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315_1974 AT

315. Verordnung: Anordnung einer Alperhebung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Anordnung einer Alperhebung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1

und 2, des § 7 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2

des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Juli 1974 eine Alperhebung

durchzuführen.

§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche

Alpbetriebe. Zu erheben sind gemäß dem einen

Bestandteil der Verordnung bildenden Betriebsbogen

(Anlage) insbesondere die Flächenverteilung,

die Nutzung, die Erreichbarkeit, das Personal

und der Viehbesatz der Alpbetriebe.

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die

Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) von Alpbetrieben oder deren Beauftragte.

§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,

daß vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit

vom 1. Juli 1974 bis 30. September 1975 von den

zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen

(§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben

erfragen. Die ausgefüllten Betriebsbogen sind dem

Alpinspektorat der zuständigen Landesregierung

in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welches die

Erstausfertigung jeweils bis spätestens 30. November

des Erhebungsjahres an das Österreichische

Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.

§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung

bekanntgeworden sind und die sich auf die Alperhebung

beziehen, dürfen in karteimäßiger Führung

auch für Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/

1972, herangezogen werden.

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