315. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 201/1996 wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. Nr. 712/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 21/1996, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt
„§ 1a. (1) Von Funkanlagen, die
1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist,
wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten Fernmeldetechnischen
Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „ERC x y“,
wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage und an der Stelle des „y“ das
internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.“
2. Im Anhang entfallen die Worte „FTV 201 Analoge Faxgeräte“.
3. Im Anhang entfallen die Worte „FTV 250 Endgeräte zur Anschaltung an Datex-P“.
4. Im Anhang wird zwischen „FTV 311 Einfache Telekommunikationsanlagen“ und „FTV 401 Sende-
und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 4/6 GHz“ eingefügt
„FTV 312 ISDN-Telekommunikationsanlagen
Ausgabedatum Juni 1996“
5. Im Anhang wird zwischen „„FTV 311 Einfache Telekommunikationsanlagen“ und FTV 401 Sende-
und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 4/6 GHz“ weiters eingefügt
„FTV 320 Überleiteinrichtungen
Ausgabedatum Juni 1996“
6. Im Anhang werden bei „FTV 591 Schnurlostelefone CT1“ die Worte „Ausgabedatum November
1995“ ersetzt durch „Ausgabedatum Juni 1996“.
7. Im Anhang entfallen die Worte „FTV 600 Taxi-Funksysteme mit passiver Durchschaltung in das
öffentliche Fernsprechnetz“.