315. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Lizum-Walchen zum Sperrgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Inneres verordnet
§ 1. (1) Die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten
Teile des Truppenübungsplatzes Lizum-
Walchen werden zum Sperrgebiet erklärt; die in
der Anlage 2 näher bezeichnete Straße und die
in der Anlage 3 näher bezeichneten Touristensteige
gelten jedoch nur während der Dauer militärischer
Übungen, die eine Gefährdung dieser
Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 bilden einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft entlang
der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der einzelnen Katastralgemeinden in der
Anlage 1 angeführt sind, und innerhalb von
Grundstücken entlang jener Linie, die in den Anmerkungen
der Anlage 1 nach Merkmalen der
jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Innerhalb der Sperrgebietsgrenze bleiben
a) das Grundstück Nr. 89 (Baufläche), KG
Wattenberg, (Gasthaus Walchen) sowie
b) die Grundstücke Nr. 802/2 und 270 (Baufläche),
KG Wattenberg, (Lizumer Hütte)
vom Sperrgebiet ausgenommen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September
1972 in Kraft.