315. Verordnung: Anordnung einer Alperhebung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 1
und 2, des § 7 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2
des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Juli 1974 eine Alperhebung
durchzuführen.
§ 2. Gegenstand der Erhebung sind sämtliche
Alpbetriebe. Zu erheben sind gemäß dem einen
Bestandteil der Verordnung bildenden Betriebsbogen
(Anlage) insbesondere die Flächenverteilung,
die Nutzung, die Erreichbarkeit, das Personal
und der Viehbesatz der Alpbetriebe.
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die
Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) von Alpbetrieben oder deren Beauftragte.
§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit
vom 1. Juli 1974 bis 30. September 1975 von den
zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen
(§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben
erfragen. Die ausgefüllten Betriebsbogen sind dem
Alpinspektorat der zuständigen Landesregierung
in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welches die
Erstausfertigung jeweils bis spätestens 30. November
des Erhebungsjahres an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.
§ 5. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung
bekanntgeworden sind und die sich auf die Alperhebung
beziehen, dürfen in karteimäßiger Führung
auch für Zwecke der Vollziehung des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 453/
1972, herangezogen werden.