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315_1972 AT

315. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Inneres verordnet

§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten

Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-

Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in

der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die

in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige

gelten jedoch nur während der Dauer militärischer

Übungen, die eine Gefährdung dieser

Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.

(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang

der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der einzelnen Katastralgemeinden in der

Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von

Grundstücken entlang jener Linie, die in den Anmerkungen

der Anlage 1 nach Merkmalen der

jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben

a) das Grundstück Nr. 89 (Baufläche), KG

Wattenberg, (Gasthaus Walchen) sowie

b) die Grundstücke Nr. 802/2 und 270 (Baufläche),

KG Wattenberg, (Lizumer Hütte)

vom Sperrgebiet ausgenommen.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September

1972 in Kraft.

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