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316_1964 AT

316. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 316. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958 und

BGBl. Nr. 270/1961, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

§ 1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung

zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/

1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 276/1961, hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,

Abfindungen, Rückvergütungen nach § 13

Abs. 9 des Gesetzes und an Verwaltungskosten

zu zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche das

8'2fache des sich für diese Arbeitswoche nach § 9

des Gesetzes ergebenden Stundenlohnes."

§ 2. Diese Verordnung tritt am 4. Jänner 1965

in Kraft.

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