316. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 108/1958 und
BGBl. Nr. 270/1961, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
§ 1. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung
zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/
1946, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 276/1961, hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,
Abfindungen, Rückvergütungen nach § 13
Abs. 9 des Gesetzes und an Verwaltungskosten
zu zahlen hat, beträgt für eine Arbeitswoche das
8'2fache des sich für diese Arbeitswoche nach § 9
des Gesetzes ergebenden Stundenlohnes."
§ 2. Diese Verordnung tritt am 4. Jänner 1965
in Kraft.