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315_1990 AT

315. Verordnung: Erlassung eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Erlassung eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind

Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 des Maß- und

Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988

wird verordnet

§ 1. (1) Folgende Nenninhalte für Flaschen

werden zugelassen: 2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l; 0,5 l;

0,375 l; 0,35 l; 0,33 l; 0,25 l; 0,2 l; 0,187 l; 0,175 l;

0,125 l; 0,1 l.

(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch mit

den Nenninhalten 1,1 l und 0,4 l zugelassen.

§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden

Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen

voll" einen Rauminhalt aufweisen, der

zwischen den in der Tabelle angeführten Mindest-

und Höchstwerten liegt.

(2) Flaschen für Suppenwürze mit den in der

nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten

müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,

der zwischen den in der Tabelle angeführten

Mindest- und Höchstwerten liegt.

(3) Flaschen für Milcherzeugnisse mit den in der

nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten

mit einem inneren Halsdurchmesser über 25 mm

müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,

der zwischen den in der Tabelle angeführten

Mindest- und Höchstwerten liegt.

(4) Flaschen für kohlensäurehältige Getränke

dürfen einen Rauminhalt „gestrichen voll" aufweisen,

der die in Abs. 1 angegebenen Höchstwerte um

2,5% übersteigt.

§ 3. Flaschen, die den Bestimmungen dieser

Verordnung unterliegen, müssen aus Werkstoffen

hergestellt sein, die gemäß § 30 Abs. 2 des

Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 für

die Verwendung bei Lebensmitteln zugelassen sind.

Es muß sichergestellt sein, daß der Rauminhalt

„gestrichen voll" sowohl während des Füllvorgan-

ges als auch nach dessen Beendigung innerhalb der

Mindest- und Höchstwerte gemäß § 2 liegt.

§ 4. Der Nenninhalt ist nach § 1 zu bezeichnen,

wobei die Einheit durch das Zeichen „l", „L" oder

durch das Wort „Liter" auszudrücken ist.

§ 5. Das Herstellerzeichen ist untrennbar auf der

Flasche anzubringen. Der Nenninhalt muß auf der

Flasche angegeben sein.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 15. Mai 1968, BGBl.

Nr. 182, womit für Flaschen, die zur Aufnahme

flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche

Vorschriften erlassen werden (Flaschenverordnung),

tritt außer Kraft.

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