315. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967,
260/1967, 39/1968, 22/1969 und 206/1969 wird
wie folgt geändert
1. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Hinsichtlich der Begünstigungen zur
Erlangung und Beibehaltung eines Arbeitsplatzes
gelten die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970."
2. Der Abs. 5 des § 23 hat zu lauten
„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die
Beschädigtenrente nach Abs. 3 auf jenes Ausmaß
zu erhöhen, das jeweils dem Rentenbetrag entspricht,
welcher dem Schwerbeschädigten im Falle
eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
gemäß §§ 11 und 12 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde."
3. Der Abs. 6 des § 23 hat zu entfallen.
4. In den Abs. 3 und 4 des § 25 ist der Betrag
von jeweils 5000 S durch den Betrag von
10.000 S zu ersetzen.
5. Der Abs. 1 des § 26 hat zu lauten
„(1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt
Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen
ein Familienzuschlag von je 10 v. H.
der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente
einschließlich der Familienzuschläge höher
als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge
um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage
überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag
ist aber für jeden Familienangehörigen
mindestens im Betrage der jeweiligen Kinderzulage
gemäß § 16 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 zu leisten."
6. Der Abs. 5 des § 26 a hat zu lauten
„(5) Empfängern einer Pflegezulage oder einer
Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage,
falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer
Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten
Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 27 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Betrag nach Abs. 4
lit. a;
bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß
§ 27 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Betrag nach Abs. 4
lit. b;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe III im Betrag nach Abs. 4 lit. c;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe IV im Betrag nach Abs. 4 lit. d;
bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage
der Stufe V im Betrag nach Abs. 4 lit. e."
7. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten
„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in
dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente
nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht
erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches
auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2
bis 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
gebühren würde."
8. Im ersten Satz des § 35 Abs. 1 haben die
Worte „oder Blindenzulage" zu entfallen.
9. Der Abs. 2 des § 35 hat zu lauten
„(2) Die Witwenbeihilfe ist jeweils in jenem
Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches
gemäß § 36 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebühren würde."
10. Die Abs. 3, 4 und 5 des § 35 haben zu
entfallen.
11. Die Abs. 1 und 2 des § 41 haben zu
lauten
„(1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste
Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen
30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten,
als die Waisenrente nach Abs. 1 zusammen mit
dem Einkommen (§ 25) der Waise
1. bei einfach verwaisten Waisen den Betrag
in der Höhe von 40 v. H. des gemäß § 292
Abs. 3 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, jeweils
geltenden Richtsatzes zuzüglich eines Betrages
in eineinhalbfacher Höhe der einfachen
Waisenrente gemäß § 42 Abs. 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957,
2. bei Doppelwaisen den Betrag in der Höhe
von 60 v. H. des unter Z. 1 bezeichneten Richtsatzes
zuzüglich eines Betrages in eineinhalbfacher
Höhe der Doppelwaisenrente gemäß § 42 Abs. 1
und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
nicht erreicht."
12. Der Abs. 4 des § 41 hat zu entfallen.
13. Der Abs. 2 des § 42 hat zu lauten
„(2) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel
der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen
Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle
eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1)
als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren
würde."
14. Die Abs. 4 und 5 des § 42 haben zu entfallen.
13. Der dritte Satz des § 44 Abs. 1 hat zu
lauten
„Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil
mindestens in Höhe des gemäß § 46 Abs. 1
und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
für die Elternteilrente jeweils festgesetzten Betrages."
16. Der Abs. 2 des $ 44 hat zu lauten
„(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur
in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen
(§ 25) der Eltern 75 v. H. der im § 12 Abs. 2
zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 aufgestellten Einkommensgrenze zuzüglich
eines Betrages in Höhe der nach Abs. 1 in Betracht
kommenden Mindestelternrente nicht erreicht.
Bei Elternpaaren, die im gemeinsamen
Haushalt leben, ist die Einkommensgrenze um
einen weiteren Betrag in Höhe der nach Abs. 1
in Betracht kommenden Mindestelternrente und
einen Betrag in Höhe der Frauenzulage gemäß
§ 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
zu erhöhen, wobei der Berechnung das monatliche
Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten
beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde
zu legen ist. Übersteigt bei solchen Elternpaaren
das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten
nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind
die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden
Betrages zu kürzen."
17. Der Abs. 3 des § 44 hat zu entfallen.
18. § 45 hat zu lauten
„§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu
leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1
jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den
Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente
gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gebühren würde.
Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile
(§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu
legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile
nur einmal gebührt."
19. Im § 46 haben der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung
„(2)" zu entfallen.
20. Im Abs. 2 des § 46 b haben die Bezeichnungen
„§ 26 Abs. 1, § 41 Abs. 2. § 42 Abs. 2
und 4, § 44 Abs. 1 und 2, § 45" zu entfallen.
21. Der Abs. 4 des § 46 b hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die im § 52 Abs. 1 angeführten
Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß
diese Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1970 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu
legen sind."
22. Der Abs. 3 des § 59 hat zu lauten
„(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gehen
auch hinsichtlich der nach § 3 lit. h des Bundesgesetzes
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/
1951, zuerkannten Wohnungsbeihilfen."
23. Dem § 75 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten
oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten
einem anderen Landesinvalidenamt
durch Verordnung zu übertragen."
24. Im § 96 haben nach dem Wort „gleichgestellt"
der Beistrich und die folgenden Satzteile
zu entfallen.
Artikel II
Die Neubemessung einer vom Einkommen
(§ 25 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.
Nr. 27/1964) abhängigen Versorgungsleistung, die
durch die mit 1. Juli 1971 vorgesehene Erhöhung
der Witwen- und Waisenpensionen in der Sozialversicherung
und im Pensionsrecht der öffentlich
Bediensteten erforderlich ist, wird mit diesem
Zeitpunkt wirksam.
Artikel III
Die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Neubemessungen von Versorgungsleistungen
haben von Amts wegen zu erfolgen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1971
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.