315. Kundmachung: Abänderung des Artikels 36 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Plenarsitzung vom 22. November
1966 beschlossen, Artikel 36 seiner Verfahrensordnung (BGBl. Nr. 108/1963, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 105/1967) wie folgt neuzufassen
(Übersetzung)
(Bestimmung des Termins für
den Beginn des mündlichen
Verfahrens und Veröffentlichung
des Berichts der Kommission)
Ist die Sache zur mündlichen
Verhandlung reif, so bestimmt
der Präsident der Kammer nach
Anhörung der Prozeßbevollmächtigten
der Parteien und der
Vertreter der Kommission den
Termin für den Beginn des
mündlichen Verfahrens. Von
diesem Zeitpunkt an kann der
Bericht der Kommission mit
Ausnahme aller Angaben über
den Versuch, einen freundschaftlichen
Ausgleich herbeizuführen,
durch den Kanzler veröffentlicht
werden.