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315_1975 AT

315. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

I. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS

AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN

KONZESSION GEMÄSS § 208 ABS. 1 GewO

1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1

GewO 1973 (Konzession zur Ausübung eines

Reisebüros) betrieben wird, muß an das öffentliche

Fernsprechnetz mit mindestens zwei Amtsleitungen

und an das öffentliche Fernschreibnetz

mit mindestens einer Amtsleitung angeschlossen

sein, es sei denn, ,daß der Gewerbetreibende durch

eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes

nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen

Gründen nicht zur Verfügung gestellt

werden können.

§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr

mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch

eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der

für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte

Arbeitsplatz (z. B. Kundenschalter) als

solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und

von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch

entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen

(wie durch einen entsprechenden Abstand oder

durch eine Wand) deutlich getrennt sein.

(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines

Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine

anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere

darf kein anderer als der Ausübung des

Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr

stattfinden.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros

müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit

Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über

1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Reisebüroassistent

oder den erfolgreichen Besuch einer Schule,

durch den die Lehrabschlußprüfung in

diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder

2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden

oder durch Z. 1 nicht erfaßten

berufsbildenden höheren Schule, oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

nachzuweisen sind, regelmäßig,

dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten

des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.

(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse

hinaus muß

1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen

Sprache verfügen, die ihn befähigen,

Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen

in englischer Sprache zu führen

sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer

Schriftstücke, wie Zeitschriften und

Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen

und

2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten

Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,

die durch Zeugnisse über eine zweijährige

fachliche Tätigkeit in gehobener

Stellung (Abs. 3) in einem auf Grund einer

unbeschränkten Konzession gemäß § 208

Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen

(Reisebüro) nachzuweisen sind.

(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung

(Abs. 2 Z. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne

des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll

ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht

ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines

Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer

ersten Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.

(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (wie

Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch ansonsten

den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen,

können auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern

angerechnet werden.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 4. Die im § 1 genannten Betriebsstätten

müssen mit

1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den

Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den

Kraftfahnlinienverkehr sowie

2. Hotelbüchern,

und zwar für Österreich und — ausgenommen

Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr

— auch für die an Österreich

angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet

sein.

II. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS

AUF GRUND EINER KONZESSION MIT

DER TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208

ABS. 3 Z. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

und über den für den Kundenverkehr

bestimmten Arbeitsplatz

§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession mit der Teilberechtigung gemäß

§ 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 betrieben wird,

muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens

einer Amtsleitung angeschlossen sein, es

sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine

schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes

nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen

Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden

kann.

§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit

der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1

GewO 1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte

muß mindestens ein Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

gemäß § 3 Abs. 1 oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung

in einem einem Handelsgewerbe

entsprechenden Lehrberuf oder über den

erfolgreichen Besuch einer von Z. 1 nicht

erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in einem dieser Lehrberufe ersetzt

wird oder

3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im

Reisebürogewerbe

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und

ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß

außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache

verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche

einschließlich Kundenberatungen in englischer

Sprache zu führen.

(3) Durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer

ist (wie der Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch

ansonsten den Erfordernissen der Abs. 1

und 2 entspricht, wird ebenfalls den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 entsprochen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten

müssen mit

1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den

Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und

2. Hotelbüchern für Österreich und für die

an Österreich angrenzenden Staaten

ausreichend ausgestattet sein.

III. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE

REISEBÜROGEWERBE

Ersichtlichmachung

§ 9. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund

einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben

wird und in der der Verkehr mit Kunden

des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu

machen, ob der Konzessionsinhaber die vom

Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen

mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen

in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze

oder nur zum Teil anerkennt.

(2) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen

Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt,

hat er in der Betriebsstätte gemäß Abs. 1

ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der

Allgemeinen Reisebedingungen nicht anerkannt

werden und welche Bedingungen an Stelle der

nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen

Reisebedingungen gelten sollen.

(3) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen

Reisebedingungen zumindest zum Teil

anerkennt, ist dem Interessenten über Verlangen

vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen

Reisebedingungen zu übergeben, aus dem

allfällige Abweichungen im Sinne des Abs. 2 ersichtlich

sind.

IV. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 10. Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2

liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer

Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung

1935, BGBl. Nr. 148, zumindest

für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2

lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"

und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe

von Fahrkarten (auch Anweisungen auf

Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer

Verkehrsunternehmungen jeder Art",

die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten

für Kraftwagenfahrten beschränkt

sein darf,

erteilt wurde.

§ 11. (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung

1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1 genannte

Konzessionen, wenn sie zumindest für

1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2

lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"

und

2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von

Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze

u. dgl.) in- und ausländischer

Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch

nicht beschränkt auf die Ausgabe von

Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)

erteilt wurden.

(2) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935

erlangte Konzessionen, die

1. für die im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte

Berechtigungen, jedoch mit gegenüber

Abs. 1 dieses Paragraphen eingeschränktem

Berechtigungsumfang, erteilt

wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese

Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte

Berechtigungen gemäß § 2 lit. d

„Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen

oder

2. für wenn auch beschränkte Berechtigungen

gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"

erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang

weiter ist als der Umfang gemäß

§ 208 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973,

gelten als im § 5 genannte Konzessionen.

(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung bereits erteilten und

von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen

sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften

dieser Verordnung befreit.

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