315_1984
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315. Änderung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 315. Änderung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest
1984_315_0 315. Änderung des Budapester Vertrages über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet in Budapest
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Die Versammlung des besonderen Verbandes hat
in Genf am 26. September 1980 beschlossen, den
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen
für die Zwecke von Patentverfahren, unterzeichnet
in Budapest am 28. April 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1984, wie folgt zu
ändern
In Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a tritt an die
Stelle des Wortes „third" (englisch) bzw. „trois"
(französisch) das Wort „second" (englisch) bzw.
„deux" (französisch).
In der deutschen Übersetzung tritt folgende
Änderung ein
In Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a tritt an die
Stelle des Wortes „drei" das Wort „zwei".
Diese Änderungen sind gemäß Artikel 14
Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages am 24. Mai
1984 in Kraft getreten.