Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
315_1971 AT

315. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967,

260/1967, 39/1968, 22/1969 und 206/1969 wird

wie folgt geändert

1. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Hinsichtlich der Begünstigungen zur

Erlangung und Beibehaltung eines Arbeitsplatzes

gelten die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970."

2. Der Abs. 5 des § 23 hat zu lauten

„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die

Beschädigtenrente nach Abs. 3 auf jenes Ausmaß

zu erhöhen, das jeweils dem Rentenbetrag entspricht,

welcher dem Schwerbeschädigten im Falle

eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente

gemäß §§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde."

3. Der Abs. 6 des § 23 hat zu entfallen.

4. In den Abs. 3 und 4 des § 25 ist der Betrag

von jeweils 5000 S durch den Betrag von

10.000 S zu ersetzen.

5. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten

„(1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt

Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen

ein Familienzuschlag von je 10 v. H.

der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente

einschließlich der Familienzuschläge höher

als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge

um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage

überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag

ist aber für jeden Familienangehörigen

mindestens im Betrage der jeweiligen Kinderzulage

gemäß § 16 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 zu leisten."

6. Der Abs. 5 des § 26 a hat zu lauten

„(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer

Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,

falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer

Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten

Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Betrag nach Abs. 4

lit. a;

bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß

§ 27 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Betrag nach Abs. 4

lit. b;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;

bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage

der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."

7. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten

„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in

dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente

nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht

erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches

auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2

bis 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

gebühren würde."

8. Im ersten Satz des § 35 Abs. 1 haben die

Worte „oder Blindenzulage" zu entfallen.

9. Der Abs. 2 des § 35 hat zu lauten

„(2) Die Witwenbeihilfe ist jeweils in jenem

Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches

gemäß § 36 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebühren würde."

10. Die Abs. 3, 4 und 5 des § 35 haben zu

entfallen.

11. Die Abs. 1 und 2 des § 41 haben zu

lauten

„(1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste

Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen

30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten,

als die Waisenrente nach Abs. 1 zusammen mit

dem Einkommen (§ 25) der Waise

1. bei einfach verwaisten Waisen den Betrag

in der Höhe von 40 v. H. des gemäß § 292

Abs. 3 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, jeweils

geltenden Richtsatzes zuzüglich eines Betrages

in eineinhalbfacher Höhe der einfachen

Waisenrente gemäß § 42 Abs. 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957,

2. bei Doppelwaisen den Betrag in der Höhe

von 60 v. H. des unter Z. 1 bezeichneten Richtsatzes

zuzüglich eines Betrages in eineinhalbfacher

Höhe der Doppelwaisenrente gemäß § 42 Abs. 1

und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

nicht erreicht."

12. Der Abs. 4 des § 41 hat zu entfallen.

13. Der Abs. 2 des § 42 hat zu lauten

„(2) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel

der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen

Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle

eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1)

als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren

würde."

14. Die Abs. 4 und 5 des § 42 haben zu entfallen.

13. Der dritte Satz des § 44 Abs. 1 hat zu

lauten

„Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil

mindestens in Höhe des gemäß § 46 Abs. 1

und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

für die Elternteilrente jeweils festgesetzten Betrages."

16. Der Abs. 2 des $ 44 hat zu lauten

„(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur

in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen

(§ 25) der Eltern 75 v. H. der im § 12 Abs. 2

zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 aufgestellten Einkommensgrenze zuzüglich

eines Betrages in Höhe der nach Abs. 1 in Betracht

kommenden Mindestelternrente nicht erreicht.

Bei Elternpaaren, die im gemeinsamen

Haushalt leben, ist die Einkommensgrenze um

einen weiteren Betrag in Höhe der nach Abs. 1

in Betracht kommenden Mindestelternrente und

einen Betrag in Höhe der Frauenzulage gemäß

§ 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

zu erhöhen, wobei der Berechnung das monatliche

Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten

beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde

zu legen ist. Übersteigt bei solchen Elternpaaren

das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten

nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind

die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden

Betrages zu kürzen."

17. Der Abs. 3 des § 44 hat zu entfallen.

18. § 45 hat zu lauten

„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu

leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1

jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den

Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente

gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gebühren würde.

Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden

Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile

(§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu

legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile

nur einmal gebührt."

19. Im § 46 haben der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung

„(2)" zu entfallen.

20. Im Abs. 2 des § 46 b haben die Bezeichnungen

„§ 26 Abs. 1, § 41 Abs. 2. § 42 Abs. 2

und 4, § 44 Abs. 1 und 2, § 45" zu entfallen.

21. Der Abs. 4 des § 46 b hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die im § 52 Abs. 1 angeführten

Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß

diese Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1970 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu

legen sind."

22. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten

„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gehen

auch hinsichtlich der nach § 3 lit. h des Bundesgesetzes

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/

1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen."

23. Dem § 75 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten

oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten

einem anderen Landesinvalidenamt

durch Verordnung zu übertragen."

24. Im § 96 haben nach dem Wort „gleichgestellt"

der Beistrich und die folgenden Satzteile

zu entfallen.

Artikel II

Die Neubemessung einer vom Einkommen

(§ 25 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.

Nr. 27/1964) abhängigen Versorgungsleistung, die

durch die mit 1. Juli 1971 vorgesehene Erhöhung

der Witwen- und Waisenpensionen in der Sozialversicherung

und im Pensionsrecht der öffentlich

Bediensteten erforderlich ist, wird mit diesem

Zeitpunkt wirksam.

Artikel III

Die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Neubemessungen von Versorgungsleistungen

haben von Amts wegen zu erfolgen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →