315_1970
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315. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1971
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 315. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1971
1970_315_0 315. Verordnung: Rentenanpassung in der Kriegsopferversorgung für das Kalenderjahr 1971
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Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 7 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152.
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 258/
1967, BGBl. Nr. 21/1969 und BGBl. Nr. 204/
1969 wird verordnet
Artikel I
Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit Verordnung BGBl. Nr. 211/
1970 für das Kalenderjahr 1971 mit 1,071 festgesetzte
Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß
für das Kalenderjahr 1971 auch im Bereich des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.
Artikel II
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1971 an
die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 genannten Beträge treten, werden unter
Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl.
Nr. 301/1969 angeführten Beträge wie folgt
festgestellt