundesgesetz: 16. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 316. Bundesgesetz: 16. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der
ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist durch Ausgabenrückstellungen
bzw. Mehreinnahmen bei den folgenden Ansätzen sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.