315. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
I. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS
AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN
KONZESSION GEMÄSS § 208 ABS. 1 GewO
1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE
(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
und über den für den Kundenverkehr
bestimmten Arbeitsplatz
§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
unbeschränkten Konzession gemäß § 208 Abs. 1
GewO 1973 (Konzession zur Ausübung eines
Reisebüros) betrieben wird, muß an das öffentliche
Fernsprechnetz mit mindestens zwei Amtsleitungen
und an das öffentliche Fernschreibnetz
mit mindestens einer Amtsleitung angeschlossen
sein, es sei denn, ,daß der Gewerbetreibende durch
eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes
nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen
Gründen nicht zur Verfügung gestellt
werden können.
§ 2. (1) Wird in dem Raum, in dem der Verkehr
mit Kunden des Reisebüros stattfindet, auch
eine andere Tätigkeit ausgeübt, dann muß der
für den Kundenverkehr des Reisebüros bestimmte
Arbeitsplatz (z. B. Kundenschalter) als
solcher Arbeitsplatz leicht erkennbar sein und
von Arbeitsplätzen für andere Tätigkeiten durch
entsprechende Einrichtungen oder Maßnahmen
(wie durch einen entsprechenden Abstand oder
durch eine Wand) deutlich getrennt sein.
(2) Auf einem für den Kundenverkehr eines
Reisebüros bestimmten Arbeitsplatz dürfen keine
anderen Tätigkeiten ausgeübt werden, insbesondere
darf kein anderer als der Ausübung des
Reisebürogewerbes dienender Kundenverkehr
stattfinden.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 3. (1) In jeder Betriebsstätte eines Reisebüros
müssen mindestens zwei Arbeitnehmer mit
Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über
1. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Reisebüroassistent
oder den erfolgreichen Besuch einer Schule,
durch den die Lehrabschlußprüfung in
diesem Lehrberuf ersetzt wird, oder
2. den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden
oder durch Z. 1 nicht erfaßten
berufsbildenden höheren Schule, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
nachzuweisen sind, regelmäßig,
dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten
des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2) Über die im Abs. 1 festgelegten Erfordernisse
hinaus muß
1. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen
Sprache verfügen, die ihn befähigen,
Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen
in englischer Sprache zu führen
sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer
Schriftstücke, wie Zeitschriften und
Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen
und
2. zumindest einer der im Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen,
die durch Zeugnisse über eine zweijährige
fachliche Tätigkeit in gehobener
Stellung (Abs. 3) in einem auf Grund einer
unbeschränkten Konzession gemäß § 208
Abs. 1 GewO 1973 betriebenen Unternehmen
(Reisebüro) nachzuweisen sind.
(3) Fachliche Tätigkeit in gehobener Stellung
(Abs. 2 Z. 2) ist eine fachliche Tätigkeit im Sinne
des § 22 Abs. 2 GewO 1973, die verantwortungsvoll
ist und regelmäßig ohne Weisung und Aufsicht
ausgeführt wird, wie die Tätigkeit eines
Leiters der Inlands- oder Auslandsabteilung, einer
ersten Schalterkraft oder eines Fahrscheinbauers.
(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (wie
Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch ansonsten
den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entsprechen,
können auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern
angerechnet werden.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. Die im § 1 genannten Betriebsstätten
müssen mit
1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den
Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den
Kraftfahnlinienverkehr sowie
2. Hotelbüchern,
und zwar für Österreich und — ausgenommen
Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr
— auch für die an Österreich
angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet
sein.
II. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS
AUF GRUND EINER KONZESSION MIT
DER TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208
ABS. 3 Z. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
und über den für den Kundenverkehr
bestimmten Arbeitsplatz
§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession mit der Teilberechtigung gemäß
§ 208 Abs. 3 Z. 1 GewO 1973 betrieben wird,
muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens
einer Amtsleitung angeschlossen sein, es
sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine
schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes
nachweist, daß dieser Anschluß aus technischen
Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden
kann.
§ 6. Auf die Ausübung einer Konzession mit
der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z. 1
GewO 1973 findet § 2 sinngemäß Anwendung.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 7. (1) In jeder im § 5 genannten Betriebsstätte
muß mindestens ein Arbeitnehmer
1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
gemäß § 3 Abs. 1 oder
2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung
in einem einem Handelsgewerbe
entsprechenden Lehrberuf oder über den
erfolgreichen Besuch einer von Z. 1 nicht
erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in einem dieser Lehrberufe ersetzt
wird oder
3. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im
Reisebürogewerbe
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und
ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß
außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache
verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche
einschließlich Kundenberatungen in englischer
Sprache zu führen.
(3) Durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer
ist (wie der Gewerbeinhaber oder Pächter), jedoch
ansonsten den Erfordernissen der Abs. 1
und 2 entspricht, wird ebenfalls den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 entsprochen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8. Die im § 5 genannten Betriebsstätten
müssen mit
1. Kursbüchern und Tarifunterlagen für den
Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und
2. Hotelbüchern für Österreich und für die
an Österreich angrenzenden Staaten
ausreichend ausgestattet sein.
III. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE
REISEBÜROGEWERBE
Ersichtlichmachung
§ 9. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund
einer Konzession für das Reisebürogewerbe betrieben
wird und in der der Verkehr mit Kunden
des Reisebüros stattfindet, ist ersichtlich zu
machen, ob der Konzessionsinhaber die vom
Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen
mit dem Konsumentenpolitischen Beirat beim
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen
in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze
oder nur zum Teil anerkennt.
(2) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen
Reisebedingungen nicht zur Gänze anerkennt,
hat er in der Betriebsstätte gemäß Abs. 1
ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der
Allgemeinen Reisebedingungen nicht anerkannt
werden und welche Bedingungen an Stelle der
nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen
Reisebedingungen gelten sollen.
(3) Falls der Konzessionsinhaber die Allgemeinen
Reisebedingungen zumindest zum Teil
anerkennt, ist dem Interessenten über Verlangen
vor Vertragsabschluß ein Exemplar der Allgemeinen
Reisebedingungen zu übergeben, aus dem
allfällige Abweichungen im Sinne des Abs. 2 ersichtlich
sind.
IV. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 10. Ein Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2
liegt auch dann vor, wenn es auf Grund einer
Konzession betrieben wird, die gemäß der Reisebüroverordnung
1935, BGBl. Nr. 148, zumindest
für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2
lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"
und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe
von Fahrkarten (auch Anweisungen auf
Schlafwagenplätze und dgl.) in- und ausländischer
Verkehrsunternehmungen jeder Art",
die jedoch nicht auf die Ausgabe von Fahrkarten
für Kraftwagenfahrten beschränkt
sein darf,
erteilt wurde.
§ 11. (1) Auf Grund der Reisebüroverordnung
1935 erlangte Konzessionen gelten als im § 1 genannte
Konzessionen, wenn sie zumindest für
1. die unbeschränkte Berechtigung nach § 2
lit. b „Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten"
und
2. die Berechtigung nach § 2 lit. a „Ausgabe von
Fahrkarten (auch Anweisungen auf Schlafwagenplätze
u. dgl.) in- und ausländischer
Verkehrsunternehmungen jeder Art" (jedoch
nicht beschränkt auf die Ausgabe von
Fahrkarten für Kraftwagenfahrten)
erteilt wurden.
(2) Auf Grund der Reisebüroverordnung 1935
erlangte Konzessionen, die
1. für die im Abs. 1 dieses Paragraphen genannte
Berechtigungen, jedoch mit gegenüber
Abs. 1 dieses Paragraphen eingeschränktem
Berechtigungsumfang, erteilt
wurden, ohne Rücksicht darauf, ob diese
Konzessionen auch beschränkte oder unbeschränkte
Berechtigungen gemäß § 2 lit. d
„Ausgabe von Hotelanweisungen" umfassen
oder
2. für wenn auch beschränkte Berechtigungen
gemäß § 2 lit. d „Ausgabe von Hotelanweisungen"
erteilt wurden, sofern der Berechtigungsumfang
weiter ist als der Umfang gemäß
§ 208 Abs. 3 Z. 2 GewO 1973,
gelten als im § 5 genannte Konzessionen.
(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Verordnung bereits erteilten und
von dieser Verordnung erfaßten Konzessionen
sind bis 30. Juni 1977 von der Erfüllung der Vorschriften
dieser Verordnung befreit.