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315_1982 AT

315. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.

Artikel II

Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 344/1981, wird wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),"

2. § 25 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten

„8. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

(§ 34),"

3. § 25 Abs. 1 Z 8 a ist folgende Z 8 b anzufügen

„8 b. Entschädigung und Fortzahlung der

Dienstbezüge (§ 34 b),"

4. § 26 hat zu lauten

„(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden

Tag des Zivildienstes ein Taggeld.

(2) Die Höhe des Taggeldes entspricht

1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes dem

Taggeld eines Wehrmannes nach § 4 Abs. 2

Z 1 lit. a des Heeresgebührengesetzes und

2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes

dem erhöhten Taggeld eines Wehrmannes

nach § 4 Abs. 3 Z 1 des Heeresgebührengesetzes.

(3) Zivildienstleistenden gebührt für jeden

Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe

im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe

ist am Tage der Beendigung des ordentlichen

Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender

vorzeitig aus dem ordentlichen

Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung

die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das

zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit

entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe

ist ihm am Tage der Entlassung aus

dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst

auszuzahlen."

5. § 32 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Taggeld, das Quartiergeld (soweit es

die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt)

und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den

laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1.

jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 35 Abs. 1

und 2 des Heeresgebührengesetzes ist sinngemäß

anzuwenden."

6. § 32 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht

empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu

ersetzen. § 36 des Heeresgebührengesetzes ist mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten

Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu

treffen sind."

7. § 32 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen

„(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen

Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden

Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres

auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von

den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden

Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen

und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies

die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig

machen."

8. § 34 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen

Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt

und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem

Wehrpflichtigen nach § 18 Z 1 und § 21 des Heeresgebührengesetzes

zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

sind die Bestimmungen des V.

Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen

§§ 34, 35 Abs. 1 und 2 und 36 nach Maßgabe

des Absatzes 3 sowie des § 34 a sinngemäß anzuwenden.

Dabei tritt an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung,

die im Zuweisungsbescheid angegeben ist

(§ 11 Abs. 1) und

2. des im § 36 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

genannten Bundesministers für Landesverteidigung

der Bundesminister für Inneres."

9. § 34 Abs. 4 und 5 hat zu entfallen.

10. § 34 b hat zu lauten

„§ 34 b. (1) Der Zivildienstleistende, der einen

außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) leistet,

hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes

Anspruch auf Entschädigung und Fortzahlung der

Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen

zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978

leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung

der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI.

Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen

§§ 34, 35 Abs. 1 und 2 und 36 sinngemäß anzuwenden.

Dabei tritt an die Stelle

1. des im § 32 Abs. 2 letzter Satz des Heeresgebührengesetzes

genannten zuständigen Militärkommandos

das Bundesministerium für

Inneres und

2. des im § 36 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

genannten Bundesministers für Landesverteidigung

der Bundesminister für Inneres."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) Zivildienstpflichtigen, die einen Zivildienst

leisten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch

nicht geendet hat, ist eine ihnen bis dahin gebührende

Überbrückungshilfe am 1. Juli 1982 auszuzahlen.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zuerkannte Ansprüche nach den §§ 34 Abs. 1 und

34 b Abs. 1 sind für die Zeit ab 1. Juli 1982 von

Amts wegen neu festzusetzen, wenn der anspruchsberechtigte

Zivildienstleistende im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch Zivildienst

leistet und die Anwendung der genannten

Gesetzesstellen in der Fassung des Art. II Z 9 bis 11

zu einer Verbesserung des Anspruches führt.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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