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315_1989 AT

315. Verordnung: Änderung der Verordnung über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Änderung der Verordnung über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes

1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 298/1988 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 21. Juni 1988 über Weinaufsichtsgebiete

und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion,

BGBl. Nr. 349/1988, wird geändert

wie folgt

In § 2 lautet 2 2

„2. für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Hollabrunn;"

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