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315_1970 AT

315. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1971

Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152.

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 258/

1967, BGBl. Nr. 21/1969 und BGBl. Nr. 204/

1969 wird verordnet

Artikel I

Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit Verordnung BGBl. Nr. 211/

1970 für das Kalenderjahr 1971 mit 1,071 festgesetzte

Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

für das Kalenderjahr 1971 auch im Bereich des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Artikel II

Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1971 an

die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 genannten Beträge treten, werden unter

Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.

Nr. 301/1969 angeführten Beträge wie folgt

festgestellt

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