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315. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Mutterschutzgesetzes 1979 und des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1992, wird wie folgt geändert

1. Im Art. III Abs. 2 wird die Zitierung „70, 77," durch die Zitierung „70, 76 b, 77 und" ersetzt.

1 a. § 9 a Abs. 6 und 7 lautet

„(6) Während der Zuteilung hat der Richteramtsanwärter die Vertretungsbefugnis eines substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärters (§ 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868). Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat dem Richteramtsanwärter eine Urkunde auszustellen, wonach dieser für die Dauer der Zuteilung gemäß § 15 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vertretungsbefugt ist (große Legitimationsurkunde)..

(7) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Richteramtsanwärter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung (§ 21 a der Rechtsanwaltsordnung) mitzuversichern."

2. Im § 9 a Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Bei Richteramtsanwärtern mit Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a oder mit Teilauslastung nach § 15 c des Mutterschutzgesetzes 1979 — MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes — EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, beide in der jeweils geltenden Fassung, ist von den gemäß § 76 d Abs. 1 halbierten Ansätzen auszugehen."

2 a. § 9 b lautet

„Ausbildung beim Notar

§ 9 b. (1) Auf die Ausbildung des Richteramtsanwärters beim Notar ist § 9 a mit Ausnahme des Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Notariatskammer und an die Stelle der Verweisung auf § 21 a der Rechtsanwaltsordnung die Verweisung auf § 22 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, treten.

(2) § 118 Abs. 1 der Notariatsordnung ist sinngemäß anzuwenden. Geschäfte der im § 118 Abs. 2 der Notariatsordnung aufgezählten Art können dem Richteramtsanwärter nicht aufgetragen werden."

3. § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 13 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a oder einer Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem EKUG zählt bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes und der im § 9 Abs. 4 festgelegten Mindest- und Höchstdauer von Ausbildungsstationen nur zur Hälfte."

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) An den in Abs. 1 bis 3 aufgezählten Veranstaltungen haben auch Richteramtsanwärter mit Herabsetzung der Auslastung oder mit Teilauslastung teilzunehmen. Soweit die Teilnahme an diesen Veranstaltungen die auf Grund der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung vorgesehene dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters übersteigt, hat innerhalb der nächsten zehn Wochen ein Ausgleich zu erfolgen."

5. § 21 Abs. 2 Satz 1 lautet

„Der zur Richteramtsprüfung zugelassene Richteramtsanwärter hat Anspruch auf einen Prüfungsurlaub zum Selbststudium im Ausmaß von 30 Arbeitstagen."

6. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit das Selbststudium in die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung fällt, erhöht sich der Anspruch auf die für das Selbststudium vorgesehene Zeit auf die doppelte Anzahl von Arbeitstagen."

7. § 63 Abs. 3 lautet

„(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet."

8. Dem § 63 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll."

9. Nach § 64 wird folgender § 64 a eingefügt

„Bekanntgabe des Besitzes eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 64 a. Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugeben."

10. § 75 Abs. 4 lautet

„(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, auf den kein Rechtsanspruch besteht und der mehr als fünf Jahre dauern soll, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bei der Berechnung der fünfjährigen Dauer eines Karenzurlaubes sind in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Karenzurlaube, auf die kein gesetzlicher Rechtsanspruch bestanden hat, einzurechnen."

11. An die Stelle des § 75 a treten folgende Bestimmungen

„§ 75 a. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Der Richter hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.

(4) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Karenzierung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1 und 2) zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.

(8) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Pflegefreistellung

§ 75 b. (1) Der Richter, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat — unbeschadet der Bestimmung des § 74 — Anspruch auf Pflegefreistellung. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.

(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Richter in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt."

12. Nach § 76 werden folgende §§ 76 a bis 76 d eingefügt

„Herabsetzung der Auslastung

§ 76 a. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters ist auf seinen Antrag zur Pflege

1. eines eigenen Kindes,

2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,

auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung der Auslastung nach Abs. 1 darf nur — ausgenommen im Falle des § 76 c Abs. 5 — für mindestens ein Jahr und längstens bis zum Schuleintritt des Kindes bewilligt werden.

(3) Diese Herabsetzung der Auslastung ist nur zulässig, wenn

1. das Kind noch nicht schulpflichtig ist,

2. das Kind dem Haushalt des Richters angehört und

3. der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens drei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn einzubringen.

(5) Die Zeiträume der Herabsetzung der Auslastung gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Richter insgesamt vier Jahre nicht übersteigen. Bereits vor der Ernennung zum Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Anspruch genommene Begünstigungen gleicher oder ähnlicher Art sind bei der Berechnung der vierjährigen Dauer zu berücksichtigen.

§ 76 b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger notwendig ist,

2. seit seiner erstmaligen Ernennung zum Richter zumindest zwei Jahre vergangen sind,

3. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

4. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75 b Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur — ausgenommen im Falle des § 76 c Abs. 5 — für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76 a Abs. 4 und 5 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 76 c. (1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76 a oder 76 b innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(2) Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn

1. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Richter eine Härte bedeuten würde und

2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Zeiten, um die sich dadurch die ursprünglich vorgesehene Dauer der Herabsetzung der Auslastung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des § 76 a Abs. 5 oder des § 76 b Abs. 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76 a Abs. 2 oder vom § 76 b Abs. 3 erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.

§ 76 d. (1) Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach § 68 e gebühren im halben Ausmaß, wenn

1. seine Auslastung nach den §§ 76 a oder 76 b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder

2. er eine Teilauslastung nach § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Z 1 oder 2 gilt.

(2) Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Abs. 1 halbierten Bezüge.

(3) § 15 a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 2 Abs. 1 a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und

2. an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.

(4) Ein Zuschlag gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 für zusätzliche Dienstleistungen (zB auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nur dann, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird.

(5) § 11 c des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei einem Richter an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung und an die Stelle des Begriffes der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Begriff des regelmäßigen Dienstes treten."

13. § 166 lautet

„§ 166. Einen Antrag nach § 76 a Abs. 1 kann der Richter hinsichtlich eines Kindes, das vor dem 1. Juli 1992 geboren ist, bis zum 1. September 1992 auch ohne Einhaltung der im § 76 a Abs. 4 festgelegten Frist stellen."

Artikel II

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert

§ 6 Abs. 2 Satz 2 lautet

„Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50 a oder 50 b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist, und die Zeit einer Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76 a oder 76 b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gelten zur Hälfte als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit."

Artikel III

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) § 15 c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden."

2. Nach § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt

„(5 a) § 15 c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15 c sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in Anspruch genommen wurde.

3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76 c RDG."

3. Im § 23 Abs. 6 wird die Zitierung „Abs. 3 und 4" durch die Zitierung „Abs. 3, 4 und 5 a" ersetzt.

4. An § 23 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im § 15 c Abs. 6 angeführten Frist stellen."

Artikel IV

Das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/1991, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 6 lautet

„(6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, auf Klassenlehrer und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden."

2. Nach § 10 Abs. 8 wird folgender Abs. 8 a eingefügt

„(8 a) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärter und Richter nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 8 sind auf Richteramtsanwärter und Richter mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

2. Der Anspruch auf Teilauslastung besteht auch dann, wenn während des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle eines Karenzurlaubes eine Herabsetzung der Auslastung nach § 76 a RDG, BGBl. Nr. 305/1961, in Anspruch genommen wurde.

3. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76 c RDG."

3. Im § 10 Abs. 9 wird die Zitierung „Abs. 6 und 7" durch die Zitierung „Abs. 6, 7 und 8 a" ersetzt.

4. An § 10 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt

„Richter und Richteramtsanwärter können den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung für Kinder, die zwischen 30. Juni 1991 und 1. Juli 1992 geboren worden sind, auch nach Ablauf der im § 15 c Abs. 6 angeführten Frist stellen."

Artikel V

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

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