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315_1978 AT

315. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitskontrollgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Art. II des Sicherheitskontrollgesetzes, BGBl.

Nr. 408/1972, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Soweit es zur Erfüllung der von Österreich

übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen

erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von

Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material

(§ 2 Z. 1 und 2) und von Ausrüstung oder Material,

die bzw. das für die Aufarbeitung, Verwendung

oder Herstellung von besonderem spaltbaren

Material besonders konstruiert oder vorbereitet

ist (§ 2 Z. 3), einer Bewilligung des

Bundeskanzlers. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn sichergestellt ist, daß im Bestimmungsland

das betreffende Ausgangs- oder besondere spaltbare

Material einer nach Artikel III des Vertrages

über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

erforderlichen Sicherheitskontrolle unterworfen

wird und die Sicherung des Kernmaterials bzw.

der betroffenen Kernanlagen vor Zugriffen bzw.

Eingriffen unbefugter Dritter entsprechend international

anerkannten Richtlinien gewährleistet

ist. Die Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen

Bedingungen und Auflagen zu erteilen."

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Der Umgang (§ 2 lit. e des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969) mit Kernmaterial

(§ 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3) bedarf unbeschadet

einer Bewilligung nach den §§ 5 bis 8

oder § 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Bewilligung

des Bundesministers für Inneres,

mit der Schutzmaßnahmen (Abs. 3) vor Zugriffen

oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben

sind.

(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf

1. der Umgang mit Ausgangsmaterial (§ 1

Abs. 2 Z. 3), das außerhalb von Anlagen

(§ 1 Abs. 2 Z. 7) verwendet wird, sowie der

Umgang mit kleinsten, radiologisch unbedeutenden

Mengen von Kernmaterial, wie

sie insbesondere für Eich- und Meßzwecke

verwendet werden. Diese Mengen von Kernmaterial

sind durch Verordnung des Bundesministers

für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz festzulegen.

2. der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser

einer Bewilligung nach dem Europäischen

Übereinkommen über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder diesem

Abkommen entsprechenden bundesgesetzlichen

Bestimmungen oder der Anlage I des

Internationalen Übereinkommens über den

Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), BGBl.

Nr. 144/1974, bedarf.

(3) Im Bescheid nach Abs. 1, der nach Anhörung

des Bundesministers für Gesundheit und

Umweltschutz zu erlassen ist, sind auch durch

Auflagen, Bedingungen und Befristungen jene

Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die erforderlich

sind, um beim Umgang mit Kernmaterial

a) die Entwendung von Kernmaterial zu verhindern;

b) den Schutz der Kernmaterial enthaltenden

oder für seine Aufnahme bestimmten Anlagen

(§ 1 Abs. 2 Z. 7) sicherzustellen;

c) die Wahrung der äußeren und inneren

Sicherheit Österreichs, die Einhaltung der

von Österreich übernommenen völkerrechtlichen

Verpflichtungen oder den Schutz von

Menschen, fremden Sachen oder sonstigen

wichtigen Rechtsgütern auch in Anbetracht

der Verwendung von Kernmaterial in

Österreich zu sichern.

(4) Im Bescheid nach Abs. 1 können personelle,

organisatorische, technische und sonstige Maß-

nahmen vorgeschrieben werden, und zwar je nach

der Auslegung und dem Umfang der Anlage und

der Art und Menge des verwendeten Kernmaterials.

(5) Die Überprüfung der Einhaltung der im

Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen

und Befristungen obliegt den für die allgemeine

Sicherheitspolizei zuständigen Behörden.

Zu diesem Zweck können die Anlagen betreten,

die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen

auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann

Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid

stehenden Unterlagen genommen werden.

(6) Vor der Erlassung eines Bescheides nach

Abs. 1 hat der Inhaber des Kernmaterials dem

Bundesministerium für Inneres

a) eine geeignete Person (Sicherungsbeauftragter)

und die erforderliche Anzahl von

Stellvertretern namhaft zu machen, die

jederzeit erreichbar sein müssen, und die

innerhalb der Anlage für die Einhaltung

der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen

und Bedingungen zu sorgen haben, und

b) eine Aufstellung jener Schutzmaßnahmen zu

übergeben, die zur Einhaltung der Bestimmungen

dieses Paragraphen vorgesehen werden

sollen.

(7) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn

dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder

auf Grund der technischen Entwicklung erforderlich

ist, ergänzende Auflagen oder Bedingungen

mit Bescheid vorschreiben."

3. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung

§ 8.

4. Nach § 8 sind folgende §§ 9 und 10 einzufügen

„§ 9. Einer Verwaltungsübertretung macht sich

schuldig, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, wer ohne eine nach § 7 erforderliche

Bewilligung mit Kernmaterial umgeht,

oder den Auflagen oder Befristungen einer

solchen Bewilligung nicht entspricht, und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 500000 S zu bestrafen, wobei bei

der Strafbemessung die durch die Nichtbeachtung

verursachte Gefährdung zu berücksichtigen ist.

§ 10. (1) Wenn in einem Strafverfahren das

Vorliegen einer Übertretung des § 7 rechtskräftig

festgestellt worden ist, so hat die Behörde,

wenn der der Rechtsordnung entsprechende

Zustand nicht ungesäumt hergestellt wird,

mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung

entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen

Maßnahmen, wie die Schließung des Betriebes

oder von Teilen eines Betriebes oder das

Verbot des Umganges mit Kernmaterial zu verfügen.

(2) In Fällen drohender Gefahr für das Leben

oder die Gesundheit von Menschen, die durch

eine den Bestimmungen des § 7 unterliegende

Tätigkeit verursacht worden ist, hat die Behörde,

entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit

Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung

des Betriebes oder das Verbot des Umganges mit

Kernmaterial oder sonstige die Anlage betreffende

Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen

zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender

Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung

des Betriebsinhabers, des Sicherungsbeauftragten

oder des Verfügungsberechtigten

über das Kernmaterial auch ohne vorausgegangenes

Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides

solche Maßnahmen an Ort und Stelle

treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen

ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls

die getroffene Maßnahme als aufgehoben

gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen,

wenn seine Zustellung aus den im § 23

Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben

ist.

(3) Die Bescheide gemäß Abs. 2 sind sofort

vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind,

treten sie mit Ablauf eines Jahres, vorn Tage

ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit."

5. Art. III hat wie folgt zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

a) hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung;

b) hinsichtlich des Art. II mit Ausnahme des

§ 7, des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 9 der

Bundeskanzler, in den Fällen des § 4 Abs. 4

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen, sofern es sich um die Ausfuhr von

Waren handelt;

c) hinsichtlich des Art. II § 7 und § 9 der

Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

der Verordnung nach § 7 Abs. 2

Z. 1 gemeinsam mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich

von Anlagen, die unter die Gewerbeordnung

1973 fallen, und in den Fällen,

in denen es sich um einen Bergbau handelt,

nach Anhörung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie;

d) hinsichtlich des Art. II § 8 Abs. 2 und 3

der Bundesminister für Justiz

betraut."

Artikel II

Für Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung

nach § 7 des Sicherheitskontrollgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 2 dieses Bundesgesetzes bedürfen,

kann der Umgang mit Kernmaterial im

bisherigen Umfang durchgeführt werden, bis ein

Bescheid nach § 7 vom Bundesminister für Inneres

erlassen wird. Ein solcher Bescheid ist binnen

18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

Artikel III

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet

sich nach Art. III des Sicherheitskontrollgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes.

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