315. Verordnung: Änderung der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 5 und 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten
(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 53/2002, sowie des § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 3 und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation
im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz), BGBl. I Nr. 12/2002, wird verordnet
Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 – UniStEVO 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 345/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. Nachweis der Sozialversicherungsnummer;“.
2. § 2 Abs. 6 lautet
„(6) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen
Universitäten absolviert werden, ist bei jeder beteiligten Universität gleichlautend zu beantragen. Jede
beteiligte Universität hat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für das von ihr angebotene Unterrichtsfach
sicherzustellen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein
hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.“
3. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet
„Beabsichtigt die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen
Universitäten absolviert werden, die Diplomarbeit aus dem bisherigen zweiten Unterrichtsfach
zu verfassen, so hat sie oder er an beiden beteiligten Universitäten gleichlautend unter Vorlage eines
entsprechenden Nachweises (§ 61 Abs. 6 UniStG) die Zulassung mit geänderter Reihenfolge der Unterrichtsfächer
zu beantragen.“
4. Die Überschrift zu § 4 lautet
„Matrikelnummer, Sozialversicherungsnummer und Kennzeichnung des Studiums“.
5. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der
Universität ihre oder seine Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, bekannt zu geben. Die Universität hat die formale Richtigkeit der
Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden zu überprüfen.
(5) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung
eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer
zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf
dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort
bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-
Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.
(6) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder
den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden
besuchte Universitäten.“
6. § 6 Abs. 4 entfällt.
7. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Studierende, denen eine Ersatzkennzeichnung zugewiesen wurde und die ihre Sozialversicherungsnummer
der Universität noch nicht bekannt gegeben haben, sind jedes Semester anlässlich der
Übermittlung von Studienblatt und Studienbestätigungen auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe der
Sozialversicherungsnummer hinzuweisen.“
8. § 8 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geschlecht in der jeweils vorgesehenen Zeile sowie die
Sozialversicherungsnummer (Ersatzkennzeichnung) zusätzlich nach dem Geburtsdatum;“.
9. § 8 Abs. 2 Z 9 lit. a lautet
„a) in der ersten Zeile die Studienkennzeichnung und allenfalls deren Darstellung mittels Barcode 39
sowie
1. bei einem Studium, an dem eine andere Universität gemäß § 2 Abs. 5 oder 6 beteiligt ist, der
Vermerk „gemeinsam mit“ mit Benennung der anderen beteiligten Universität;
2. bei einem Studium, zu dem eine andere Universität zugelassen hat, der Vermerk
„Mitbelegung“ oder „Mitbelegung zu“ mit Benennung der zulassenden Universität;
wenn eine Universität die Studien nicht in Barcode 39 darstellt und auch Z 1 und 2 nicht zutreffen,
kann die erste Zeile entfallen und der Kennbuchstabe zu Beginn der zweiten Zeile angedruckt
werden;“.
10. § 10 Abs. 7 lautet
„(7) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen
zusätzlich zum Verleihungsbescheid auf Antrag ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“)
nach Maßgabe der Anlage 5 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die Rektorin oder der
Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt. Die
zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.“
11. In § 10 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „sowie bei einem Lehramtsstudium, dessen zweites gewähltes
Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert wird (§ 2 Abs. 6),“.
12. In § 13 Abs. 1 ist nach Z 9 ein Strichpunkt zu setzen und folgende Z 10 anzufügen
„10. die Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichnung.“
13. In § 15 entfallen Abs. 2 sowie die Absatzbezeichnung „(1)“.
14. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002 treten in Kraft
1. § 10 Abs. 7 sowie die Anlage 5 mit 1. Oktober 2003;
2. die übrigen Bestimmungen mit 1. September 2002.“
15. In § 17 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
16. Dem § 17 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) § 4 Abs. 4 bis 6 ist auf erstmals zugelassene Studierende, auf Absolventinnen und Absolventen
sowie in Fällen von Studienzulassungen ab dem Wintersemester 2002 anzuwenden. Die Ermittlung der
Sozialversicherungsnummer der übrigen Studierenden ist bis 30. November 2004 abzuschließen.
(6) Der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) kann schon vor dem 1. Oktober 2003 nach
Maßgabe der Anlage 5 ausgestellt werden.“
17. Im Inhaltsverzeichnis für die Anlagen erhält die Bezeichnung der Anlage 5 folgende Fassung
„Anlage 5: Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“)“.
18. In Anlage 1 wird das Formular 1/2 „Antrag auf Zulassung zum Studium/Änderung“ durch das entsprechende
Formular in der Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
19. Anlage 4 lautet
„Anlage 4
zu § 4 Abs. 3
Kennzeichnung der Studien
Für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die Studien nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen mit Kennbuchstaben und Kennzahlen zu kodieren. Die Studienkennzeichnung umfasst
im Einzelfall höchstens elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern,
zweiter Kennbuchstabe).
1. Kennbuchstaben
1.1 Die Kennbuchstaben lauten
Buchstabe Universität
A Universität Wien
B Universität Graz
C Universität Innsbruck
D Universität Salzburg
E Technische Universität Wien
F Technische Universität Graz
G Montanuniversität Leoben
H Universität für Bodenkultur Wien
I Veterinärmedizinische Universität Wien
J Wirtschaftsuniversität Wien
K Universität Linz
L Universität Klagenfurt
M Donau-Universität Krems
P Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz
R Akademie der bildenden Künste Wien
S Universität für angewandte Kunst Wien
T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
U Universität Mozarteum Salzburg
V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
1.2 Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche die Studierende oder den Studierenden
zum betreffenden Studium zugelassen hat.
1.3 Wird das zweite Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert
als das erste, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der
beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.
2. Kennzahlen der Studien
2.1 Als Kennzahlen für Studien sind jene zu verwenden, die den Universitäten regelmäßig auf elektronischem
Weg bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe umfasst Kennzahlen für
2.1.1 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige, Bakkalaureats- und Magisterstudien, Doktoratsstudien,
Universitäts- und Vorbereitungslehrgänge sowie weitere außerordentliche Studien gemäß
UniStG;
2.1.2 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige und Wahlfachgruppen sowie Doktoratsstudien
gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, dem Kunsthochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983, sowie den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen;
2.1.3 Staatsprüfungs- und Doktoratsstudien auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-
Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
2.1.4 Unterrichtsfächer, Sprachen, Instrumente und Gesang im Rahmen ordentlicher Studien.
Die Bekanntgabe enthält zusätzlich Angaben zur Kombinierbarkeit und Position der Kennzahlen gemäß
Z 2.2 und 2.3 sowie zu ihrer zeitlichen Gültigkeit entsprechend den studienrechtlichen Vorschriften.
2.2 Ordentliche Studien
2.2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 010 bis 979 des
ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für ordentliche Studien gehören
der Universität als ordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.
2.2.2 Wählt eine Studierende oder ein Studierender eines Diplomstudiums einen Studienzweig, so tritt
dessen Kennzahl an die Stelle der Studienrichtungskennzahl.
2.2.3 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen
Sofern die Felder nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Romanistik, Slawistik
oder Übersetzen und Dolmetschen benötigt werden, können mittels der zweiten und allenfalls dritten
Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen
(Anlage 1 Z 1.41 zum UniStG) angegeben werden.
2.2.4 Künstlerische Studienrichtungen
Bei den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz ist mittels
der zweiten Kennzahl das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
2.2.5 Lehramtsstudium
Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle
von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach
einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden.
Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer zu bezeichnen.
Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach
anzugeben (vgl. § 3 Abs. 2).
2.2.6 Individuelle Diplomstudien
Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier
weiterer Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu
bezeichnen.
2.2.7 Bakkalaureats- und Magisterstudien
Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl ist das Bakkalaureats- oder Magisterstudium
fachlich näher zu bezeichnen.
2.2.8 Doktoratsstudien
Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach)
zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen
ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-
Studienganges, so ist 059 als dritte Kennzahl anzugeben.
2.3 Außerordentliche Studien
2.3.1 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 990 bis 999
des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für außerordentliche Studien
gehören der Universität als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium
aufrecht ist.
2.3.2 Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet
werden.
2.3.3 Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu
bezeichnen.
2.3.4 Bei Studien für die Gleichwertigkeit und Ergänzungsstudien gemäß § 80a Abs. 11 UniStG ist mittels
der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl jene Studienrichtung zu bezeichnen, der
das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.
3. Übergangsbestimmungen
3.1 Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden
dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien auf
Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Z 2.2.8 zu
kennzeichnen.
3.2 Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden
dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.
3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen
Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem
In-Kraft-Treten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden
als solche erkennbar sein.“
20. Anlage 5 erhält folgende Fassung
„Anlage 5
zu § 10 Abs. 7
Anhang zum Diplom/Diploma Supplement
1. Rahmenformular für die deutschsprachige Version
(Universität)
Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
Anhang zum Diplom
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und
UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend
unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische
und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern.
Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums
bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert
und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang sollte keinerlei Werturteile, Aussagen über die
Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung enthalten. Zu
allen acht Punkten sollten Angaben gemacht werden. Werden zu einem Punkt keine Angaben gemacht,
sollte der Grund dafür angeführt werden.
2. Rahmenformular für die englischsprachige Version
3. Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement)
3.1 Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom/Diploma Supplement einschließlich der
für die Felder 4.4, 4.5 und 8 verbindlichen Texte finden sich unter der Internet-Adresse
http://europa.eu.int/comm/education/socrates/naric/acar2.htm#Diploma Supplement. Weitere Einzelheiten
sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer, herausgegeben von der Europäischen Union, unter
http://europa.eu.int/comm/education/socrates/ects.html zu entnehmen.
3.2 Zu Punkt 4.3 ist zumindest eine Abgangsbescheinigung unter Beachtung von § 10 Abs. 5 beizulegen.
Nach der Einführung und Umsetzung von ECTS ist der deutschen Fassung eine „Abschrift der
Studiendaten“ und der englischen Fassung ein „Transcript of records“ nach dem Muster des ECTS-
Handbuches für Benutzer beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken.
Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
3.3 Auf Antrag und nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften (das ist derzeit der Notenwechsel
BGBl. III Nr. 45/2001) ist im Feld 4.5 eine Gesamtnote über das Studium auszustellen, die alle
nach den Studienvorschriften abgelegten Prüfungen und die Diplomarbeit umfasst.
3.4 Text zu Punkt 8 siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.
3.5 Weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe www.bmbwk.gv.at/diploma-supplement.“
21. In Anlage 6 Z 2.1 wird nach dem Ausdruck „31 ausl. postsekund. Bildungseinr.“ eingefügt
„35 Univ.-Reife gemäß Koop.-Vertrag“.
22. In Anlage 6 Z 5.1 entfällt bei Programm Nr. 37 die Buchstabenfolge „APART-“. Folgende Nr. 38
wird eingefügt
„38 Stipendium des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“.
23. In Anlage 7 Z 2.3 wird in der Zeile mit „Start 133“ der Ausdruck „Filler“ durch „Sozialversicherungsnummer“
ersetzt und in die Spalte „Feldinhalt“ der Ausdruck „2.5.14“ eingesetzt.
24. In Anlage 7 Z 2.5.6a und Z 2.5.6b wird die Wortfolge „dies gilt auch für die Universität, die gemäß
§ 2 Abs. 6 am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat“ jeweils durch die Wortfolge „in den Fällen des § 2
Abs. 6 gilt dies für beide beteiligten Universitäten“ ersetzt.
25. Anlage 7 Z 2.5.12 erster Satz lautet
„Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester
zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat.“
26. In Anlage 7 wird nach Z 2.5.13 folgende Z 2.5.14 eingefügt
„2.5.14 In das Feld ist spätestens bei der abschließenden Übermittlung und bei jeder Nachtragsübermittlung
(§ 12 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz) die Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung
gemäß § 4 Abs. 5 einzutragen.“
27. In Anlage 7 Z 3.2 wird der Ausdruck „(vgl. Anlage 4, Z 2.4 sowie die separate Beschreibung für die
Felder der Datei „kennzl.asc“)“ durch den Ausdruck „(Anlage 4 Z 2.1)“ ersetzt.
28. Anlage 8 Z 1 lautet
„1. Personenzählung
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU – Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium
eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium“).
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator,
– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser
Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und 3.1 der Anlage 4).
1.1.2 PN – Neu zugelassene Personen dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium
zugelassen wurden.
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator,
– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser
Universität an der ersten oder zweiten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren
Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).
1.1.3 PO – Neu zugelassene ordentliche Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen
Studium zugelassen wurden.
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator,
– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben
dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (die
Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium
zugelassen).
1.1.4 PE – Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium
zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben.
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator,
– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
– mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser
Universität an der ersten Position,
– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
1.1.5 PM – Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem
Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien
– Matrikelnummer als Personenidentifikator,
– ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist
dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind
als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende
zugelassen sind.
Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Z 1.1.1 bis 1.1.4) können jeweils auch unter Verzicht
auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.“
29. Anlage 9 Z 1.1 lautet
„1.1. Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, bei denen zumindest in einem der beiden Semester
des Berichtsstudienjahres an dieser Universität eine Zulassung bestand.“
30. In Anlage 9 Z 1.2 wird die Wortfolge „allgemeinen Zulassungsfrist“ durch den Ausdruck „Nachfrist“
ersetzt.
31. Anlage 9 Z 2.1 erster Satz lautet
„Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer vergebenen Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert
zu übermitteln.“
32. In Anlage 9 wird nach Z 2.2 folgende Z 2.3 eingefügt
„2.3 Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden
2.3.1 Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.
2.3.2 Die übrigen Ziffern sind nach einheitlicher Vorgabe nicht rückführbar zu verschlüsseln.“
33. In Anlage 9 Z 3 lautet die erste Zeile der Tabelle
34. Der Anlage 9 wird folgende Z 4.3.3 angefügt
„4.3.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit sechs, Dissertationen mit acht Semesterstunden anzusetzen.
Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle
Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß § 80 Abs. 2, 4 und 5 UniStG studierbaren
Diplomstudien ist mit zwei Semesterstunden anzusetzen.“