315_1977
AT
315. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 315. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge
1977_315_0 315. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 27 Höllental Straße im Bereich der Gemeinde Schwarzau im Gebirge
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 27 Höllental Straße von
km 6,830 (alt) bis km 7,262 (alt), welcher durch
die Umlegung auf den fertiggestellten und dem
Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
2. Mai 1976, BGBl. Nr. 201, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße aufgelassen.