315. Verordnung: Melde-Befreiungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund § 10 Abs. 4 Z 5 Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird verordnet
§ 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 10 Abs. 1 WAG mit Sitz in Österreich sind von der gemäß
§ 10 WAG an die Bundes-Wertpapieraufsicht – BWA zu erstattenden Meldung für die in § 2 Abs. 1
genannten meldepflichtigen Geschäfte befreit.
§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die BWA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen
Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3
1. Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in Österreich im Wege einer Zweigstelle
oder des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999) getätigt;
2. das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der im § 4 genannten
Mitgliedstaaten getätigt;
3. das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden
des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 BWG) gemeldet.
(2) Die BWA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im
Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften
des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.
§ 3. Die BWA hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Kenntnis
von Umständen erlangt, die die ordnungsgemäße Durchführung von Meldungen an die zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates oder die Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden in
Bezug auf die Meldungen beeinträchtigen.
§ 4. Die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für die geregelten Märkte
folgender Mitgliedstaaten
1. Deutschland;
2. Vereinigtes Königreich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 10. September 1999 in Kraft.