315. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in
der Fassung von 1929 etwas anderes besagt.
Artikel II
Das Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 344/1981, wird wie folgt geändert
1. § 25 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. Taggeld und Überbrückungshilfe (§ 26),"
2. § 25 Abs. 1 Z 8 hat zu lauten
„8. Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
(§ 34),"
3. § 25 Abs. 1 Z 8 a ist folgende Z 8 b anzufügen
„8 b. Entschädigung und Fortzahlung der
Dienstbezüge (§ 34 b),"
4. § 26 hat zu lauten
„(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt für jeden
Tag des Zivildienstes ein Taggeld.
(2) Die Höhe des Taggeldes entspricht
1. im Falle eines ordentlichen Zivildienstes dem
Taggeld eines Wehrmannes nach § 4 Abs. 2
Z 1 lit. a des Heeresgebührengesetzes und
2. im Falle eines außerordentlichen Zivildienstes
dem erhöhten Taggeld eines Wehrmannes
nach § 4 Abs. 3 Z 1 des Heeresgebührengesetzes.
(3) Zivildienstleistenden gebührt für jeden
Monat des ordentlichen Zivildienstes eine Überbrückungshilfe
im Ausmaß von 90 S. Die Überbrückungshilfe
ist am Tage der Beendigung des ordentlichen
Zivildienstes auszuzahlen. Wird ein Zivildienstleistender
vorzeitig aus dem ordentlichen
Zivildienst entlassen, so ist ihm vor dieser Entlassung
die Überbrückungshilfe in dem Ausmaß, das
zu diesem Zeitpunkt auf die abgeleistete Zivildienstzeit
entfällt, auszuzahlen; die restliche Überbrückungshilfe
ist ihm am Tage der Entlassung aus
dem restlich abgeleisteten ordentlichen Zivildienst
auszuzahlen."
5. § 32 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Taggeld, das Quartiergeld (soweit es
die normale Nächtigungsgebühr nicht übersteigt)
und das Kostgeld sind am Dienstantrittstag für den
laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am 1.
jeden Monats im voraus auszuzahlen. § 35 Abs. 1
und 2 des Heeresgebührengesetzes ist sinngemäß
anzuwenden."
6. § 32 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht
empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu
ersetzen. § 36 des Heeresgebührengesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten
Entscheidungen vom Bundesminister für Inneres zu
treffen sind."
7. § 32 Abs. 5 ist folgender Abs. 6 anzufügen
„(6) Die während eines Einsatzes im außerordentlichen
Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden
Beträge, die vom Bundesministerium für Inneres
auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von
den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden
Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen
und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies
die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig
machen."
8. § 34 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen
Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt
und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem
Wehrpflichtigen nach § 18 Z 1 und § 21 des Heeresgebührengesetzes
zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
sind die Bestimmungen des V.
Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen
§§ 34, 35 Abs. 1 und 2 und 36 nach Maßgabe
des Absatzes 3 sowie des § 34 a sinngemäß anzuwenden.
Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung,
die im Zuweisungsbescheid angegeben ist
(§ 11 Abs. 1) und
2. des im § 36 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes
genannten Bundesministers für Landesverteidigung
der Bundesminister für Inneres."
9. § 34 Abs. 4 und 5 hat zu entfallen.
10. § 34 b hat zu lauten
„§ 34 b. (1) Der Zivildienstleistende, der einen
außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) leistet,
hat für die Dauer eines solchen Zivildienstes
Anspruch auf Entschädigung und Fortzahlung der
Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen
zusteht, der einen außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1978
leistet.
(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung
der Dienstbezüge sind die Bestimmungen des VI.
Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen
§§ 34, 35 Abs. 1 und 2 und 36 sinngemäß anzuwenden.
Dabei tritt an die Stelle
1. des im § 32 Abs. 2 letzter Satz des Heeresgebührengesetzes
genannten zuständigen Militärkommandos
das Bundesministerium für
Inneres und
2. des im § 36 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes
genannten Bundesministers für Landesverteidigung
der Bundesminister für Inneres."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) Zivildienstpflichtigen, die einen Zivildienst
leisten, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch
nicht geendet hat, ist eine ihnen bis dahin gebührende
Überbrückungshilfe am 1. Juli 1982 auszuzahlen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zuerkannte Ansprüche nach den §§ 34 Abs. 1 und
34 b Abs. 1 sind für die Zeit ab 1. Juli 1982 von
Amts wegen neu festzusetzen, wenn der anspruchsberechtigte
Zivildienstleistende im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch Zivildienst
leistet und die Anwendung der genannten
Gesetzesstellen in der Fassung des Art. II Z 9 bis 11
zu einer Verbesserung des Anspruches führt.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.