315. Verordnung: Erlassung eichrechtlicher Vorschriften für Flaschen, die zur Aufnahme flüssiger Lebensmittel bestimmt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 3 des Maß- und
Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 742/1988
wird verordnet
§ 1. (1) Folgende Nenninhalte für Flaschen
werden zugelassen: 2 l; 1,5 l; 1 l; 0,75 l; 0,7 l; 0,5 l;
0,375 l; 0,35 l; 0,33 l; 0,25 l; 0,2 l; 0,187 l; 0,175 l;
0,125 l; 0,1 l.
(2) Flaschen für Suppenwürze werden auch mit
den Nenninhalten 1,1 l und 0,4 l zugelassen.
§ 2. (1) Flaschen mit den in der nachstehenden
Tabelle angegebenen Nenninhalten müssen „gestrichen
voll" einen Rauminhalt aufweisen, der
zwischen den in der Tabelle angeführten Mindest-
und Höchstwerten liegt.
(2) Flaschen für Suppenwürze mit den in der
nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten
müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,
der zwischen den in der Tabelle angeführten
Mindest- und Höchstwerten liegt.
(3) Flaschen für Milcherzeugnisse mit den in der
nachstehenden Tabelle angegebenen Nenninhalten
mit einem inneren Halsdurchmesser über 25 mm
müssen „gestrichen voll" einen Rauminhalt aufweisen,
der zwischen den in der Tabelle angeführten
Mindest- und Höchstwerten liegt.
(4) Flaschen für kohlensäurehältige Getränke
dürfen einen Rauminhalt „gestrichen voll" aufweisen,
der die in Abs. 1 angegebenen Höchstwerte um
2,5% übersteigt.
§ 3. Flaschen, die den Bestimmungen dieser
Verordnung unterliegen, müssen aus Werkstoffen
hergestellt sein, die gemäß § 30 Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 für
die Verwendung bei Lebensmitteln zugelassen sind.
Es muß sichergestellt sein, daß der Rauminhalt
„gestrichen voll" sowohl während des Füllvorgan-
ges als auch nach dessen Beendigung innerhalb der
Mindest- und Höchstwerte gemäß § 2 liegt.
§ 4. Der Nenninhalt ist nach § 1 zu bezeichnen,
wobei die Einheit durch das Zeichen „l", „L" oder
durch das Wort „Liter" auszudrücken ist.
§ 5. Das Herstellerzeichen ist untrennbar auf der
Flasche anzubringen. Der Nenninhalt muß auf der
Flasche angegeben sein.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 15. Mai 1968, BGBl.
Nr. 182, womit für Flaschen, die zur Aufnahme
flüssiger Lebensmittel bestimmt sind, eichrechtliche
Vorschriften erlassen werden (Flaschenverordnung),
tritt außer Kraft.