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315_1976 AT

315. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: Außenhandelsgesetznovelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/

1971, BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl. Nr. 145/

1975 wird geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Aus- oder Einfuhr von den in den

Anlagen zu diesem Bundesgesetz angeführten

Waren oder den Austausch von Waren gegeneinander

zum Gegenstand haben (Kompensationsgeschäfte),

sind nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig.

Bewilligungspflichtig sind auch jene

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die auf Grund

von Rahmenvereinbarungen mit ausländischen

Vertragspartnern über Kontingente im Zusammenhang

mit Messeveranstaltungen (Messekompensationen)

abgewickelt werden."

2. Im § 14 Abs. 2 lit. c werden nach den

Worten „nach den Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes

1967" die Worte „oder des

Viehwirtschaftsgesetzes 1976" eingefügt.

3. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Außenhandelsgesetzes

1968 in der Fassung des Art. I

dieses Bundesgesetzes, die an dem auf die Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden, können

rückwirkend mit dem Tage des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 26 des

Außenhandelsgesetzes 1968 in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 401/1974 und BGBl.

Nr. 145/1975.

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