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315_1967 AT

315. Kundmachung: Abänderung des Artikels 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 315. Kundmachung: Abänderung des Artikels 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Plenarsitzung vom 22. November

1966 beschlossen, Artikel 36 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 105/1967) wie folgt neuzufassen

(Übersetzung)

(Bestimmung des Termins für

den Beginn des mündlichen

Verfahrens und Veröffentlichung

des Berichts der Kommission)

Ist die Sache zur mündlichen

Verhandlung reif, so bestimmt

der Präsident der Kammer nach

Anhörung der Prozeßbevollmächtigten

der Parteien und der

Vertreter der Kommission den

Termin für den Beginn des

mündlichen Verfahrens. Von

diesem Zeitpunkt an kann der

Bericht der Kommission mit

Ausnahme aller Angaben über

den Versuch, einen freundschaftlichen

Ausgleich herbeizuführen,

durch den Kanzler veröffentlicht

werden.

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