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315_2002 AT

315. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997

Auf Grund der §§ 30 Abs. 5 und 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 53/2002, sowie des § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation

im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, wird verordnet

Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 345/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Nachweis der Sozialversicherungsnummer;“.

2. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen

Universitäten absolviert werden, ist bei jeder beteiligten Universität gleichlautend zu beantragen. Jede

beteiligte Universität hat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr angebotene Unterrichtsfach

sicherzustellen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein

hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.“

3. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet

„Beabsichtigt die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen

Universitäten absolviert werden, die Diplomarbeit aus dem bisherigen zweiten Unterrichtsfach

zu verfassen, so hat sie oder er an beiden beteiligten Universitäten gleichlautend unter Vorlage eines

entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) die Zulassung mit geänderter Reihenfolge der Unterrichtsfächer

zu beantragen.“

4. Die Überschrift zu § 4 lautet

„Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer und Kennzeichnung des Studiums“.

5. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der

Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der

Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen.

(5) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung

eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer

zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf

dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort

bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-

Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(6) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder

den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden

besuchte Universitäten.“

6. § 6 Abs. 4 entfällt.

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Studierende, denen eine Ersatzkennzeichnung zugewiesen wurde und die ihre Sozialversicherungsnummer

der Universität noch nicht bekannt gegeben haben, sind jedes Semester anlässlich der

Übermittlung von Studienblatt und Studienbestätigungen auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der

Sozialversicherungsnummer hinzuweisen.“

8. § 8 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile sowie die

Sozialversicherungsnummer (Ersatzkennzeichnung) zusätzlich nach dem Geburtsdatum;“.

9. § 8 Abs. 2 Z 9 lit. a lautet

„a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39

sowie

1. bei einem Studium, an dem eine andere Universität gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 beteiligt ist, der

Vermerk „gemeinsam mit“ mit Benennung der anderen beteiligten Universität;

2. bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk

„Mitbelegung“ oder „Mitbelegung zu“ mit Benennung der zulassenden Universität;

wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch Z 1 und 2 nicht zutreffen,

kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt

werden;“.

10. § 10 Abs. 7 lautet

„(7) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen

zusätzlich zum Verleihungsbescheid auf Antrag ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“)

nach Maßgabe der Anlage 5 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die Rektorin oder der

Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt. Die

zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.“

11. In § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes

Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6),“.

12. In § 13 Abs. 1 ist nach Z 9 ein Strichpunkt zu setzen und folgende Z 10 anzufügen

„10. die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.“

13. In § 15 entfallen Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.

14. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002 treten in Kraft

1. § 10 Abs. 7 sowie die Anlage 5 mit 1. Oktober 2003;

2. die übrigen Bestimmungen mit 1. September 2002.“

15. In § 17 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

16. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) § 4 Abs. 4 bis 6 ist auf erstmals zugelassene Studierende, auf Absolventinnen und Absolventen

sowie in Fällen von Studienzulassungen ab dem Wintersemester 2002 anzuwenden. Die Ermittlung der

Sozialversicherungsnummer der übrigen Studierenden ist bis 30. November 2004 abzuschließen.

(6) Der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) kann schon vor dem 1. Oktober 2003 nach

Maßgabe der Anlage 5 ausgestellt werden.“

17. Im Inhaltsverzeichnis für die Anlagen erhält die Bezeichnung der Anlage 5 folgende Fassung

„Anlage 5: Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“)“.

18. In Anlage 1 wird das Formular 1/2 „Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung“ durch das entsprechende

Formular in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

19. Anlage 4 lautet

„Anlage 4

zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die Studien nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen mit Kennbuchstaben und Kennzahlen zu kodieren. Die Studienkennzeichnung umfasst

im Einzelfall höchstens elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern,

zweiter Kennbuchstabe).

1. Kennbuchstaben

1.1 Die Kennbuchstaben lauten

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

M Donau-Universität Krems

P Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche die Studierende oder den Studierenden

zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3 Wird das zweite Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert

als das erste, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der

beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2. Kennzahlen der Studien

2.1 Als Kennzahlen für Studien sind jene zu verwenden, die den Universitäten regelmäßig auf elektronischem

Weg bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe umfasst Kennzahlen für

2.1.1 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige, Bakkalaureats- und Magisterstudien, Doktoratsstudien,

Universitäts- und Vorbereitungslehrgänge sowie weitere außerordentliche Studien gemäß

UniStG;

2.1.2 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige und Wahlfachgruppen sowie Doktoratsstudien

gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, dem Kunsthochschul-

Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, sowie den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen;

2.1.3 Staatsprüfungs- und Doktoratsstudien auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-

Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

2.1.4 Unterrichtsfächer, Sprachen, Instrumente und Gesang im Rahmen ordentlicher Studien.

Die Bekanntgabe enthält zusätzlich Angaben zur Kombinierbarkeit und Position der Kennzahlen gemäß

Z 2.2 und 2.3 sowie zu ihrer zeitlichen Gültigkeit entsprechend den studienrechtlichen Vorschriften.

2.2 Ordentliche Studien

2.2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 010 bis 979 des

ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für ordentliche Studien gehören

der Universität als ordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.

2.2.2 Wählt eine Studierende oder ein Studierender eines Diplomstudiums einen Studienzweig, so tritt

dessen Kennzahl an die Stelle der Studienrichtungskennzahl.

2.2.3 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

Sofern die Felder nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Romanistik, Slawistik

oder Übersetzen und Dolmetschen benötigt werden, können mittels der zweiten und allenfalls dritten

Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen

(Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.

2.2.4 Künstlerische Studienrichtungen

Bei den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz ist mittels

der zweiten Kennzahl das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.2.5 Lehramtsstudium

Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle

von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach

einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden.

Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer zu bezeichnen.

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach

anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2).

2.2.6 Individuelle Diplomstudien

Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier

weiterer Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu

bezeichnen.

2.2.7 Bakkalaureats- und Magisterstudien

Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl ist das Bakkalaureats- oder Magisterstudium

fachlich näher zu bezeichnen.

2.2.8 Doktoratsstudien

Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach)

zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen

ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-

Studienganges, so ist 059 als dritte Kennzahl anzugeben.

2.3 Außerordentliche Studien

2.3.1 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 990 bis 999

des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für außerordentliche Studien

gehören der Universität als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium

aufrecht ist.

2.3.2 Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet

werden.

2.3.3 Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu

bezeichnen.

2.3.4 Bei Studien für die Gleichwertigkeit und Ergänzungsstudien gemäß § 80a Abs. 11 UniStG ist mittels

der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl jene Studienrichtung zu bezeichnen, der

das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden

dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien auf

Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.2.8 zu

kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden

dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen

Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem

In-Kraft-Treten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden

als solche erkennbar sein.“

20. Anlage 5 erhält folgende Fassung

„Anlage 5

zu § 10 Abs. 7

Anhang zum Diplom/Diploma Supplement

1. Rahmenformular für die deutschsprachige Version

(Universität)

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anhang zum Diplom

Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und

UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend

unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische

und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern.

Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums

bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert

und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die

Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu

allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht,

sollte der Grund dafür angeführt werden.

2. Rahmenformular für die englischsprachige Version

3. Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)

3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der

für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte finden sich unter der Internet-Adresse

http://europa.eu.int/comm/education/socrates/naric/acar2.htm#Diploma Supplement. Weitere Einzelheiten

sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union, unter

http://europa.eu.int/comm/education/socrates/ects.html zu entnehmen.

3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung unter Beachtung von § 10 Abs. 5 beizulegen.

Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der

Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-

Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.

Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.

3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel

BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle

nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.

3.4 Text zu Punkt 8 siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.

3.5 Weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.“

21. In Anlage 6 Z 2.1 wird nach dem Ausdruck „31 ausl. postsekund. Bildungseinr.“ eingefügt

„35 Univ.-Reife gemäß Koop.-Vertrag“.

22. In Anlage 6 Z 5.1 entfällt bei Programm Nr. 37 die Buchstabenfolge „APART-“. Folgende Nr. 38

wird eingefügt

„38 Stipendium des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“.

23. In Anlage 7 Z 2.3 wird in der Zeile mit „Start 133“ der Ausdruck „Filler“ durch „Sozialversicherungsnummer“

ersetzt und in die Spalte „Feldinhalt“ der Ausdruck „2.5.14“ eingesetzt.

24. In Anlage 7 Z 2.5.6a und Z 2.5.6b wird die Wortfolge „dies gilt auch für die Universität, die gemäß

§ 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat“ jeweils durch die Wortfolge „in den Fällen des § 2

Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten“ ersetzt.

25. Anlage 7 Z 2.5.12 erster Satz lautet

„Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester

zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat.“

26. In Anlage 7 wird nach Z 2.5.13 folgende Z 2.5.14 eingefügt

„2.5.14 In das Feld ist spätestens bei der abschließenden Übermittlung und bei jeder Nachtragsübermittlung

(§ 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz) die Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung

gemäß § 4 Abs. 5 einzutragen.“

27. In Anlage 7 Z 3.2 wird der Ausdruck „(vgl. Anlage 4, Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die

Felder der Datei „kennzl.asc“)“ durch den Ausdruck „(Anlage 4 Z 2.1)“ ersetzt.

28. Anlage 8 Z 1 lautet

„1. Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU – Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium

eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium“).

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser

Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und 3.1 der Anlage 4).

1.1.2 PN – Neu zugelassene Personen dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium

zugelassen wurden.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser

Universität an der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren

Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).

1.1.3 PO – Neu zugelassene ordentliche Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen

Studium zugelassen wurden.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben

dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (die

Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium

zugelassen).

1.1.4 PE – Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium

zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser

Universität an der ersten Position,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

1.1.5 PM – Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem

Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien

– Matrikelnummer als Personenidentifikator,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist

dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind

als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende

zugelassen sind.

Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1 bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht

auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.“

29. Anlage 9 Z 1.1 lautet

„1.1. Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, bei denen zumindest in einem der beiden Semester

des Berichtsstudienjahres an dieser Universität eine Zulassung bestand.“

30. In Anlage 9 Z 1.2 wird die Wortfolge „allgemeinen Zulassungsfrist“ durch den Ausdruck „Nachfrist“

ersetzt.

31. Anlage 9 Z 2.1 erster Satz lautet

„Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert

zu übermitteln.“

32. In Anlage 9 wird nach Z 2.2 folgende Z 2.3 eingefügt

„2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden

2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach einheitlicher Vorgabe nicht rückführbar zu verschlüsseln.“

33. In Anlage 9 Z 3 lautet die erste Zeile der Tabelle

34. Der Anlage 9 wird folgende Z 4.3.3 angefügt

„4.3.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit sechs, Dissertationen mit acht Semesterstunden anzusetzen.

Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle

Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2, 4 und 5 UniStG studierbaren

Diplomstudien ist mit zwei Semesterstunden anzusetzen.“

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