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315_1985 AT

315. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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BGBlPdf 315. Kundmachung: Aufhebung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. Juni 1985, G 42/85-12, G 109-

111/85-9, der Bundesregierung zugestellt am

16. Juli 1985, den zweiten Satz des § 9 Abs. 2 des

Gebührengesetzes 1957, BGBL Nr. 267, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 668/1976 als

verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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