315. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Art. II des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl.
Nr. 408/1972, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Soweit es zur Erfüllung der von Österreich
übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von
Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material
(§ 2 Z. 1 und 2) und von Ausrüstung oder Material,
die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung
oder Herstellung von besonderem spaltbaren
Material besonders konstruiert oder vorbereitet
ist (§ 2 Z. 3), einer Bewilligung des
Bundeskanzlers. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, daß im Bestimmungsland
das betreffende Ausgangs- oder besondere spaltbare
Material einer nach Artikel III des Vertrages
über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
erforderlichen Sicherheitskontrolle unterworfen
wird und die Sicherung des Kernmaterials bzw.
der betroffenen Kernanlagen vor Zugriffen bzw.
Eingriffen unbefugter Dritter entsprechend international
anerkannten Richtlinien gewährleistet
ist. Die Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen
Bedingungen und Auflagen zu erteilen."
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Umgang (§ 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969) mit Kernmaterial
(§ 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3) bedarf unbeschadet
einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8
oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung
des Bundesministers für Inneres,
mit der Schutzmaßnahmen (Abs. 3) vor Zugriffen
oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben
sind.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf
1. der Umgang mit Ausgangsmaterial (§ 1
Abs. 2 Z. 3), das außerhalb von Anlagen
(§ 1 Abs. 2 Z. 7) verwendet wird, sowie der
Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden
Mengen von Kernmaterial, wie
sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke
verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial
sind durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz festzulegen.
2. der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser
einer Bewilligung nach dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder diesem
Abkommen entsprechenden bundesgesetzlichen
Bestimmungen oder der Anlage I des
Internationalen Übereinkommens über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), BGBl.
Nr. 144/1974, bedarf.
(3) Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung
des Bundesministers für Gesundheit und
Umweltschutz zu erlassen ist, sind auch durch
Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene
Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich
sind, um beim Umgang mit Kernmaterial
a) die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;
b) den Schutz der Kernmaterial enthaltenden
oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen
(§ 1 Abs. 2 Z. 7) sicherzustellen;
c) die Wahrung der äußeren und inneren
Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der
von Österreich übernommenen völkerrechtlichen
Verpflichtungen oder den Schutz von
Menschen, fremden Sachen oder sonstigen
wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht
der Verwendung von Kernmaterial in
Österreich zu sichern.
(4) Im Bescheid nach Abs. 1 können personelle,
organisatorische, technische und sonstige Maß-
nahmen vorgeschrieben werden, und zwar je nach
der Auslegung und dem Umfang der Anlage und
der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials.
(5) Die Überprüfung der Einhaltung der im
Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen
und Befristungen obliegt den für die allgemeine
Sicherheitspolizei zuständigen Behörden.
Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten,
die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen
auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann
Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid
stehenden Unterlagen genommen werden.
(6) Vor der Erlassung eines Bescheides nach
Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem
Bundesministerium für Inneres
a) eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter)
und die erforderliche Anzahl von
Stellvertretern namhaft zu machen, die
jederzeit erreichbar sein müssen, und die
innerhalb der Anlage für die Einhaltung
der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen
und Bedingungen zu sorgen haben, und
b) eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu
übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen
dieses Paragraphen vorgesehen werden
sollen.
(7) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn
dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder
auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich
ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen
mit Bescheid vorschreiben."
3. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung
§ 8.
4. Nach § 8 sind folgende §§ 9 und 10 einzufügen
„§ 9. Einer Verwaltungsübertretung macht sich
schuldig, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, wer ohne eine nach § 7 erforderliche
Bewilligung mit Kernmaterial umgeht,
oder den Auflagen oder Befristungen einer
solchen Bewilligung nicht entspricht, und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 500000 S zu bestrafen, wobei bei
der Strafbemessung die durch die Nichtbeachtung
verursachte Gefährdung zu berücksichtigen ist.
§ 10. (1) Wenn in einem Strafverfahren das
Vorliegen einer Übertretung des § 7 rechtskräftig
festgestellt worden ist, so hat die Behörde,
wenn der der Rechtsordnung entsprechende
Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird,
mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung
entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen
Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes
oder von Teilen eines Betriebes oder das
Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.
(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben
oder die Gesundheit von Menschen, die durch
eine den Bestimmungen des § 7 unterliegende
Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde,
entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit
Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung
des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit
Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende
Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen
zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender
Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung
des Betriebsinhabers, des Sicherungsbeauftragten
oder des Verfügungsberechtigten
über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes
Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides
solche Maßnahmen an Ort und Stelle
treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls
die getroffene Maßnahme als aufgehoben
gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen,
wenn seine Zustellung aus den im § 23
Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben
ist.
(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort
vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,
treten sie mit Ablauf eines Jahres, vorn Tage
ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit."
5. Art. III hat wie folgt zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
a) hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung;
b) hinsichtlich des Art. II mit Ausnahme des
§ 7, des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 der
Bundeskanzler, in den Fällen des § 4 Abs. 4
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen, sofern es sich um die Ausfuhr von
Waren handelt;
c) hinsichtlich des Art. II § 7 und § 9 der
Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich
der Verordnung nach § 7 Abs. 2
Z. 1 gemeinsam mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich
von Anlagen, die unter die Gewerbeordnung
1973 fallen, und in den Fällen,
in denen es sich um einen Bergbau handelt,
nach Anhörung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie;
d) hinsichtlich des Art. II § 8 Abs. 2 und 3
der Bundesminister für Justiz
betraut."
Artikel II
Für Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung
nach § 7 des Sicherheitskontrollgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes bedürfen,
kann der Umgang mit Kernmaterial im
bisherigen Umfang durchgeführt werden, bis ein
Bescheid nach § 7 vom Bundesminister für Inneres
erlassen wird. Ein solcher Bescheid ist binnen
18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
Artikel III
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach Art. III des Sicherheitskontrollgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes.