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315_1981 AT

315. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Änderung des Wohnungsverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wohnungsverbesserungsgesetz, BGBl.

Nr. 426/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 337/1971, 268/1972, 369/1973, 447/

1974, 367/1975 und 337/1978 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 vorletzter Satz hat zu lauten

„Die Förderung von Verbesserungen gemäß

Abs. 2 lit. f, g und h ist ferner an Objekten zulässig,

für die die behördliche Baubewilligung

vor dem 1. Jänner 1974 erteilt wurde."

2. § 4 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Zu diesem Zweck haben die Wohnbaufonds

den entsprechenden Betrag bis Ende Jänner

jedes Jahres an den Bund abzuführen."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Länder haben die nach Maßgabe

der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen

erforderlichen Mittel den Bundesministerien für

Finanzen und für Bauten und Technik bekanntzugeben."

4. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zuteilung der Förderungsmittel

des Bundes an die Länder richtet sich nach § 5

Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967. Diese Mittel sind bis Ende Feber

jedes Jahres an die empfangsberechtigten Länder

zu überweisen."

5. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) An Leistungen gemäß Abs. 1 hat der

Bund ab 1982 gemäß Abs. 2 jährlich 240 Millionen

Schilling zu erbringen."

6. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Stehen dem Land auf Grund der nach

diesem Bundesgesetz erteilten Zusicherungen

Bundesmittel, die nach den vorstehenden Absätzen

zugeteilt wurden, einschließlich der anteiligen

Landesmittel (§ 5) nicht mehr zur Verfügung,

können zur Erfüllung der nach diesem

Bundesgesetz . vorgesehenen Förderungsmaßnahmen

auch Mittel gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz

1968 verwendet werden."

7. In § 6 Abs. 1 haben die Worte „in den

Jahren 1970 bis 1981" zu entfallen.

8. In § 6 Abs. 6 Z 2 sind die Worte „zuletzt

geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 281/

1967 und 409/1974" durch die Worte „in der

jeweils geltenden Fassung" zu ersetzen.

9. In § 6 a Abs. 1 haben die Worte „in den

Jahren 1972 bis 1981" zu entfallen.

10. § 6 c zweiter Satz hat zu lauten

„Auf die Gewährung der Wohnbeihilfe ist

§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968 unter Bedachtnahme

auf dessen § 23 Abs. 1 Z 1 und dessen

§ 28 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden."

11. In § 7 ist ein neuer Abs. 2 einzufügen; der

bisherige Abs. 2 erhält die neue Bezeichnung

„(3)"; der neue Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Wohnungsinhaber darf zur Verbesserung

seiner Wohnung eine Förderung nur

gewährt werden, wenn das nach den Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

ermittelte jährliche Familieneinkommen (§ 2

Abs. 1 Z 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968)

bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 273000 S,

zwei Personen 409500 S,

drei Personen 464100 S,

vier Personen 518700 S,

mehr als vier Personen 546000 S

nicht übersteigt."

12. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Begehren auf Gewährung einer Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz

können bei dem nach der Lage der zu fördernden

Baulichkeit zuständigen Amt der Landesregierung

eingebracht werden."

13. Dem § 10 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Zusicherungen, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitungsanlagen ausgefertigt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I Z 2, 4 und 5 der Bundesminister

für Finanzen, des Art. I Z 8 der Bundesminister

für Justiz und sind im übrigen einschließlich

der Erlassung von Verordnungen nach Art. I

Z 10 die Landesregierungen betraut.

Artikel III

§ 7 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 11 tritt

mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

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