315. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet
Artikel I
§ 1. (1) Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiete beträgt
der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 21
Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 124/1973
(2) Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne Berücksichtigung
von Sonderzahlungen (§ 21 Abs. 2
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) nach
Lohnklasse 26 zu bemessen ist, gebührt, sofern
sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der
Grundbetrag nach Lohnklasse 27 zuzüglich eines
Zuschlages von DM 11'30 monatlich. Jenen Arbeitslosen,
deren Grundbetrag ohne Berücksichtigung
von Sonderzahlungen (§ 21 Abs. 2 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) nach
Lohnklasse 27 zu bemessen ist, gebührt, sofern sie
eine Sonderzahlung bezogen haben, der Grundbetrag
nach Lohnklasse 27 zuzüglich eines Zuschlages
von DM 22'50 monatlich.
§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte
Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958) DM 60'—
monatlich.
§ 3. Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
(Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge)
ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das
auf volle 10 Pfennig aufzurunden ist.
§ 4. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in Schillingwährung
ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme
der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958 angeführten, in die Währung der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel
5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 21. November 1966 betreffend
Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg,
BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 95/1968 und BGBl. Nr. 93/
1971 außer Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in
Kraft.