315. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.
Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 337/1971, 268/1972, 369/1973, 447/
1974, 367/1975 und 337/1978 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten
„Die Förderung von Verbesserungen gemäß
Abs. 2 lit. f, g und h ist ferner an Objekten zulässig,
für die die behördliche Baubewilligung
vor dem 1. Jänner 1974 erteilt wurde."
2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Zu diesem Zweck haben die Wohnbaufonds
den entsprechenden Betrag bis Ende Jänner
jedes Jahres an den Bund abzuführen."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Länder haben die nach Maßgabe
der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen
erforderlichen Mittel den Bundesministerien für
Finanzen und für Bauten und Technik bekanntzugeben."
4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel
des Bundes an die Länder richtet sich nach § 5
Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende Feber
jedes Jahres an die empfangsberechtigten Länder
zu überweisen."
5. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) An Leistungen gemäß Abs. 1 hat der
Bund ab 1982 gemäß Abs. 2 jährlich 240 Millionen
Schilling zu erbringen."
6. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Stehen dem Land auf Grund der nach
diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen
Bundesmittel, die nach den vorstehenden Absätzen
zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen
Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,
können zur Erfüllung der nach diesem
Bundesgesetz . vorgesehenen Förderungsmaßnahmen
auch Mittel gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz
1968 verwendet werden."
7. In § 6 Abs. 1 haben die Worte „in den
Jahren 1970 bis 1981" zu entfallen.
8. In § 6 Abs. 6 Z 2 sind die Worte „zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/
1967 und 409/1974" durch die Worte „in der
jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.
9. In § 6 a Abs. 1 haben die Worte „in den
Jahren 1972 bis 1981" zu entfallen.
10. § 6 c zweiter Satz hat zu lauten
„Auf die Gewährung der Wohnbeihilfe ist
§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 unter Bedachtnahme
auf dessen § 23 Abs. 1 Z 1 und dessen
§ 28 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden."
11. In § 7 ist ein neuer Abs. 2 einzufügen; der
bisherige Abs. 2 erhält die neue Bezeichnung
„(3)"; der neue Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Verbesserung
seiner Wohnung eine Förderung nur
gewährt werden, wenn das nach den Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
ermittelte jährliche Familieneinkommen (§ 2
Abs. 1 Z 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968)
bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 273000 S,
zwei Personen 409500 S,
drei Personen 464100 S,
vier Personen 518700 S,
mehr als vier Personen 546000 S
nicht übersteigt."
12. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz
können bei dem nach der Lage der zu fördernden
Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung
eingebracht werden."
13. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Zusicherungen, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I Z 2, 4 und 5 der Bundesminister
für Finanzen, des Art. I Z 8 der Bundesminister
für Justiz und sind im übrigen einschließlich
der Erlassung von Verordnungen nach Art. I
Z 10 die Landesregierungen betraut.
Artikel III
§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 11 tritt
mit 1. Jänner 1982 in Kraft.