315. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z. 2 des Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,
BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47,
wird verordnet
Freistempelabdruck
§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne
dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine
in roter Stempelfarbe angebrachter
Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren
und Ausfertigungskosten dient.
(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage
angeschlossenen Muster entsprechen. An der
im Muster mit „000" bezeichneten Stelle muß
der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag
aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit
drei (von „S 001" bis „S 999") und vier (von
„S 0001" bis „S 9999") Stellen. An der im Muster
mit „1004" bezeichneten Stelle muß die
Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die
Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine
zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke
vorgeschrieben wird.
(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke
dienende rote Stempelfarbe muß licht-,
wisch- und wasserfest sein.
Freistempelmaschine
§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke
dienenden Freistempelmaschinen bedürfen
einer Typenzulassung, die auf Antrag des
inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen
Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten
in Österreich vom Bundesministerium für Justiz
erteilt wird.
(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen
einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert
werden, daß Gerichtsgebühren und Ausfertigungskösten
nicht hinterzogen werden können.
Insbesondere muß sichergestellt sein
1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer
Freistempelabdrucke;
2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen
Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage
nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches
feststellbar ist;
3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach
dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;
4. die Sicherung des Zählwerkes gegen eine
mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;
5. die Ablieferung aller zur Sicherung des
Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen
Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes
vor der Aufnahme des Betriebes;
6. die ordnungsmäßige Instandhaltung und
die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung
während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die
erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn
die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen
wegfallen oder Umstände hervorkommen,
die die Typenzulassung ausgeschlossen
hätten.
Genehmigung der Verwendung
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat
auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten,
ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine
zu genehmigen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß hiefür nach Art
und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf
gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß
er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen
einhält.
(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine
durch mehrere Personen ist auf Antrag
zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung
nach den Umständen des Einzelfalles
— wie etwa bei Rechtsanwälten, die eine
Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben — geboten
ist.
(3) Der Bescheid über die. Genehmigung der
Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere
anzugeben
1. den (die) zur Verwendung Berechtigten;
2. den Ort, an dem die Freistempelmaschine
vorwiegend betrieben wird;
3. die zur Kennzeichnung, der genehmigten
Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
4. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke
zugeteilte Kennzahl;
5. die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes,
der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine
gehörenden Schlüssel sowie die
Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine
obliegt.
(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn die für die Genehmigung maßgebenden
Voraussetzungen wegfallen, wenn der
Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen
festgesetzten Bedingungen
nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht
besteht, daß er Gebühren hinterzogen
oder die Freistempelmaschine anderen Personen
zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle
Personen, denen die gemeinsame Verwendung
einer Freistempelmaschine genehmigt wurde,
vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der
Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.
Aufnahme des Betriebes
§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes
einer durch das Bundesministerium für Justiz
genehmigten Freistempelmaschine muß diese der
Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt
werden, in deren Sprengel sie vorwiegend
betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle
sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden
Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben Außerdem
ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle
ein Gerichtsgebührenvorschuß von
mindestens 10.000 S zu entrichten.
(2) Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob
die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im
Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten
Freistempelmaschine ident ist und ob
sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen
Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen,
ob der Freistempelabdruck den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte
Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten
oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium
für Justiz zu berichten.
(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine
und der Freistempelabdruck den Vorschriften
dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid
des Bundesministeriums für
Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung
des Zählwerkes dienenden Schlüssel in
Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und
Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die
Einbringungsstelle — je nach dem System der
Freistempelmaschine — die erstmalige Wertkartenausgabe
oder die erstmalige Gebühreneinstellung
vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine
durch Versperren des Sicherheitsschlosses
sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen
oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren
oder Ausfertigungskosten nicht hinterzogen
werden können.
Übersicht s- und Kontonachweis
§ 5. Der von der Einbringungsstelle anzulegende
Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere
zu enthalten
1. den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums
für Justiz;
2. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz)
des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine
Berechtigten;
3. den Ort, an dem die Freistempelmaschine
vorwiegend betrieben wird;
4. die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine
notwendigen Angaben;
5. einen Freistempelabdruck im Werte von
1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten
anzubringen ist;
6. die laufend zu führenden Vermerke über
die Ausgabe und die Rückstellung der Wertkarten
oder die Gebühreneinstellungen samt
dem jeweiligen Zählerstand;
7. die laufend zu führenden Vermerke über
die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse
und der Anrechnungsbeträge;
8. die laufend zu führenden Vermerke über
die durchgeführten Überprüfungen;
9. die laufend zu führenden Vermerke über
die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;
10. die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf
der Genehmigung oder der Einstellung des
Betriebes.
Wertkarten
§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke
dienenden Wertkarten werden im
Nennbetrag von je 10.000 S auf Veranlassung
des Bundesministeriums für Justiz von der
Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und
den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten
zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung
und Verwahrung der Wertkarten gelten
sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung,
Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.
(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten
nur an die zur Verwendung einer Freistempelmaschine
dieses Systems Berechtigten gegen
den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses
von je 10.000 S für
jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser
Einbringungsstelle abgeben. Zum Nachweis der
Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt
die Vorlage des postamtlich bestätigten
Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder
des Lastschriftzettels der Überweisung. Auf jeder
abgegebenen Wertkarte ist die Kennzahl zu vermerken,
die dem zur Verwendung der Freistempelmaschine
Berechtigten im Bescheid über
die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine
zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke
vorgeschrieben wurde.
(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine
Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten
nach ihrer Nummernreihe der zuständigen
Einbringungsstelle zurückzustellen. Die Gesamtzahl
der an einen Berechtigten abgegebenen
Wertkarten darf die Gesamtzahl der von diesem
zurückgestellten Wertkarten nur um höchstens
drei Wertkarten übersteigen. Die zurückgegebenen
Weitkarten sind zu prüfen, ob die von der
Freistempelmaschine auf ihrer Rückseite eingedruckten
Nummern ohne Unterbrechung fortlaufen.
Außerdem ist auf Grund des auf der
Rückseite der Wertkarte eingedruckten Sundes
des Summenzählers zu prüfen, ob kein höherer
Gebührenbetrag verstempelt wurde als dem Gesamtbetrag
der bisher verbrauchten Wertkarten
entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf
allen zurückgegebenen Wertkarten auch die
Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt
ist.
Gebühreneinstellung
§ 7. (1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung
müssen zu jeder Gebühreneinstellung
der zuständigen Einbringungsstelle vorgeführt
werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf
das Postscheckkonto der Einbringungsstelle mindestens
ein Gerichtsgebührenvorschuß von
10.000 S einzuzahlen. Zum Nachweis der Einzahlung
des Gerichtsgebührenvorschusses genügt
die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes,
des Erlagscheines oder des
Lastschriftzettels der Überweisung.
(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung
sind die Zählwerke auf „Null" zu stellen. Vor
jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen,
ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen
unversehrt sind und das Sicherheitsschloß
ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die
Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers
mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.
(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die
Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses
sowie durch Anbringen von
Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern,
daß Gerichtsgebühren oder Ausfertigungskosten
nicht hinterzogen werden können.
(4) Jede Gebühreneinstellung erfordert die
gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten
der Einbringungsstelle.
Sicherheitsblättchen
§ 8. Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen
dienenden Sicherheitsblättchen werden
auf Veranlassung des Bundesministeriums für
Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei
hergestellt und den Einbringungsstellen bei den
Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt.
Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen
so zu verwahren, daß sie Unberufenen
unzugänglich sind.
Instandsetzungsarbeiten
§ 9. (1) Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine,
daß Maschinenteile geöffnet
werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß,
durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert
sind, so ist die Freistempelmaschine der
Einbringungsstelle vor dem Beginn der Arbeit
vorzuführen. Die Einbringungsstelle hat den
Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die
angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt
sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig
versperrt ist.
(2) Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit
ist die Freistempelmaschine neuerlich
der Einbringungsstelle vorzuführen. Diese
hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine
durch Versperren des Sicher-
heitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen
oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren
oder Ausfertigungskosten nicht
hinterzogen werden können.
Überprüfung
§ 10. (1) Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte,
die Bezirksrevisoren dieses Sprengeis
und die Bediensteten der zuständigen Einbringungsstelle
sind jederzeit berechtigt, die zur
Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen
und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu
überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung
sind der zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen
und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis
zu vermerken.
(2) Die Überprüfungen sind vom Leiter der
zuständigen Einbringungsstelle so anzuordnen,
daß die notwendige und ausreichende Kontrolle
über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen
des Sprengeis gewährleistet ist.
Einstellung des Betriebes
§ II. (1) Wird die Genehmigung der Verwendung
einer Freistempelmaschine widerrufen
oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so
ist die Freistempelmaschine der zuständigen Einbringungsstelle
vorzuführen. Diese hat zu prüfen,
ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen
unversehrt sind und das Sicherheitsschloß
ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die
Vorschußabrechhung abzuschließen. Überschußbeträge
sind Zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge
sind vorzuschreiben und einzubringen.
(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine
bis zur Genehmigung der Verwendung
durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung
des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel
die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben
wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei
denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine
den Freistempel — das ist der Teil der
Freistempelmaschine, der zur Anbringung der
Freistempelabdrucke dient — nachweisbar vernichtet.
Mißbräuchliche Verwendung
§ 12. (1) Ergibt sich der Verdacht, daß eine
Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet
wird, so ist darüber dem Bundesministerium für
Justiz unverzüglich zu berichten.
(2) Für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten,
die durch eine mißbräuchliche Verwendung
einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz
entzogen oder zu entziehen versucht wurden,
haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine
Berechtigten zur ungeteilten
Hand jedermann, dem ein Verschulden an der
Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten
zur Last fällt (§ 7 Abs. 1 Z. 4
GJGebGes. 1962).
Anbringung von Freistempelabdrucken
§ 13. (1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit
möglich, an der Stelle anzubringen, an der
nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung,
BGBl. Nr. 77/1950, in der Fassung
der Verordnung vom 18. Oktober 1963,
BGBl. Nr. 246, die Gerichtskostenmarken anzubringen
wären.
(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder
nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke,
die auf einer Zahlungsaufforderung
(GeoForm. Nr. 51) angebracht werden, sind ungültig.
Rückzahlung und Anrechnung
§ 14. (1) Die Vorschriften des § 41 des Gerichts-
und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl. Nr. 289, finden auf Freistempelabdrucke
Anwendung, die von einem zur Verwendung
einer Freistempelmaschine Berechtigten
gültig, angebracht werden.
(2) Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck
angebracht ist, bei Gericht nicht
überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung
dieses Freistempelabdruckes Berechtigten
vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle
die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes
entsprechenden. Betrages auf
den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß
zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch
Überstempelung unbrauchbar zu machen.
Verfahren
§ 15. (1) Die Entscheidungen und Verfügungen
ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit
Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung
beantragt, hat die Kosten der Vorführung und
der allenfalls angeordneten Überprüfung der
vorgeführten Freistempelmaschine durch einen
Sachverständigen zu tragen.
(2) Der Bescheid des Bundesministeriums für
Justiz über die Genehmigung der Verwendung
einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen
Erzeuger oder, bei einem ausländischen
Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich,
sowie der zuständigen Einbringungsstelle
des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die
Erteilung oder den Widerruf der Verwendung
einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung
des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt
der österreichischen Justizverwaltung zu
veröffentlichen.