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315_1993 AT

315. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens, revidiert am 24. Juli 1971 in Paris

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Kundmachung: Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens, revidiert am 24. Juli 1971 in Paris

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Welturheberrechtsabkommen revidiert am 24. Juli 1971 in Paris (BGBl. Nr. 293/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 631/1988) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu erachten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung

Bolivien 22. Dezember 1989

China 30. Juli 1992

Ecuador 6. Juni 1991

Niger 15. Februar 1989

Ruanda 10. August 1989

Slowenien 28. Oktober 1992

Zypern 19. September 1990

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben

Bolivien hat gemäß Art. Vbis des Abkommens den Wunsch geäußert, daß es für die Anwendung der für diese Länder vorgesehenen Bestimmungen als Entwicklungsland angesehen werden möchte.

China nimmt die in den Art. Vter und Vquarter des Abkommens vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch.

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