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315_1973 AT

315. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

Artikel I

§ 1. (1) Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiete beträgt

der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter

Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 21

Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 124/1973

(2) Arbeitslosen, deren Grundbetrag ohne Berücksichtigung

von Sonderzahlungen (§ 21 Abs. 2

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) nach

Lohnklasse 26 zu bemessen ist, gebührt, sofern

sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der

Grundbetrag nach Lohnklasse 27 zuzüglich eines

Zuschlages von DM 11'30 monatlich. Jenen Arbeitslosen,

deren Grundbetrag ohne Berücksichtigung

von Sonderzahlungen (§ 21 Abs. 2 des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958) nach

Lohnklasse 27 zu bemessen ist, gebührt, sofern sie

eine Sonderzahlung bezogen haben, der Grundbetrag

nach Lohnklasse 27 zuzüglich eines Zuschlages

von DM 22'50 monatlich.

§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte

Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958) DM 60'—

monatlich.

§ 3. Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

(Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge)

ein Dreißigstel des Monatsbetrages, das

auf volle 10 Pfennig aufzurunden ist.

§ 4. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen in Schillingwährung

ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme

der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958 angeführten, in die Währung der

Bundesrepublik Deutschland nach dem Schlüssel

5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung vom 21. November 1966 betreffend

Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in den Gemeinden Jungholz und Mittelberg,

BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 95/1968 und BGBl. Nr. 93/

1971 außer Kraft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in

Kraft.

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