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315_1968 AT

315. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Verordnung: Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Z. 2 des Gerichts- und

Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962,

BGBl. Nr. 289, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 47,

wird verordnet

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne

dieser Verordnung ist ein mittels einer Freistempelmaschine

in roter Stempelfarbe angebrachter

Abdruck, der zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

und Ausfertigungskosten dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem als Anlage

angeschlossenen Muster entsprechen. An der

im Muster mit „000" bezeichneten Stelle muß

der Gebührenbetrag in einem vollen Schillingbetrag

aufscheinen. Zulässig sind Abdrucke mit

drei (von „S 001" bis „S 999") und vier (von

„S 0001" bis „S 9999") Stellen. An der im Muster

mit „1004" bezeichneten Stelle muß die

Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die

Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine

zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke

vorgeschrieben wird.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke

dienende rote Stempelfarbe muß licht-,

wisch- und wasserfest sein.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke

dienenden Freistempelmaschinen bedürfen

einer Typenzulassung, die auf Antrag des

inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen

Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten

in Österreich vom Bundesministerium für Justiz

erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn

sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen

einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert

werden, daß Gerichtsgebühren und Ausfertigungskösten

nicht hinterzogen werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein

1. die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer

Freistempelabdrucke;

2. die fortlaufende Zählung jedes einzelnen

Freistempelabdruckes zumindest dem Betrage

nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches

feststellbar ist;

3. die Sperre der Freistempelvorrichtung nach

dem Verbrauch der geleisteten Vorauszahlung;

4. die Sicherung des Zählwerkes gegen eine

mißbräuchliche Einstellung oder Verstellung;

5. die Ablieferung aller zur Sicherung des

Zählwerkes dienenden Schlüssel bei der zuständigen

Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes

vor der Aufnahme des Betriebes;

6. die ordnungsmäßige Instandhaltung und

die Verhinderung der mißbräuchlichen Verwendung

während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die

erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn

die für die Typenzulassung maßgebenden Voraussetzungen

wegfallen oder Umstände hervorkommen,

die die Typenzulassung ausgeschlossen

hätten.

Genehmigung der Verwendung

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat

auf Antrag die Verwendung einer bestimmt bezeichneten,

ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine

zu genehmigen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß hiefür nach Art

und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf

gegeben ist, und die Gewähr dafür besteht, daß

er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

(Abdrucken) festgesetzten Bedingungen

einhält.

(2) Die Verwendung einer Freistempelmaschine

durch mehrere Personen ist auf Antrag

zu genehmigen, wenn die gemeinsame Verwendung

nach den Umständen des Einzelfalles

— wie etwa bei Rechtsanwälten, die eine

Kanzlei- oder Regiegemeinschaft haben — geboten

ist.

(3) Der Bescheid über die. Genehmigung der

Verwendung einer Freistempelmaschine hat insbesondere

anzugeben

1. den (die) zur Verwendung Berechtigten;

2. den Ort, an dem die Freistempelmaschine

vorwiegend betrieben wird;

3. die zur Kennzeichnung, der genehmigten

Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4. die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke

zugeteilte Kennzahl;

5. die Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes,

der die Verwahrung der zur Freistempelmaschine

gehörenden Schlüssel sowie die

Sicherstellung des Betriebes der Freistempelmaschine

obliegt.

(4) Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen,

wenn die für die Genehmigung maßgebenden

Voraussetzungen wegfallen, wenn der

Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen

festgesetzten Bedingungen

nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht

besteht, daß er Gebühren hinterzogen

oder die Freistempelmaschine anderen Personen

zur Verwendung überlassen hat. Sind nicht alle

Personen, denen die gemeinsame Verwendung

einer Freistempelmaschine genehmigt wurde,

vom Widerrufsgrund betroffen, so ist der

Widerruf auf die betroffenen Personen zu beschränken.

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor der Aufnahme des Betriebes

einer durch das Bundesministerium für Justiz

genehmigten Freistempelmaschine muß diese der

Einbringungsstelle des Oberlandesgerichtes vorgeführt

werden, in deren Sprengel sie vorwiegend

betrieben wird. Dieser Einbringungsstelle

sind die zur Sicherung des Zählwerkes dienenden

Schlüssel zur Verwahrung zu übergeben Außerdem

ist auf das Postscheckkonto dieser Einbringungsstelle

ein Gerichtsgebührenvorschuß von

mindestens 10.000 S zu entrichten.

(2) Die Einbringungsstelle hat zu prüfen, ob

die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im

Bescheid des Bundesministeriums für Justiz genannten

Freistempelmaschine ident ist und ob

sie die zur Sicherung des Zählwerkes erforderlichen

Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen,

ob der Freistempelabdruck den Vorschriften

dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte

Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten

oder Zweifel, so ist darüber dem Bundesministerium

für Justiz zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine

und der Freistempelabdruck den Vorschriften

dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid

des Bundesministeriums für

Justiz, so hat die Einbringungsstelle die zur Sicherung

des Zählwerkes dienenden Schlüssel in

Verwahrung zu nehmen und einen Übersichts- und

Kontonachweis anzulegen. Ferner hat die

Einbringungsstelle — je nach dem System der

Freistempelmaschine — die erstmalige Wertkartenausgabe

oder die erstmalige Gebühreneinstellung

vorzunehmen und sodann die Freistempelmaschine

durch Versperren des Sicherheitsschlosses

sowie durch Anbringen von Sicherheitsblättchen

oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren

oder Ausfertigungskosten nicht hinterzogen

werden können.

Übersicht s- und Kontonachweis

§ 5. Der von der Einbringungsstelle anzulegende

Übersichts- und Kontonachweis hat insbesondere

zu enthalten

1. den Genehmigungsbescheid des Bundesministeriums

für Justiz;

2. den Namen (Firma) und Wohnort (Sitz)

des (der) zur Verwendung der Freistempelmaschine

Berechtigten;

3. den Ort, an dem die Freistempelmaschine

vorwiegend betrieben wird;

4. die zur Kennzeichnung der Freistempelmaschine

notwendigen Angaben;

5. einen Freistempelabdruck im Werte von

1 S, der zu Lasten des zum Betrieb Berechtigten

anzubringen ist;

6. die laufend zu führenden Vermerke über

die Ausgabe und die Rückstellung der Wertkarten

oder die Gebühreneinstellungen samt

dem jeweiligen Zählerstand;

7. die laufend zu führenden Vermerke über

die Einzahlung der Gerichtsgebührenvorschüsse

und der Anrechnungsbeträge;

8. die laufend zu führenden Vermerke über

die durchgeführten Überprüfungen;

9. die laufend zu führenden Vermerke über

die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten;

10. die Vorschußabrechnung nach dem Widerruf

der Genehmigung oder der Einstellung des

Betriebes.

Wertkarten

§ 6. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke

dienenden Wertkarten werden im

Nennbetrag von je 10.000 S auf Veranlassung

des Bundesministeriums für Justiz von der

Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und

den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten

zugeteilt. Für die Bestellung, Verrechnung

und Verwahrung der Wertkarten gelten

sinngemäß die Vorschriften über die Bestellung,

Verrechnung und Verwahrung der Gerichtskostenmarken.

(2) Die Einbringungsstellen dürfen die Wertkarten

nur an die zur Verwendung einer Freistempelmaschine

dieses Systems Berechtigten gegen

den Nachweis der Entrichtung eines Gerichtsgebührenvorschusses

von je 10.000 S für

jede Wertkarte auf das Postscheckkonto dieser

Einbringungsstelle abgeben. Zum Nachweis der

Einzahlung des Gerichtsgebührenvorschusses genügt

die Vorlage des postamtlich bestätigten

Empfangscheinabschnittes, des Erlagscheines oder

des Lastschriftzettels der Überweisung. Auf jeder

abgegebenen Wertkarte ist die Kennzahl zu vermerken,

die dem zur Verwendung der Freistempelmaschine

Berechtigten im Bescheid über

die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine

zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke

vorgeschrieben wurde.

(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine

Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten

nach ihrer Nummernreihe der zuständigen

Einbringungsstelle zurückzustellen. Die Gesamtzahl

der an einen Berechtigten abgegebenen

Wertkarten darf die Gesamtzahl der von diesem

zurückgestellten Wertkarten nur um höchstens

drei Wertkarten übersteigen. Die zurückgegebenen

Weitkarten sind zu prüfen, ob die von der

Freistempelmaschine auf ihrer Rückseite eingedruckten

Nummern ohne Unterbrechung fortlaufen.

Außerdem ist auf Grund des auf der

Rückseite der Wertkarte eingedruckten Sundes

des Summenzählers zu prüfen, ob kein höherer

Gebührenbetrag verstempelt wurde als dem Gesamtbetrag

der bisher verbrauchten Wertkarten

entspricht. Überdies ist zu beachten, daß auf

allen zurückgegebenen Wertkarten auch die

Stammnummer der Freistempelmaschine eingedruckt

ist.

Gebühreneinstellung

§ 7. (1) Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung

müssen zu jeder Gebühreneinstellung

der zuständigen Einbringungsstelle vorgeführt

werden. Vor jeder Gebühreneinstellung ist auf

das Postscheckkonto der Einbringungsstelle mindestens

ein Gerichtsgebührenvorschuß von

10.000 S einzuzahlen. Zum Nachweis der Einzahlung

des Gerichtsgebührenvorschusses genügt

die Vorlage des postamtlich bestätigten Empfangscheinabschnittes,

des Erlagscheines oder des

Lastschriftzettels der Überweisung.

(2) Vor der erstmaligen Gebühreneinstellung

sind die Zählwerke auf „Null" zu stellen. Vor

jeder weiteren Gebühreneinstellung ist zu prüfen,

ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen

unversehrt sind und das Sicherheitsschloß

ordnungsgemäß versperrt ist. Ferner ist die

Übereinstimmung des Standes des Kontrollzählers

mit den geleisteten Vorschüssen zu prüfen.

(3) Nach jeder Gebühreneinstellung ist die

Freistempelmaschine durch Versperren des Sicherheitsschlosses

sowie durch Anbringen von

Sicherheitsblättchen oder Plomben so zu sichern,

daß Gerichtsgebühren oder Ausfertigungskosten

nicht hinterzogen werden können.

(4) Jede Gebühreneinstellung erfordert die

gleichzeitige Anwesenheit von zwei Bediensteten

der Einbringungsstelle.

Sicherheitsblättchen

§ 8. Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen

dienenden Sicherheitsblättchen werden

auf Veranlassung des Bundesministeriums für

Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei

hergestellt und den Einbringungsstellen bei den

Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt.

Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen

so zu verwahren, daß sie Unberufenen

unzugänglich sind.

Instandsetzungsarbeiten

§ 9. (1) Bedingt die Instandsetzung einer Freistempelmaschine,

daß Maschinenteile geöffnet

werden müssen, die durch das Sicherheitsschloß,

durch Sicherheitsblättchen oder Plomben gesichert

sind, so ist die Freistempelmaschine der

Einbringungsstelle vor dem Beginn der Arbeit

vorzuführen. Die Einbringungsstelle hat den

Zählerstand festzustellen und zu prüfen, ob die

angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt

sind und das Sicherheitsschloß ordnungsmäßig

versperrt ist.

(2) Nach der Durchführung der Instandsetzungsarbeit

ist die Freistempelmaschine neuerlich

der Einbringungsstelle vorzuführen. Diese

hat den Zählerstand festzustellen und die Freistempelmaschine

durch Versperren des Sicher-

heitsschlosses sowie Anbringen von Sicherheitsblättchen

oder Plomben so zu sichern, daß Gerichtsgebühren

oder Ausfertigungskosten nicht

hinterzogen werden können.

Überprüfung

§ 10. (1) Die Revisoren der zuständigen Oberlandesgerichte,

die Bezirksrevisoren dieses Sprengeis

und die Bediensteten der zuständigen Einbringungsstelle

sind jederzeit berechtigt, die zur

Verwendung zugelassenen Freistempelmaschinen

und deren Zählerstand an Ort und Stelle zu

überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung

sind der zuständigen Einbringungsstelle mitzuteilen

und von dieser im Übersichts- und Kontonachweis

zu vermerken.

(2) Die Überprüfungen sind vom Leiter der

zuständigen Einbringungsstelle so anzuordnen,

daß die notwendige und ausreichende Kontrolle

über die ordnungsgemäße Verwendung der Freistempelmaschinen

des Sprengeis gewährleistet ist.

Einstellung des Betriebes

§ II. (1) Wird die Genehmigung der Verwendung

einer Freistempelmaschine widerrufen

oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so

ist die Freistempelmaschine der zuständigen Einbringungsstelle

vorzuführen. Diese hat zu prüfen,

ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen

unversehrt sind und das Sicherheitsschloß

ordnungsgemäß versperrt ist. Sie hat ferner die

Vorschußabrechhung abzuschließen. Überschußbeträge

sind Zurückzuzahlen. Nachzahlungsbeträge

sind vorzuschreiben und einzubringen.

(2) In diesen Fällen ist die Freistempelmaschine

bis zur Genehmigung der Verwendung

durch eine andere Person der Verwahrungsabteilung

des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel

die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben

wurde, zur Verwahrung zu übergeben, es sei

denn, daß der Eigentümer der Freistempelmaschine

den Freistempel — das ist der Teil der

Freistempelmaschine, der zur Anbringung der

Freistempelabdrucke dient — nachweisbar vernichtet.

Mißbräuchliche Verwendung

§ 12. (1) Ergibt sich der Verdacht, daß eine

Freistempelmaschine mißbräuchlich verwendet

wird, so ist darüber dem Bundesministerium für

Justiz unverzüglich zu berichten.

(2) Für Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten,

die durch eine mißbräuchliche Verwendung

einer Freistempelmaschine dem Bundesschatz

entzogen oder zu entziehen versucht wurden,

haftet mit dem zum Betrieb der Freistempelmaschine

Berechtigten zur ungeteilten

Hand jedermann, dem ein Verschulden an der

Verkürzung der Gerichtsgebühren und Ausfertigungskosten

zur Last fällt (§ 7 Abs. 1 Z. 4

GJGebGes. 1962).

Anbringung von Freistempelabdrucken

§ 13. (1) Die Freistempelabdrucke sind, soweit

möglich, an der Stelle anzubringen, an der

nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung,

BGBl. Nr. 77/1950, in der Fassung

der Verordnung vom 18. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 246, die Gerichtskostenmarken anzubringen

wären.

(2) Freistempelabdrucke, die undeutlich oder

nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke,

die auf einer Zahlungsaufforderung

(GeoForm. Nr. 51) angebracht werden, sind ungültig.

Rückzahlung und Anrechnung

§ 14. (1) Die Vorschriften des § 41 des Gerichts-

und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl. Nr. 289, finden auf Freistempelabdrucke

Anwendung, die von einem zur Verwendung

einer Freistempelmaschine Berechtigten

gültig, angebracht werden.

(2) Wird eine Eingabe, auf der ein Freistempelabdruck

angebracht ist, bei Gericht nicht

überreicht, so ist auf Antrag der zur Verwendung

dieses Freistempelabdruckes Berechtigten

vom Leiter der zuständigen Einbringungsstelle

die Anrechnung des dem Wert dieses Freistempelabdruckes

entsprechenden. Betrages auf

den nächstfolgenden Gerichtsgebührenvorschuß

zu bewilligen. Der Freistempelabdruck ist durch

Überstempelung unbrauchbar zu machen.

Verfahren

§ 15. (1) Die Entscheidungen und Verfügungen

ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit

Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung

beantragt, hat die Kosten der Vorführung und

der allenfalls angeordneten Überprüfung der

vorgeführten Freistempelmaschine durch einen

Sachverständigen zu tragen.

(2) Der Bescheid des Bundesministeriums für

Justiz über die Genehmigung der Verwendung

einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen

Erzeuger oder, bei einem ausländischen

Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich,

sowie der zuständigen Einbringungsstelle

des Oberlandesgerichtes mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die

Erteilung oder den Widerruf der Verwendung

einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung

des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt

der österreichischen Justizverwaltung zu

veröffentlichen.

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