315. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/
1971, BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 145/
1975 wird geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Aus- oder Einfuhr von den in den
Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten
Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander
zum Gegenstand haben (Kompensationsgeschäfte),
sind nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.
Bewilligungspflichtig sind auch jene
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund
von Rahmenvereinbarungen mit ausländischen
Vertragspartnern über Kontingente im Zusammenhang
mit Messeveranstaltungen (Messekompensationen)
abgewickelt werden."
2. Im § 14 Abs. 2 lit. c werden nach den
Worten „nach den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes
1967" die Worte „oder des
Viehwirtschaftsgesetzes 1976" eingefügt.
3. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes
1968 in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes, die an dem auf die Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden, können
rückwirkend mit dem Tage des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 26 des
Außenhandelsgesetzes 1968 in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl.
Nr. 145/1975.